Bestimmungen über die Verleihung des Helmut-Käutner-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 24. August 1989

Redaktioneller Stand: Juni 2009

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. August 1989 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Bestimmungen beschlossen:


§ 1 Zweck

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verleiht an Persönlichkeiten, die durch ihr Schaffen die Entwicklung der deutschen Filmkultur nachdrücklich unterstützen und beeinflussen, ihr Verständnis gefördert und zu ihrer Anerkennung beigetragen haben, einen Preis zur Förderung der Filmkultur.

Dieser Preis erhält zur Erinnerung an den in Düsseldorf geborenen Regisseur Helmut Käutner, dessen Engagement und geistige Unabhängigkeit in einer Zeit der Unterdrückung als beispielhaft gelten können und der sich um das Wiederaufleben des deutschen Films in der Nachkriegszeit verdient gemacht hat, die Bezeichnung "Helmut-Käutner-Preis".


§ 2 Der Preis

Preisgeld geändert durch Ratsbeschluss vom 14. 12. 2006

Der Helmut-Käutner-Preis wird vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf aufgrund einer Entscheidung des Preisgerichts verliehen. Der Preis ist mit einem Geldbetrag von 10.000,00 EUR verbunden. Er kann geteilt werden. Eine nochmalige Verleihung an ein und dieselbe Person ist ausgeschlossen.

Der Helmut-Käutner-Preis ist eine Auszeichnung. Er wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.


§ 3 Preisverleihung

geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 6. 2009

Der seit 1982 bestehende Helmut-Käutner-Preis wird - beginnend mit dem Jahre 1995 - alle drei Jahre, ab dem Jahr 2013 alle zwei Jahre, verliehen. Die Verleihung wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister im Rahmen eines "öffentlichen Aktes" vorgenommen. Die Preisträgerinnen und -träger erhalten eine Urkunde.


§ 4 Preisgericht

geändert durch Bestimmungen vom 14.12.2000

Über die Zuerkennung des Helmut-Käutner-Preises entscheidet ein Preisgericht. Dem Preisgericht gehören an:

  1. die/der Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates
  2. die/der stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates
  3. zwei weitere Mitglieder des Kulturausschusses des Rates
  4. die/der für das Filminstitut zuständige Beigeordnete
  5. die Leiterin/der Leiter des Filminstituts
  6. eine Vertretung des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
  7. eine Vertretung der Filmstiftung des Landes Nordrhein-Westfalen
  8. eine Filmpublizistin/ein Filmpublizist
  9. eine Regisseurin/ein Regisseur aus der Filmszene Deutschlands
  10. eine Produzentin/ein Produzent aus der Filmszene Deutschlands.

Die Mitglieder des Preisgerichtes zu h), i) und j) werden für die Dauer von drei Jahren vom Kulturausschuß auf Vorschlag der/des zuständigen Beigeordneten gewählt. Eine Wiederwahl dieser Preisrichterinnen und -richter ist zulässig. Scheiden sie während der Zeit aus, für die sie gewählt wurden, wird die Nachwahl in gleicher Weise vorgenommen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Wahl nur bis zum Ende der laufenden Wahlzeit gilt.


§ 5 Verfahren

Das Preisgericht trifft seine Entscheidung unabhängig und endgültig. Das Verfahren ist nicht öffentlich, der Rechtsweg ausgeschlossen. Das Preisgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung des Preisgerichts bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Entscheidung ist eine von allen Anwesenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, in die die Begründung für die Entscheidung und für ein eventuell abweichendes Votum aufzunehmen ist.


§ 6 Erstattung der Aufwendungen
geändert durch Bestimmungen vom 26. 1. 1995

Den Mitgliedern des Preisgerichtes zu § 4 Buchstabe h), i) und j) werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen erstattet.


§ 7 Bekanntgabe der Entscheidung

Die Landeshauptstadt Düsseldorf macht die Entscheidung des Preisgerichts vor der Preisverleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird der Helmut-Käutner-Preis nicht verliehen, so wird auch dies der Öffentlichkeit mitgeteilt.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage nach dem Ratsbeschluß in Kraft.