Benutzungsordnung für Schulhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 22. Februar 1978

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 11 vom 18.03.1978
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Januar 1978 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975 S. 91/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulhöfe städtischer Schulen, die Kindern und Jugendlichen als Spiel- oder Bolzplätze zur Verfügung gestellt worden sind.


§ 2 Mögliche Nutzungszwecke
Schulhöfe können als Spielplätze, Bolzplätze oder bei entsprechender Eignung teilweise als Spielplätze und teilweise als Bolzplätze zur Verfügung gestellt werden.


§ 3 Personenkreis
Die Benutzung von Schulhöfen oder Teilen von Schulhöfen, die als Spielplätze ausgewiesen sind, ist Kindern bis zu 15 Jahren gestattet.

Die Benutzung von Schulhöfen oder Teilen von Schulhöfen, die als Bolzplätze ausgewiesen sind, ist Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren gestattet.


§ 4 Nutzung
Auf den Schulhöfen ist das Fahren mit Motorfahrzeugen nicht zugelassen.

Auf den Schulhöfen, die nicht nur als Spielplätze ausgewiesen sind, ist je nach Eignung Ballspielen oder Radfahren zulässig.


§ 5 Benutzungszeit

Die Schulhöfe stehen montags bis freitags von 14.00 bis 19.00 Uhr, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dämmerung, zur Verfügung. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist die Benutzung nur erlaubt, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Schulhöfe nicht freigegeben. Darüber hinaus kann die Benutzung der Schulhöfe untersagt werden, wenn das öffentliche Interesse dies, insbesondere bei einer möglichen Störung von Veranstaltungen im Schulgebäude, erfordert. Die Schulgebäude dürfen nicht betreten werden.


§ 6 Aufsicht
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die die Schulhöfe benutzen, obliegt ausschließlich den Erziehungsberechtigten.

Eine Aufsicht wird von der Stadt Düsseldorf nicht gestellt. Unabhängig davon ist den Anordnungen des Schulhausmeisters und aller sonstigen von der Stadt beauftragten Personen im Rahmen der Benutzungsordnung unverzüglich Folge zu leisten.

Für die von den Benutzern angerichteten Schäden haften die Verursacher bzw. deren Erziehungsberechtigte.


§ 7 Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht auf den Schulhöfen obliegt der Stadt Düsseldorf als hoheitliche Aufgabe.


§ 8 Haftung
Die Benutzung der Schulhöfe oder Teile der Schulhöfe als Spiel- oder Bolzplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Es obliegt daher den Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob sie - je nach Beschaffenheit der Schulhöfe und der Art ihrer Benutzung - das Spielen auf den Schulhöfen gestatten. Schnee und Eis werden im Hinblick auf den Spielbetrieb nicht beseitigt; es wird nicht abgestreut.

Die Stadt Düsseldorf haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die den Benutzern der Schulhöfe entstehen. Sie haftet auch nicht für Schäden der Anlieger der Schulhöfe und anderer Personen, die von den Benutzern verursacht werden.


§ 9 Benutzungsausschluß
Bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen die vorstehenden Bestimmungen kann der Benutzer von der weiteren Benutzung der Schulhöfe ausgeschlossen werden.


§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.