Satzung über Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständig ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 26. November 1998

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 5. Dezember 1998
Redaktioneller Stand: Dezember 1998

zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 47 vom 26.11.2016)
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. 11. 1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und  § 21 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015  (GV NW S. 886/SGV NW 213) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Personenkreis und entschädigungsfähige Zeiten

(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Stadt Düsseldorf Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Düsseldorf entsteht.

(2) Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.


§ 2 Höhe des Verdienstausfalls
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 47 vom 26.11.2016); In-Kraft-Treten: 16.09.2016

(1) Der nach § 21 Abs. 3 BHKG festzusetzende Regelstundensatz je Stunde beträgt 15,34 EUR.

(2) Der einheitliche Höchstbetrag je Stunde wird auf 40,90 EUR festgesetzt.

(3) Der tägliche Höchstbetrag darf den neunfachen Stundensatz nach Abs. 2 nicht überschreiten.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nicht, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.


§ 3 Kostenersatz bei Kinderbetreuung
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 47 vom 26.11.2016); In-Kraft-Treten: 16.09.2016

Die nachgewiesenen notwenigen Kosten für eine Kinderbetreuung während der einsatzbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden erstattet

  1. für schwer erkrankte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für andere Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn für die entsprechenden Zeiten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 2 beantragt wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07. Dezember 1998 in Kraft.