Stiftungsvertrag und Satzung der Jutta Cuny-Franz Foundation
vom 04. August 1994

Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Frau Dr. Ruth-Maria Franz, Schwenkgasse 20/17, A-1120 Wien, und die Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberstadtdirektor, dieser vertreten durch den Kulturdezernenten - Kunstmuseum Düsseldorf im Ehrenhof und Glasmuseum Hentrich - schließen folgenden Stiftungsvertrag:


Artikel 1

Die von Frau Dr. Franz errichtete Jutta Cuny-Franz Foundation, Wien, wird künftig als unselbständige Stiftung bei der Stadtverwaltung Düsseldorf geführt.


Artikel 2

Durch die Errichtung der "Jutta Cuny-Franz Foundation" soll das Gedenken an die Bildhauerin Jutta Cuny-Franz bewahrt werden, die Lebensleistung der Künstlerin im öffentlichen Bewusstsein gehalten und junge, insbesondere glasschaffende Künstlerinnen und Künstler durch die Vergabe des "Jutta Cuny-Franz Erinnerungspreis" gefördert werden.

Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 100.000,00 Deutsche Mark ausgestattet.


Artikel 3

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Zur Verwirklichung dieses Stiftungszweckes vereinbaren die Stifterin und die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende Satzung:


§ 1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen "Jutta Cuny-Franz Foundation". Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der Stadtverwaltung Düsseldorf verwaltet.


§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Zweck wird verwirklicht durch die internationale Förderung der Glaskunst. Dies soll insbesondere geschehen durch

  1. Künstlerförderung in Form der Verleihung des Jutta Cuny-Franz Erinnerungspreises. Der Preis soll alle zwei Jahre ausgeschrieben und an junge glasschaffende Künstler, insbesondere Künstlerinnen, verliehen werden. Die Künstlerinnen und Künstler sollen nicht älter als 40 Jahre sein.
  2. die Förderung von Ausstellungen zur zeitgenössischen Glaskunst im Glasmuseum Hentrich,
  3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und Herausgabe von Publikationen des Glasmuseums Hentrich,
  4. die Bereitstellung von Ankaufsmitteln für Neuerwerbungen des Glasmuseums Hentrich.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 100.000,00 Deutsche Mark.

(2) Nach dem Ableben der Stifterin wachsen der Stiftung das gesamte Vermögen der Franzschen Familienstiftung und der gesamte persönliche Nachlass der Stifterin unter Berücksichtigung der in dem Testament vom 24. September 1992 ausgesetzten Vermächtnisse einschließlich der Eigentumswohnung der Stifterin zu. Die Eigentumswohnung und die persönlichen Gegenstände des Nachlasses können veräußert werden. Die Wohnung und Antiquitäten sind zunächst dem Neffen der Stifterin, Herrn Dipl.-Ing. Pius Lässer, Framsweg 16, A-6020 Innsbruck, Tel.: 02112-241250 oder dessen Kindern zum Kauf anzubieten.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.


§ 5 Mittelverwendung

(1) Der "Jutta Cuny-Franz Erinnerungspreis" wird auf derzeit 20.000,00 Deutsche Mark festgesetzt. Die darüber hinaus zu vergebenden zwei Förderpreise werden auf jeweils 3.000,00 Deutsche Mark festgesetzt. Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, die Preisverleihung in einem angemessenen Rahmen, etwa dem Grünen Saal der Tonhalle, auszurichten und durch eine Pressekonferenz sowie gegebenenfalls eine Sonderausstellung zu begleiten.

(2) Die Finanzierung dieser Veranstaltungen ist aus Mitteln der Stiftung sicherzustellen. Solange der Ertrag des Stiftungsvermögens zur Finanzierung der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht ausreicht, wird die Stifterin die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.

(3) Soweit die Erträge nicht für den in Abs. 1 genannten Zweck benötigt werden, stehen sie alljährlich für Erwerbungen des Glasmuseums Hentrich zur Verfügung. Auf die mit Stiftungsmitteln erworbenen Objekte ist in den Schaukästen und den Publikationen mit einem Hinweis "erworben aus Mitteln der Jutta Cuny-Franz Foundation" hinzuweisen. Werden Publikationen voll aus Erträgnissen des Stiftungskapitals finanziert, erhalten sie den Hinweis "herausgegeben von der Jutta Cuny-Franz Foundation". Geförderte Ausstellungen werden durch ähnliche Hinweise auf die Stiftung gekennzeichnet.

(4) Erträge des Stiftungskapitals dürfen dem Vermögen für einen Zeitraum von zwei Jahren zugeführt werden, um größere Erwerbungen zu ermöglichen.

(5) Zur Sicherung des Stiftungsvermögens ist ein Teil der Erträge entsprechend der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten anzusparen. Die Ansparung darf nur im Rahmen des § 58 Nr. 7 AO erfolgen.


§ 6 Stiftungsorgan

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Beirat.

Dem Beirat gehören an:

  • die Stifterin
  • eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor, z. Zt. Herr Universitätsprofessor Dr. Hermann Fillitz
  • eine international anerkannte Fachkraft der zeitgenössischen Kunst, z. Zt. Herr Direktor Prof. Dr. Dieter Ronte
  • eine Professorin/ein Professor aus dem Bereich der Kunstakademien, z. Zt. Herr Prof. Dr. Francesco Somaini
  • die Leiterin/der Leiter des Glasmuseums Hentrich, z. Zt. Herr Dr. Helmut Ricke
  • eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt, z. Zt. Herr Dr. Walter Schuppich
  • die/der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Kämmerei der Landeshauptstadt Düsseldorf, z. Zt. als stellvertretender Leiter der Kämmerei, Herr Paul Sauer.

(2) Die Stifterin ist Mitglied des Beirates auf Lebenszeit. Nach ihrem Ableben entfällt dieser Beiratssitz. Sollte Herr Dr. Walter Schuppich nicht mehr in der Lage sein, seine Pflichten als Beiratsmitglied wahrzunehmen, wird sein Sohn, Herr Dr. Martin Schuppich, als Mitglied des Beirates berufen. Bei Ausscheiden der übrigen Beiratsmitglieder erfolgt die Zuwahl der neuen Beiratsmitglieder durch die verbliebenen Beiratsmitglieder.


§ 7 Rechte und Pflichten des Beirates

Der Beirat entscheidet über die Vergabe der Preise nach § 5 Abs. 1. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einladung des Beirates erfolgt mit einer Frist von drei Wochen und der Übersendung einer Tagesordnung durch den Leiter des Glasmuseums Hentrich.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Stifterin, nach deren Ableben die Stimme des Leiters des Glasmuseums Hentrich den Ausschlag. Die Vertreterin/Der Vertreter der Kämmerei hat gegen einen Beschluss zur Mittelverwendung das Veto einzulegen, wenn die Mittelverwendung durch den Stiftungszweck nicht gedeckt sein sollte.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme an ein anderes Beiratsmitglied zu delegieren.


§ 8 Aufgaben der Stadt

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Glasmuseums Hentrich ist für die Erfüllung des Stiftungszweckes zuständig, insbesondere hat sie/er alle vorbereitenden Arbeiten zur Preisverleihung sowie etwaiger Ausstellungen und Publikationen durchzuführen.

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres legt sie/er dem Beirat einen Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht soll Angaben über die Anlage des Stiftunsvermögens, die Erträge und deren Verwendung enthalten.

(2) Die Anlage des Stiftungsvermögens erfolgt durch die Kämmerei der Stadt Düsseldorf.


§ 9 Sonstige Pflichten

Der Beirat hat die Möglichkeit, dem Glasmuseum Hentrich die Stiftungserträge zu entziehen und einer anderen Institution zuzuweisen, wenn die Mittel nicht im Einklang mit den Stiftungszielen verausgabt werden sollten. Voraussetzung und Bedingung für den Fortbestand der Bindung der Stiftung an das Glasmuseum Hentrich im Kunstmuseum Düsseldorf ist eine angemessene Betreuung der Glassammlung durch einen spezialisierten Wissenschaftler, der den Hauptteil seiner Arbeitszeit der Glassammlung widmet und der Entwicklung der zeitgenössischen Glaskunst aufgeschlossen gegenübersteht.

Die durch die Stiftung zugewiesenen Mittel sind als Ergänzung der Eigenleistungen der Stadt Düsseldorf gedacht, keinesfalls als deren Ersatz.

Düsseldorf, den 10. März 1994


Artikel 4 Zustiftungen

Nach dem Ableben der Stifterin erhält die Stiftung das gesamte Vermögen der Franzschen Familienstiftung, deren alleinverfügungsberechtigtes Organ die Stifterin ist. Darüber hinaus erhält die Stiftung unter Berücksichtigung der in dem Testament vom 24. September 1992 ausgesetzten Vermächtnisse den gesamten persönlichen Nachlass der Stifterin einschließlich der Eigentumswohnung in Wien, Schwenkgasse 20/17 sowie die dazugehörende Garage.


Artikel 5 Verpflichtung der Stadt Düsseldorf

Die Stadt Düsseldorf übernimmt insbesondere die sich aus den §§ 5 und 8 der Satzung ergebenden Aufgaben.


Düsseldorf, den 10. März 1994

Dr. Ruth-Maria Franz

Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister
Klaus Bungert

Der Oberstadtdirektor
in Vertretung:
Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff

im Auftrag:
Dr. Hans Albert Peters