Satzung der Stiftung Museum Kunstpalast

Redaktioneller Stand: September 2012

(in der Fassung vom 04.01.2011)

Präambel

Getragen von dem Gedanken, in Düsseldorf im Wege einer öffentlichen-privatwirtschaftlichen Partnerschaft ein Museums- und Ausstellungszentrum von internationalem Rang zu schaffen, errichten die Landeshauptstadt Düsseldorf und die E.ON AG die allgemeine selbständige Stiftung im sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW

"Stiftung Museum Kunstpalast"

mit Sitz in Düsseldorf.

 

Die "Stiftung Museum Kunstpalast" wird unter Erhalt der bisherigen Fassade des Kunstpalastes in Düsseldorf am Ehrenhof ein Museums- und Ausstellungsgebäude mit Wechselausstellungsflächen sowie einen Saal für ca. 900 Personen errichten und unter Einbeziehung des bestehenden Kunstmuseums als "Stiftung Museum Kunstpalast" betreiben.

Die "Stiftung Museum Kunstpalast" soll in der Präsentation von Wechselausstellungen und Sammlungen neue Ansätze eines publikumsorientierten Museums des 21. Jahrhunderts verwirklichen. Dabei will die Stiftung mit ihrem Programm internationalen Ansprüchen gerecht werden und im nationalen und internationalen Wettbewerb der großen Museen und Ausstellungshäuser bestehen und mit solchen Häusern kooperieren. Herausragende Ausstellungsprojekte sollen gegebenenfalls gemeinsam mit geeigneten Sponsoren veranstaltet werden.

Die "Stiftung Museum Kunstpalast" sieht auch weiterhin ihre Aufgabe in der Bewahrung und Pflege bestehender Kunstbestände und der Sammlung bzw. Gewinnung weiterer Kunstbestände. Die "Große Kunstausstellung NRW" findet weiterhin in den Räumen der Stiftung statt.

Die Stiftung strebt an, die Kultureinrichtungen im Ehrenhof zu einem kulturellen Schwerpunkt in Düsseldorf auszubauen und im Ehrenhof national und international Geltung zu verschaffen. Bewirkt werden soll dies durch eine Restaurierung des Architekturensembles von Wilhelm Kreis, die Einbeziehung von Kunstpalast, Kunstmuseum, Robert-Schumann-Saal und E.ON-Bürogebäude (einschließlich Innenhof) und durch Kooperation mit der Tonhalle und dem NRW-Forum Kultur und Wirtschaft.

Der Robert-Schumann-Saal soll mit einem anspruchsvollen und regen Veranstaltungsprogramm bespielt werden, wobei in Zusammenarbeit mit der Tonhalle und privaten Konzertveranstaltern der Schwerpunkt im Bereich der Musik liegen soll.

Die Stiftung und ihre Stifter werden sich dafür einsetzen, dass die Kommunikation der Programme den hohen künstlerischen Ansprüchen gerecht wird. Auch in der Vorbereitungsphase bis zur Eröffnung werden die Stifter die Positionierung und Profilierung der Stiftung nach Kräften unterstützen.

Beide Stifter werden die Stiftung in die Lage versetzen, den vorstehenden Ansprüchen gerecht zu werden.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Museum Kunstpalast". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

§ 2 Zweck der Stiftung; Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur

 

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Erneuerung des Kunstpalastes unter Erhalt der denkmalgeschützten Fassade
- den Betrieb des Kunstpalastes unter Einbeziehung des Betriebes des Kunstmuseums Düsseldorf, einschließlich der Sammlung Kunstakademie und der Glassammlung Hentrich, sowie des Robert-Schumann-Saals,
- den Ausbau der Kunstbestände durch Ankäufe sowie gemeinnützige Zuwendungen, einschließlich Sachspenden und Schenkungen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftungskörperschaften, ihre Rechtsnachfolger sowie diesen nahestehenden Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes Hilfspersonal i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihres Zwecks Zweckbetriebe und - im Rahmen des nach dem Stiftungsrecht und der Gemeinnützigkeit Zulässigen - Beteiligungsgesellschaften unterhalten.

(7) Darüber hinaus ist die Stiftung berechtigt, Mittel für die Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen.

 

§ 3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

  1. dem Gründungsvermögen nach den Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts

  2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die dazu bestimmt sind.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Gegenstände, insbesondere Liegenschaften des Stiftungsvermögens dürfen veräußert werden, um mit dem Erlös den Stiftungszweck im des § 2 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Stiftungssatzung zu verwirklichen.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus ihrem Vermögen nach Maßgabe des Abs. 2 und aus dessen Erträgnissen und aus den Zuwendungen, die die Stadt Düsseldorf und die E.ON AG nach dem Stiftungsgeschäft zur Verfügung stellen, sowie aus den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen der Stifter oder Dritter.

(4) Durch Beschluss des Kuratoriums können zweckgebundene Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO) gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung einer zweckgebundenen Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. eine freie Rücklage einstellen. Hierüber entscheidet das Kuratorium durch Beschluss.

§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigen steht aufgrund dieser Satzung eine Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

  1. der Vorstand

  2. das Kuratorium

(2) Mitglieder des einen Organs dürfen dem anderen Organ nicht angehören.

 

§ 6 Aufgabe, Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Amtszeit des Vorstands wird gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. d) vom Kuratorium festgelegt. Wiederwahl und erneute Bestellung sind zulässig. die Mitglieder des Vorstands können je nach Umfang ihrer Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 86, 26 Abs. 2 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so vertreten je zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich handelnd.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung den Willen der/des Stifter/s so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Personalplans der Stiftung

  2. die Erstellung des jährlichen Ausstellungs-, Veranstaltungs- und Arbeitsprogramms der Stiftung sowie dessen Durchführung im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Stiftung.

  3. die Pflege der künstlerischen Kontakte zu international und national vergleichbaren Museums- und Ausstellungshäusern

  4. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses

  5. die Vorbereitung der Beschlussfassung durch das Kuratorium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter sowie die Ausführung dieser Beschlüsse

  6. der Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszecks

§ 7 Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören mindestens vierzehn und höchstens zwanzig Mitglieder an.

  1. Die Stadt Düsseldorf ist berechtigt, sieben Mitglieder zu entsenden, nämlich

    • - den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin

    • - vier weitere Mitglieder

    • - den Kämmerer/die Kämmerin

    • - den Kulturdezernenten/die Kulturdezernentin

  2. Der E.ON-Konzern ist berechtigt, vier Mitglieder zu entsenden, davon mindestens ein Vorstandsmitglied

  3. Das Kuratorium beruft für die Dauer von 5 Jahren je einen Vertreter/Vertreterin auf Vorschlag

    • - des Vereins freunde museum kunst palast!

    • - der Kunstakademie Düsseldorf

    • - des Vereins zur Veranstaltung von Kunstausstellungen

  4. Darüber hinaus beruft das Kuratorium Persönlichkeiten aus Kultur und Wirtschaft sowie Zustifter für die Dauer von 5 Jahren in das Kuratorium.

(2) Das Kuratorium wählt den/die Vorsitzende(n) und den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren aus seiner Mitte.

(3) Wiederwahl und erneute Berufung sind zulässig

(4) Nach Abs. 1 Buchst. a) und b) entsandte Mitglieder können jederzeit vom Entsendenden abberufen werden, nach Abs. 1 Buchst. c) und d) berufene Mitglieder können vom Kuratorium selbst abberufen werden; bei dieser Entscheidung haben die nach Abs. 1 Buchst. c) und d) berufenen Kuratoriumsmitglieder kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen durch die Stiftung keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Auslagenersatz kann gewährt werden.

 

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand; dabei hat es die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. Insbesondere hat das Kuratorium folgende Aufgaben:

  1. die Kenntnisnahme des Ausstellungs- Veranstaltungs- und Arbeitsprogramms der Stiftung

  2. die Beschussfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Personalplan der Stiftung

  3. die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Aufgabenverteilung

  4. die Wahl, Bestellung, Festsetzung der Dauer der Amtszeit und Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund

  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften

  6. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

  7. die Zustimmung zu Einstellungen und Entlassungen von Angestellten einer Vergütungsgruppe, die dem höheren Dienst vergleichbar ist

  8. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Entlastung des Vorstands nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2

  9. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nach § 10 Abs. 2

  10. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter

  11. die Berufung von zusätzlichen Kuratoriumsmitgliedern gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c) und d)

(2) Das Kuratorium gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung

 

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium kommt mindestens zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den/die Vorsitzende(n) mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge einberufen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende(n) die Frist abkürzen und fernmündlich oder durch Fernkopie einberufen. Daneben können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, an dem alle Kuratoriumsmitglieder zu beteiligen sind, gefasst werden; das Verfahren wird durch den/die Vorsitzende(n) eingeleitet und durchgeführt.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn insgesamt mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Es beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung gem. Abs. (1) einberufen werden, bei der das Kuratorium hinsichtlich derselben Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Sitzung waren, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

(3) Wird ein Beschluss nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) - g) sowie j) und k) gegen die Stimmen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder gegen zwei Stimmen der übrigen städtischen Vertreter gefasst, so bedarf der Beschluss der Zustimmung der Stadt Düsseldorf. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Kuratoriums verweigert wird.

(4) Wird ein Beschluss nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) - g) sowie j) und k) gegen die Stimmen aller Vertreter der E.ON AG gefasst, so bedarf der Beschluss der Zustimmung des Vorstands der E.ON AG. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden(der Vorsitzenden des Kuratoriums verweigert wird.

(5) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen; die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Kuratoriums erteilt werden.

(6) Das Kuratorium bildet einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Arbeitsausschuss. Ihm gehören zwei Vertreter der Stadt Düsseldorf und zwei Vertreter der E.ON AG sowie ein fünftes vom Kuratorium zu wählendes Mitglied an. Der Ausschuss bereitet die Sitzung des Kuratoriums vor und entscheidet anstelle des Kuratoriums über die Vorlagen nach § 8 Abs. 1 Buchst. g). Für Entscheidungen des Ausschusses über Vorlagen nach § 8 Abs. 1 Buchst. g) gelten § 9 Abs. (3) und (4) entsprechend. Das Kuratorium kann weitere Ausschüsse bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Haushaltsführung

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltsführung der Stiftung und die gesetzes- und satzungsgemäße Erhaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung seiner Erträge sowie die gesetzes- und satzungsgemäße Verwendung der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter unterliegen der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen schriftlichen Prüfungsbericht zusammen mit einem Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes. Unabhängig hiervon ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Düsseldorf berechtigt, eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

 

§11 Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen der Satzung, der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Beschlussfassung durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Düsseldorf, der E.ON AG und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die neu entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

(2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamts ausgeführt werden.

 

§12 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss und über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.