Satzung der Carl und Ruth Lauterbach Stiftung vom 29. März 1995

zuletzt geändert am 11.04.2019

 
Redaktioneller Stand: Dezember 2019

Präambel

Frau Ruth Lauterbach, Sittarder Straße 5, 40477 Düsseldorf, hat sich entschlossen, durch die Errichtung der „Carl und Ruth Lauterbach Stiftung“ die Lebensleistung des Künstlers, Sammlers und Archivars Carl Lauterbach im öffentlichen Bewusstsein zu halten und junge Künstler durch die Vergabe eines Künstlerpreises zu fördern. Die Stiftung soll bei der Stadtverwaltung Düsseldorf als unselbständige Stiftung geführt werden. Sie wird mit einem Anfangsvermögen von 1 Mio. Deutsche Mark ausgestattet. In Ausführung der mit der Stiftung verbundenen Auflagen haben die Stifterin und die Stadt die nachfolgende Satzung vereinbart:

Nach Stiftungsgründung gab es als Resultat der gesellschaftskritischen Auseinandersetzung mit Extremismus und Antisemitismus Hinweise, die den Lebenslauf von Carl Lauterbach, wie er ihn dargestellt hat, in Frage stellen und eine Aufarbeitung zur Folge haben. Entsprechend soll der Preis gem. § 2 Abs. 2, Buchstabe c als Möglichkeit des künstlerischen Ausdrucks gelebter zeitgenössischer Transparenz und als Mahnmal gegen Extremismus und Antisemitismus verstanden werden.


§ 1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Carl und Ruth Lauterbach Stiftung“. Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der Stadtverwaltung Düsseldorf treuhänderisch verwaltet.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§ 51 ff AO). Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr.5 AO.

(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Archivs Lauterbach und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeit und Ausstellungstätigkeit des Stadtmuseums. Dies soll insbesondere geschehen durch

a) Ausbau und Einrichtung von Räumlichkeiten im Stadtmuseum Düsseldorf für Zwecke des Archivs Lauterbach

b) Herausgabe von Publikationen über Gegenstände des Archivs Lauterbach durch die / den jeweilige/n Bearbeiter/in.

c) Künstlerinnen- und Künstlerförderung in Form eines „“Lauterbach-Preises für soziale Kunst“. Unter der Bezeichnung “soziale Kunst“ werden Kunstwerke verstanden, die sich mit dem öffentlichen, politischen und privaten Leben von Menschen auseinandersetzen. Der Preis soll alle vier Jahre ausgeschrieben und jeweils im Zeitraum November, dem Geburtsmonat von Carl Lauterbach, vergeben werden an Künstlerinnen oder Künstler, die sich in ihrem Werk mit sozialen Themen beschäftigen und in Nordrhein-Westfalen arbeiten und/ oder leben.

d) Die Förderung der sonstigen wissenschaftlichen Arbeit und Ausstellungstätigkeit des Stadtmuseums, welche die im Archiv Lauterbach dokumentierte Zeit betrifft.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bei Gründung beträgt eine Million Deutsche Mark (entspricht 511.291,88 EUR).

(2) Davon sind 300.000,00 DM (entspricht 153.387,56EUR) für die Erfüllung des in § 2 Abs. 2 Buchstabe a) genannten Stiftungszweckes zu verwenden. Die restlichen 700.000,00 DM (entspricht 357.904,32 EUR) sowie etwaige nicht für den Ausbau gemäß Satz 1 benötigte Mittel sind im Interesse der Stiftung ungeschmälert in ihrem Bestand zu erhalten.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuell weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(4) Kann der Wille der Stifterin nicht anders verwirklicht werden, können Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15% des in Abs. 2 Satz 2 genannten Vermögens, angegriffen werden. Dadurch darf jedoch der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet werden. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.


§ 5 Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. § 4 Abs 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Der “Lauterbach-Preis für soziale Kunst“ wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Kosten der Preisvergabe werden aus den der Stiftung für den Stiftungszweck nach § 2 Buchstabe c) zur Verfügung stehenden Mitteln getragen.

(3) Im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 sollten bis zu 25% der Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Ansparung darf nur im Rahmen des § 62 Abs.1 Nr. 3 AO erfolgen.

 

§ 6 Stiftungsorgan

(1)Einziges Organ der Stiftung ist der Beirat. Dem Beirat gehören an:

a)    Die / der Kulturdezernent/in  der Landeshauptstadt Düsseldorf oder ein/e von ihr/ihm benannte/r Bedienstete/r
b)    Die/ der Direktor/in des Stadtmuseum Düsseldorf oder ein/e von ihr/ihm benannte/r Bedienstete/r
c)    Die/ der Bearbeiter/ in des Archivs Lauterbach
d)    Die/der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter/in  der Kämmerei der Landeshauptstadt Düsseldorf
e)    Ein Mitglied, das einen steuerberatenden, rechtsberatenden oder kaufmännischen Beruf ausübt.

(2) Das Mitglied gem. Abs. 1 Buchstabe e) wird von den übrigen Beiratsmitgliedern gewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt das Mitglied im Amt, bis ein/e Nachfolger/in bestellt ist.

(3) Der Beirat wählt seine/n  Vorsitzende/n aus seiner Mitte für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren.

(4) Die Mitglieder des Beirates nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr; sie erhalten nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen.

(5) Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Beirates

(1) Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge.

(2) Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen und der Übersendung einer Tagesordnung durch die Kulturdezernentin /den Kulturdezernenten bzw. der / des von ihr / ihm benannten Bediensteten. In dringenden Fällen genügt mündliche, fernmündliche oder per anderer elektronischer Medien übermittelte Einladung ohne Einhaltung der vorgenannten Frist. Gleiches gilt für die Erweiterung der Tagesordnung. Daneben können Beschlüsse auch im schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren, an dem alle Beiratsmitglieder zu beteiligen sind, gefasst werden; das Verfahren wird durch die / den Vorsitzende/n eingeleitet und durchgeführt.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kulturdezernentin / des Kulturdezernenten oder der/ des von ihr/ ihm benannten Bediensteten, im Falle ihrer / seiner Abwesenheit die der Direktorin / des Direktors des Stadtmuseum Düsseldorf oder der/ des von ihr/ ihm benannten Bediensteten den Ausschlag. Die/der Vertreter/in der Kämmerei und des weiteren Mitgliedes gem. § 6 Abs. 1 e) haben gegen einen Beschluss zur Mittelverwendung ihr Veto einzulegen, wenn nach ihrer Ansicht die Mittelverwendung durch den Stiftungszweck nicht gedeckt sein sollte. Jedes Mitglied des Beirates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Beirates erteilt werden.

(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter/in und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Beiratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(5) Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung oder des Stiftungszwecks betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.


§ 8 Aufgaben der Stadt

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist Treuhänderin und verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel gemäß der Beschlussfassung des Beirates und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Auf Erstattung der Kosten wird verzichtet.

(2) Die Landeshauptstadt Düsseldorf legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht für das Jahr vor. Der Bericht soll Angaben über die Anlage des Stiftungsvermögens und die Mittelverwendung enthalten.

(3) Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.


§ 9 Satzungsänderungen, Auflösung

(1) Ändern sich die Umstände derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, so kann der Beirat einstimmig den Stiftungszweck durch Satzungsänderung begrenzen: § 2 Abs. 2 Buchstabe c) hat dann Vorrang.

Der Beirat kann einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es dauerhaft nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck zu erfüllen.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen unmittelbar an das Stadtmuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf, das es ausschließlich im durch § 2 vorgegebenen Rahmen zu verwenden hat.


§ 10 Preisverleihung und Preisgericht

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 2Abs. 2 Buchstabe c) wird ein Preisgericht einberufen, das aus folgenden Mitgliedern besteht:

a)    Der/ dem Direktor/in des Stadtmuseum Düsseldorf
b)    Der/dem Bearbeiter/in des Archivs Lauterbach
c)    Der/dem Leiter/in der Grafischen Sammlung der Stiftung Museum Kunstpalast
d)    Zwei weiteren vom Beirat zu bestimmenden Mitgliedern

(2) Der Beirat kann Richtlinien erlassen, in denen die Kriterien zur Vergabe des Preises festgelegt werden.

(3) Vorsitzende/r des Preisgerichts ist die/ der Direktor/in  des Stadtmuseum Düsseldorf; sie / er ist für die Einberufung des Preisgerichts, die Ausschreibung und die Durchführung der Preisverleihung verantwortlich.

(4) Das Preisgericht trifft seine Entscheidung unabhängig und endgültig unter Beachtung der nach Abs.2 vom Beirat erlassenen Richtlinien. Das Verfahren ist nicht öffentlich, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Über die Entscheidung des Preisgerichts ist eine von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, in der die Begründung für die Entscheidung und eventuell abweichende Voten enthalten sein müssen.

(5) Den Mitgliedern des Preisgerichts werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen angemessen erstattet.

 

§ 11 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.