Satzung der "Stiftung Glasmuseum Hentrich"

vom 02. Mai 1995

Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 22. September 1994 nachfolgende Satzung der "Stiftung Glasmuseum Hentrich" beschlossen:


Präambel

Herr Prof. Dr. Helmut Hentrich und Herr Udo van Meeteren errichten hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die "Stiftung Glasmuseum Hentrich". Die Stiftung soll die wissenschaftliche Bearbeitung von Glaskunst und Glas im Glasmuseum Hentrich fördern. Sie soll bei der Stadtverwaltung Düsseldorf als unselbständige Stiftung geführt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf wird eine Zustiftung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Stiftungssatzung in Höhe von 373.007,40 Mark vornehmen.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Glasmuseum Hentrich".

(2) Sie ist eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Stadtverwaltung Düsseldorf verwaltet.


§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Einrichtung eines Dokumentationszentrums für Glas und Glaskunst, die Erforschung und wissenschaftliche Bearbeitung von Glas und Glaskunst sowie der Erwerb von weiteren Glasobjekten für das Glasmuseum Hentrich.

(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • den Ausbau und die Vervollständigung der Bibliothek, u. a. auch durch Sammlung von Produktionskatalogen und Firmenschriften
  • die Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung der Bestände des Glasmuseums Hentrich
  • die Erweiterung der Sammlung des Glasmuseums Hentrich
  • die Errichtung einer Dia- und Videothek


§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vermögen, Zustiftungen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen von 40.000 Mark.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zu seiner Sicherung soll ein Teil der Erträge entsprechend der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten angespart werden. Die Ansparung darf nur im Rahmen des § 58 Nr. 7 AO erfolgen.

Das Stifungsvermögen kann dazu eingesetzt werden, im Falle des Auffindens der Gallé-Vase diese zurückzuerwerben.

(3) Erträge des Stiftungskapitals dürfen dem Vermögen für einen Zeitraum von zwei Jahren zugeführt werden, um größere Erwerbungen zu ermöglichen.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stifungszwecks zu verwenden.

(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Erträgen des Stiftungsvermögens oder aus Zuwendungen Dritter an die Stiftung besteht nicht.


§ 6 Verwaltung, Kosten

(1) Die Stadtverwaltung Düsseldorf übernimmt die Verwaltung der Stiftung.

(2) Auf Erstattung der Kosten wird verzichtet.


§ 7 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.


§ 8 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen dem allgemeinen Vermögen der Landeshauptstadt Düsseldorf zu, die es für den in § 2 genannten Satzungszweck zu verwenden hat.