Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 10. Dezember 2015

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 19.12.2015
Redaktioneller Stand: August 2020

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.12.2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebühren

Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Musikunterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten.

§ 2 Unterrichtsgebühren

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8.

                                                                                                                               Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1.1 Grundfächer          
1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00
1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00
1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00
  jedes weitere Kind einer Familie im Schuljahr 40,00 132,00 152,00 176,00
1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 54,00 180,00 208,00 240,00
1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00
1.2 Hauptfächer          
1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern im Fach Klavier im Schuljahr 108,00 360,00 414,00 480,00
1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern in einem anderen Fach im Schuljahr 104,00 348,00 400,00 464,00
1.2.3 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht im Fach Klavier
im Schuljahr 156,00 516,00 594,00 688,00
1.2.4 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 132,00 444,00 512,00 592,00
1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier im Schuljahr 292,00 972,00 1.118,00 1.296,00
1.2.6 Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 252,00 840,00 966,00 1.120,00
Zu den Hauptfächern gehören:
Akkordeon, Blockflöte, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello und Waldhorn.
1.3 Ensemble- und Ergänzungsfächer          
1.3.1 Chöre im Schuljahr 30,00 96,00 110,00 128,00
1.3.2 alle anderen Ensemble-/Ergänzungsfächer im Schuljahr 68,00 228,00 262,00 304,00
Zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern gehören:
Chöre, Orchester, Musizierkreise, Kammermusik, Ensembles, Tanz und Bewegung, Klassenunterricht in Musiktheorie/Gehörbildung und Komposition.

Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse oder eines Fachs ist eine entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität sowie eine bestimmte Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichtspunkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Leitung der Städtischen-Clara-Schumann-Musikschule.

Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder an einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Der Unterricht ist nicht übertragbar.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20 % auf die Unterrichtsgebühr erhoben.

§ 3 Instrumentengebühren

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden.

Spätestens mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 2-4) ist das überlassene Instrument zurückzugeben.

(2) Die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird je Überlassungsjahr nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8.

                                                                                                                                  Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1. Streichinstrumente kleinerer Mensur   30,00 96,00 110,00 128,00
2. alle anderen Instrumente          
2.1 im Jahr der ersten Überlassung   30,00 96,00 110,00 128,00
2.2 im Jahr der zweiten Überlassung   54,00 180,00 208,00 240,00
2.3 in jedem weiteren Jahr   76,00 252,00 290,00 336,00


Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr erhoben.
Wird ein überlassenes Instrument zurückgegeben, wird der für die Überlassung geltende Gebührensatz um 1/12 je vollen Kalendermonat, der auf die Rückgabe des Instruments folgt, gekürzt.

§ 4 Gebührenpflicht

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom 1. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet wird.

(2) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, die Musikalische Grundausbildung sowie der Liedergarten enden nach Ablauf eines Jahres, das Instrumentenkarussell endet nach Ablauf eines Schulhalbjahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.

Der Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt.

(3) Eine Abmeldung vom Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zum 31.10., 31.01., 30.04. und 31.07., eine Abmel­dung vom Unterricht in Grundstufenfächern ist zum 31.01. und 31.07. jeweils unter Ein­haltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Maßgeblich für den fristgemäßen Zugang ist der Eingang der schriftlichen Abmeldung bei der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule. Sie ist nur wirksam, wenn die Städtische Clara-Schumann-Musikschule die Abmeldung schriftlich bestätigt hat.

(4) Neben den ordentlichen Abmeldeterminen zum Ende eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres ist eine außerordentliche Abmeldung der Schülerin/des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig:

  1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin/des Schülers,
  2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Düsseldorfs,
  3. Aufnahme eines Hochschulstudiums,
  4. Besuch einer Ganztagsschule, einer Kindertagesstätte oder der offenen Ganztagsschule
  5. Nachmittags-/Pflichtunterricht der Regelschule
  6. Beginn einer Berufsausbildung beziehungsweise -ausübung
  7. Beginn der Ableistung eines Freiwilligendienstes

Abmeldungen nach Nr.. 1 bis 7 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule spätestens 6 Wochen nach Eintreten des maßgeblichen Ereignisses schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat. Ein Monat wird mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet.

Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis keine Abmeldung, sind die Fristen gem. Abs. 3 einzuhalten.

Abmeldungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Stadtverwaltung Düsseldorf
Städtische Clara-Schumann-Musikschule
40200 Düsseldorf

(5) Ein Ausschluss von der Benutzung kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule vorgenommen werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Benutzungsausschluss erfolgt.

(6) Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl bei Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird (vgl. § 2) und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht wieder hergestellt werden, so ist ab Beginn des nächsten Schulhalbjahres die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergibt.

Unterschreitet die Gruppe erst in den letzten beiden Monaten des Schulhalbjahres die Teilnehmerzahl, so dass eine fristgerechte Abmeldung zum Ende desselben Halbjahres nicht mehr möglich ist, erfolgt die Gebührenanpassung nach Ablauf des nächsten Halbjahres.

§ 5 Fälligkeit

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

Die Gebühr ist nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides jeweils zu 1/4 am 15.09., 15.12., 15.03. und 15.06. des Schul­jahres fällig. Dieser Gebührenbescheid behält seine Gültigkeit, bis er durch einen Veränderungsbescheid geändert wird. Soweit Gebührenbescheide nach Fälligkeitsterminen bekanntgegeben werden, wird die auf vergangene Fälligkeitstermine entfallende Teilgebühr 14 Tage nach Zugang der Bescheide fällig.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.


§ 6 Datenschutz

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

Die Städtische Clara-Schumann-Musikschu­le verarbeitet unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ihrer aktuellen Fassung folgende personen­bezogene Daten: Name und Anschrift der/des Gebührenpflichtigen und der Schülerin/des Schülers, Geburtsdatum der Schülerin/des Schülers, Bezeichnung des von der Schülerin/vom Schüler belegten Unterrichtsfachs sowie des überlassenen Instruments.


§ 7 Gebührenpflichtige

Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule, bzw. derjenige, der die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr durch schriftliche Erklärung übernommen hat. Gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.


§ 8 Gebührenermäßigung

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Auf Antrag kann den Düsseldorfer Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten eine Ermäßi­gung auf die Unterrichtsgebühr und die Instrumentengebühr gewährt werden.

  1.  bei Vorliegen sozialer Bedürftigkeit, die durch Vorlage des Düsselpasses nachzu­weisen ist sowie für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 1 der satzungs­gemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
  2. für Haushalte mit einem Brutto-Jahres­einkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 2 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
  3.  für Haushalte mit einem Brutto-Jahres­seinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 3 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
  4. für Haushalte mit einem Brutto-Jahres­einkommen über 100.000,00 Euro: Hier­für findet Stufe 4 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung.

Eine Ermäßigung im Sinne von Satz 1 Ziffer 1 bis 4 wird nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(2) Fällt der Unterricht wegen einer ärztlich attestierten Erkrankung der Schülerin/des Schülers oder wegen einer ärztlich verordneten Kur mindestens achtmal hintereinander aus, und wird dies innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Krankheit oder Kur der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule schriftlich mitgeteilt, wird die Jahresgebühr um 1/12 je vollen Monat der Krankheit oder der Kur gekürzt. Fällt der Unterricht aus einem von der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule zu verantwortenden Umstand mindestens viermal hintereinander aus, wird die Jahresgebühr um 1/12 je vollen Monat Unterrichtsausfalls gekürzt.

(3) Für Geschwister einer Familie, die gleichzeitig an der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten, wird eine Gebührenermäßigung gewährt. Sie beträgt ab dem zweiten Kind einer Familie 50 % der satzungsgemäß zu zahlen­den Gebühr. Es gilt die Reihenfolge nach dem Alter. Geschwisterermäßigung wird nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt.

(4) Für die Studienvorbereitende Ausbil­dung (SVA) werden entsprechend der Empfehlungen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM) nur die Gebühren für eine Unterrichtsstunde Hauptfachunterricht erhoben. Die SVA umfasst die folgenden Fächer:
–     zwei Unterrichtsstunden Hauptfach­unterricht pro Woche (aufteilbar)
–     eine halbe Unterrichtsstunde Neben­fachunterricht (Harmonieinstru­ment/Gesang)
–     Ensemble und/oder Orchester/Chor
–     regelmäßiger Unterricht in Musiktheo­rie und Gehörbildung.

Die Befähigung für die Teilnahme an der SVA wird jährlich durch eine von der Musik­schulleitung einberufene Kommission über­prüft.

§ 9 Grundlagen und Mitwirkungspflichten für die Ermittlung und Gewährung der Gebührenermäßigung

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Ein Antrag auf Ermäßigung der Unterrichtsgebühren ist nur im laufenden Schuljahr für die Zukunft möglich. Die Ermäßigung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Für die Vergangenheit, insbesondere zurückliegende Schuljahre, ist eine Antragstellung nicht möglich. Der Antrag ist formlos an die Städtische Clara-Schumann-Musikschule mit fol­genden Angaben bzw. unter Vorlage der folgenden Unterlagen zu richten:

1. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 erste Alternative haben die Gebüh­renpflichtigen bei der Aufnahme und danach auf Verlangen den Düsselpass vorzulegen.

2. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 zweite Alternative sowie Ziffer 2 bis 4 haben die Gebührenpflichtigen bei der Aufnahme und danach auf Verlan­gen anzugeben, welche Einkommens­gruppe im Sinne der dort geregelten Ermäßigungstatbestände bei der Bemessung ihrer Gebührenhöhe zugrun­de zu legen ist. Die Richtigkeit der Angaben ist zu bestätigen. Auf Verlan­gen der Musikschule sind geeignete Unterlagen vorzulegen, mit denen das Einkommen im Sinne der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird.

(2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkom­menssteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistun­gen sowie die zur Deckung des Lebens­unterhaltes bestimmten öffentlichen Lei­stungen für die Eltern und das Kind, für das die Unterrichtsgebühren gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskin­dergeldgesetz und entsprechenden Vor­schriften ist zum Einkommen nicht hin­zuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Abs. 2 BEEG(in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängli­che Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nach­zuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommens­steuergesetz zu gewährenden Freibeträ­ge von dem nach diesem Absatz ermit­telten Einkommen abzuziehen.

(3) Maßgeblich für die Bemessung der Unterrichtsgebühren ist das Jahresein­kommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den per­sönlichen und wirtschaftlichen Verhält­nissen sind die prognostizierten Einkünf­te für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszuge­hen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Eine Neufestsetzung der Unterrichtsge­bühren erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsäch­lichen Veränderung folgt. Bei Überprü­fung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Gebührenfestsetzung wird das tatsächli­che Einkommen im Jahr der Gebühren­pflicht zu Grunde gelegt.

(4) Die Gebührenpflichtigen sind während des gesamten Unterrichtszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirt­schaftlichen oder persönlichen Verhält­nissen, die für die Bemessung der Unter­richtsgebühr maßgeblich sind, unver­züglich mitzuteilen.
Kommen die Gebührenpflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht, nicht in ausreichendem Maße oder nicht fristgemäß nach, so wird der höchste Gebührentarif (Stufe 4) festgesetzt. Dies gilt insbesondere auch bei Unvollstän­digkeit von angeforderten Unterlagen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 vorgeschriebenen Mittei­lungsverpflichtungen nicht erfüllt oder die dort bezeichneten Angaben unrich­tig oder unvollständig macht. Die Ord­nungswidrigkeit kann mit einer Geldbu­ße bis zu 1.000,00 EUR geahndet wer­den. Die Verfolgung und Ahndung rich­tet sich nach dem Gesetz über Ord­nungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Gebührenbefreiung

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

Gebührenfrei ist

  1. die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern entsprechend der Einteilung durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule, wenn gleichzeitig ein Grund- oder Hauptfach belegt wird;
  2. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen aus besonderen pädagogischen Gründen;
  3. ein Instrument, das ausschließlich zur Verwendung in Ensembles überlassen wird.


§ 11 Schuljahr, Unterrichtsdauer

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Das Schuljahr der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule entspricht dem der allgemeinbildenden Schulen.

(2) Der Unterricht wird in der Regel in jedem Fach einmal wöchentlich erteilt, sofern nicht durch gesetzliche Regelung oder behördliche Anordnung schulfrei ist.

(3) Die Unterrichtsstunde dauert in der Musikalischen Früherziehung 60 Minuten und in allen anderen Fächern 50 Minuten.

(4) Werden im Einzelfall in einem Hauptfach mehr als 50 Minuten Unterricht erteilt, erhöht sich die nach § 2 Ziff. 1.2.5 und 1.2.6 zu zahlende Gebühr um den Anteil, der sich aus dem zeitlichen Unterschied zur regulären Unterrichtsdauer ergibt.

Die Leiterin/der Leiter der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule kann für einzelne Fächer eine andere Unterrichtsdauer festsetzen, wenn dies aus besonderen fachlichen und/oder pädagogischen Gründen geboten ist.


§ 12 Rahmenbedingungen

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

(1) Die Lehrpläne und der Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM) sind Grundlage des Unterrichts.

(2) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Hauptfächern werden regelmäßig beurteilt. Die Beurteilungen können durch Prüfungen ergänzt werden. Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten erhalten jährlich einen Bericht über den Stand der Ausbildung.


§ 13 In-Kraft-Treten

zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. 01. 2020); In-Kraft-Treten: 01. 08. 2020

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 08.06.2012.