Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem §13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf (Allgemeinverfügung)
vom 22. November 2007

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 01.12.2007
Redaktioneller Stand: Juni 2008

Gem. § 13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:

Gesamtes Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf, außer in den folgenden Risikogebieten:

1. Schutzsaum von 500 m entlang des Rheinufers;

2. Schutzsaum von 1000 m rund um folgende Seen:

  1. Unterbacher See, Elbsee, Menzelsee sowie angrenzende Teiche,
  2. Dreiseengebiet südlich von Angermund und nördlich der Kalkumer Schlossallee;

3. Schutzsaum von 500 m um und innerhalb der folgenden Biotope gemäß Natur- und Artenschutzabkommen

  1. Urdenbacher Kämpe
  2. Himmelgeister Rheinbogen einschließlich Schloß Mickeln (westlich am Mickeler Busch sowie der Verlängerung Kölner Weg und südlich des Itter Dammes)
  3. Schlosspark Benrath
  4. Hasseler Forst (östlich der Bahnlinie)
  5. Naturschutzgebiet Eller Forst
  6. Rotthäuser Bachtal
  7. Naturschutzgebiet Hubbelrath (westlich der A 3, östlich Erkrather Landstraße, südlich Stadtgrenze)
  8. Naturschutzgebiet Gallberg (östlich Kleineforstweg, Forster Weg, Am Backesberg, südlich Blackertzweg, Luckemeyerstraße, Am Tiefenberg, Moschenhof, westlich Rotthäuser Weg, südlich Dernbuschweg, Am Großen Dern und Gräulingerstraße)
  9. Überanger Mark, einschließlich Heltorfer Mark bis zur Stadtgrenze

In den Risikogebieten sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (Geflügel) gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.

Gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 und § 13 Abs. 6 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung wird als Einrichtung für die Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld bestimmt.

Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf, mit Ausnahme der genannten Risikogebiete, liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vor.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 3 nicht mehr vorliegen. (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Amt für Verbraucherschutz, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Ehrhardt-Str. 61, (neu: Ulmenstr. 215), 40468 Düsseldorf eingesehen werden.

Hinweise:

Für die Gebiete der Landeshauptstadt Düsseldorf, in denen die Freilandhaltung gestattet wird, gelten die Beschränkungen der Geflügelpest-Verordnung. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies dem Amt für Verbraucherschutz, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Ehrhardt-Str. 61, (neu: Ulmenstr. 215), 40468 Düsseldorf (Fax 89 29 12 6 oder veterinaeramt@ stadt.duesseldorf.de) spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes des Geflügels anzuzeigen.

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenza-Virus untersucht werden. Hierzu sind jeweils Proben von 60 Tieren des Bestandes in der o. a. Untersuchungseinrichtung zu untersuchen. Die Proben sind mittels Rachen- oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist es mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren.

3. An Stelle dieser virologischen Untersuchung kann der Halter Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel (Hühner und Puten) unter Einhaltung der in nachstehender Tabelle genannten Stückzahlen halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl des sonstigen Geflügels
1 2
weniger als 11 mindestens 1,höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11-100 10-50
101-1000 20-60
mehr als 1000 30-70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel (Hühner und Puten) in der oben angeführten Untersuchungsstelle unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenza- Virus virologisch untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist es mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren.

4. Jeder, der Geflügel hält, hat ein Bestandsregister zu führen, in dem unverzüglich die Zu- und Abgänge von Geflügel (Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen bzw. künftigen Tierhalters, Datum des Zubzw. Abganges sowie der Art des Geflügels) einzutragen sind. Weiter sind je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere einzutragen.

5. Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufgewahrt werden.

6. Nachfolgende Bedingungen und Auflagen gelten für Freilandhaltung, Stallhaltung und Haltung unter einer Schutzvorrichtung gleichermaßen:

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und/oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstalung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Wer bereits zum 30.10.2007 Geflügel hält, hat eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom 30.04.2008 an vorzuhalten.

Rechtsgrundlage:

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der gültigen Fassung.

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV NRW S. 370/SGV NRW 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498)

Düsseldorf, den 22. November 2007

Der Oberbürgermeister

Ordnungsamt

Im Auftrag

Nicole Süring