Hausordnung für das Löbbecke-Museum und Aquazoo

Redaktioneller Stand: November 1998

Das Löbbecke-Museum und Aquazoo ist eine gemeinnützige Einrichtung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Besucher des Hauses sind verpflichtet, folgende Ordnung zu befolgen:

  1. Bei besonders starkem Publikumsandrang ist das Hauspersonal befugt, das Haus aus Sicherheitsgründen zeitweilig für weitere Besucher zu schließen.
  2. Die Eintrittskarten berechtigen zum einmaligen Eintritt und sind nicht übertragbar. Bei Verlassen verlieren sie ihre Gültigkeit. Das Haus muß spätestens bis zum Ende der gültigen Öffnungszeit verlassen werden.
  3. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
  4. Hunde und andere Tiere dürfen nicht ins Haus mitgenommen werden.
  5. Schirme, Schultaschen, Ranzen und Rucksäcke sowie andere sperrige Gegenstände sind an der Garderobe bzw. in den Schließfächern abzulegen. Für Garderobe und Inhalt der Schließfächer besteht keine Haftung durch die Stadt Düsseldorf.
  6. Kinderwagen dürfen, wenn sie nicht mitgenommen werden, nur im Eingangsbereich an der hierfür vorgesehenen und bezeichneten Stelle abgestellt werden.
  7. Die Behindertenaufzüge dürfen nur von Rollstuhlfahrern und Gehbehinderten benutzt werden. Die Schlüssel für die Bedienung werden an der Kasse gegen Hinterlegung eines Pfandes (5,00 DM oder Personalausweis) ausgegeben.
  8. Die Einrichtungen in der Schau sind pfleglich zu behandeln. Die Glasscheiben sind sehr kratzempfindlich. Sie dürfen daher nicht berührt werden.
  9. Zur Schonung der Räume und Ausstellungsobjekte ist das Essen, Trinken und Rauchen im Hause nicht gestattet.
  10. Die Notausgänge dürfen nur in Notfällen benutzt werden.
  11. Besondere Hinweise für die Besucher der Tropenhalle:
    Es ist strengstens untersagt:
    1. sich über das Geländer zu lehnen
    2. Gegenstände in die Becken zu werfen
    3. die Tiere zu reizen
    4. Früchte, Pflanzen oder Ableger zu pflücken
  12. Besondere Hinweise für Schulklassen, Kindergruppen und deren Aufsichtspersonen:
    Die Lehrer und Gruppenleiter sind angewiesen, bei ihrer Klasse zu bleiben und die Gruppe zusammenzuhalten. Wände, Vitrinen und Aquarienscheiben dürfen nicht als Schreibunterlagen benutzt werden.
  13. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen diese Hausordnung Besucher des Hauses zu verweisen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  14. Der Besucher haftet für alle Schäden und Folgeschäden am Gebäude und an fester sowie beweglicher Einrichtung, die durch ihn verursacht wurden. Eltern haften für ihre Kinder.