Benutzungsordnung für die Räume der Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 12. Dezember 2013

Redaktioneller Stand: Januar 2014

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12. Dezember 2013 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Volkshochschule verfügt an folgenden Standorten über Räumlichkeiten, die zur Überlassung an Dritte geeignet sind:

Bertha-von-Suttner-Platz 1
Kasernenstr. 6
Franklinstr. 41 - 43

(2) Die Räumlichkeiten der Volkshochschule können auf Antrag zur Durchführung von Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden, soweit die Räume nicht von der Volkshochschule selbst benötigt werden.
Die Vermietung der Räume richtet sich nach der Art der Veranstaltung und findet unter der Maßgabe statt, den reibungslosen und störungsfreien Betrieb auch für andere Nutzerinnen und Nutzer des Hauses zu gewährleisten.
In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(3)Eine Nutzung der Räumlichkeiten kann insbesondere dann verweigert werden, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören.

§ 2 Mietvertrag

(1) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und den Nutzenden wird durch Mietvertrag geregelt.
In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern. Sofern eine Überlassung unentgeltlich erfolgt, ist ein Nutzungsüberlassungsvertrag auszufertigen.

(2) Der Antrag auf Vermietung bzw. Überlassung ist bei der Volkshochschule zu stellen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Über die Vermietung / Überlassung entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister. Sie / er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

§ 3 Entgelte

(1) Für die vertraglich vereinbarte Miete gelten für die Benutzung bis zu vier Stunden nach den Tarifen A, B und C.

    Tarif A
Euro
Tarif B
Euro
Tarif C
Euro
  Bertha-von-Suttner-Platz1      
1. Saal 1
bestuhlt, 200 Plätze
325,00 260,00 230,00
2. Saal 2
bestuhlt, 100 Plätze
235,00 188,00 165,00
3. Saal 1 und 2 zusammen
bestuhlt, 300 Plätze
445,00 356,00 310,00
4. Foyer (Säle)
leer
145,00 116,00 100,00
5. Eingangshalle
leer
385,00 308,00 270,00
6. Raum 3.51
72 Stühle
145,00 116,00 100,00
7. alle anderen Unterrichtsräume
Tische und Stühle
105,00 84,00 75,00
  Kasernenstr. 6      
8. Vortrags-Raum 145,00 116,00 100,00
9. Unterrichtsräume 105,00 84,00 75,00
  Franklinstr. 41 - 43      
10. Turnhalle 105,00 84,00 75,00

(2) Für jede weitere angefangene Stunde werden folgende Entgelte erhoben.

    Tarif A
Euro
Tarif B
Euro
Tarif C
Euro
  Bertha-von-Suttner-Platz1      
1. Saal 1
bestuhlt, 200 Plätze
65,00 52,00 45,00
2. Saal 2
bestuhlt, 100 Plätze
60,00 48,00 42,00
3. Saal 1 und 2 zusammen
bestuhlt, 300 Plätze
90,00 72,00 63,00
4. Foyer (Säle)
leer
50,00 40,00 35,00
5. Eingangshalle
leer
90,00 72,00 63,00
6. Raum 3.51
72 Stühle
55,00 44,00 38,00
7. alle anderen Unterrichtsräume
Tische und Stühle
35,00 28,00 24,00
  Kasernenstr. 6      
8. Vortrags-Raum 55,00 44,00 28,00
9. Unterrichtsräume 35,00 28,00 24,00
  Franklinstr. 41 - 43      
10. Turnhalle 35,00 28,00 24,00

(3) An folgenden Tagen wird unabhängig von den Tarifgruppen ein besonderer Zuschlag erhoben:

  je Stunde/EUR
samstags ab 19.00 Uhr 20,00
sonntags ganztägig 25,00
feiertags sowie am 24.12. und
31.12. jeweils ganztägig
(auch Feiertage die auf einen Samstag oder Sonntag fallen)
50,00

(4)Die zu nutzenden Räumlichkeiten sind wie folgt ausgestattet:

Säle bestuhlt, außerdem:

  • Diaprojektor
  • Mikrofonanlage
  • Kassettenrecorder
  • Flipchart
  • Overheadprojektor
  • Pinnwand (ohne Verbrauchsmaterial)
  • CD/DVD-Player
  • Videorecorder und Monitor
  • Beamer

Eingangshalle, Foyer:

Unterrichtstische mit Stühlen, außerdem:

  • Whiteboard bzw. E-Board
  • CD/DVD-Player
  • Flipchart
  • Overheadprojektor
  • Pinnwand (ohne Verbrauchsmaterial)
  • Beamer

Sollte bei der Nutzung von diesem Standard abgewichen werden, veranlasst die Volkshochschule kostenpflichtige Umräumarbeiten, die pro Stunde abgerechnet werden. Die Höhe dieser Kosten können bei der Volkshochschule erfragt werden.

(5) Für die Inanspruchnahme folgender Einrichtungsgegenstände werden die der Volkshochschule entstehenden Kosten unabhängig von den Tarifgruppen wie folgt berechnet:

  je Tag/EUR
Flügel in Raum 3.51 120,00
Klavier in den Sälen 100,00

(6) Sonstige Leistungen der Volkshochschule, die in der Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.

§ 4 Miettarife

(1)Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Normaltarif für die Fremdnutzung

Tarif B
Anerkannte Düsseldorfer Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG), die Weiter- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in den angemieteten Räumlichkeiten durchführen (80 % des Normaltarifs).
Gleiches gilt für Fachämter der Stadtverwaltung Düsseldorf, die diese Räume für dienstliche Angelegenheiten benötigen:

Tarif C
Dauernutzungen
Der Tarif gilt ab 12 Nutzungen pro Kalenderjahr durch dieselbe Nutzerin / denselben Nutzer.

(2)Die in § 3 Abs. 1 und 2 unter den Ziffern 1-7 genannten Räumlichkeiten im Gebäude Bertha-von-Suttner- Platz 1 werden dem Rat, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen zur Durchführung ihrer parlamentarischen Arbeit entgeltfrei überlassen.
Den Ratsmitgliedern werden zur Durchführung ihrer parlamentarischen Arbeit die in § 3 Abs. 1 und 2 unter den Ziffern 6 und 7 genannten Räumlichkeiten entgeltfrei überlassen.

§ 5 Einzelfallentscheidungen

Die Leiterin bzw. der Leiter der Volkshochschule ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, Mietverträge abzuschließen, die von den Regelungen in den §§ 3 und 4 abweichen.

§ 6 Hausrecht
Das Hausrecht übt die von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannte Vertretung aus; neben dieser für die Dauer der Veranstaltung Dritten gegenüber auch die Mieterin oder der Mieter für die ihr bzw. ihm überlassenen Räume.

§ 7 In-Kraft-Treten Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung für die Räume im Weiterbildungszentrum der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.11.1987