Vertrag zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Generalintendanten Gustav Lindemann über das Archiv des Düsseldorfer Schauspielhauses

Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Zur bleibenden Erinnerung an Louise Dumont-Lindemann und an ihre am hiesigen Schauspielhaus im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Generalintendanten Gustav Lindemann, für das deutsche Theater geleistete Arbeit, die auch den Ruf der Stadt Düsseldorf in geistiger und künstlerischer Beziehung gefestigt und vermehrt hat, wird zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Generalintendanten Gustav Lindemann folgender Vertrag geschlossen:


I.

§ 1

Gegenstand des Vertrages ist das Archiv des Düsseldorfer Schauspielhauses, das den dokumentarischen Niederschlag der von Louise Dumont und dem Generalintendanten Gustav Lindemann in den Jahren 1904 bis 1933 geleisteten Schauspielhausarbeit enthält.

Das Archiv besteht aus der in den Archivräumen in Düsseldorf, Ehrenhof Nr. 3, befindlichen Bibliothek sowie den dort befindlichen Denk- und Druckschriften, Briefen und sonstigen Schriftstücken, Bühnenbildern, Figurinen, Szenenfotos, dem Lautarchiv und der Sammlung von Diapositiven. Ferner gehört dazu das in den Archivräumen befindliche Mobiliar sowie Bilder und Kunstgegenstände; der Barocksessel ist der Ruhesessel aus der Garderobe von Louise Dumont.


§ 2

Generalintendant Gustav Lindemann schenkt und übereignet der Stadt Düsseldorf das genannte Archiv.

Die Schenkung und Übereignung erstreckt sich auch auf die folgenden im Archiv befindlichen Gegenstände:

  1. Den Bechstein-Flügel,
  2. eine Truhe,
  3. zwei Teppiche,
  4. ein Sofa,
  5. drei Sessel,
  6. ein Mappenwerk - Meisterwerke der Kunst - .

Die Stadt Düsseldorf verpflichtet sich jedoch Generalintendant Gustav Lindemann gegenüber, ihm diese Gegenstände auf Wunsch zu seinen Lebzeiten jederzeit leihweise zu überlassen oder unentgeltlich rückzuübereignen.

Sollte sich Generalintendant Gustav Lindemann nach Rückübereignung zur Veräußerung dieser Gegenstände entschließen, so räumt er der Stadt Düsseldorf ein Vorkaufsrecht ein.


II.

Die Schenkung erfolgt unter folgenden Auflagen:

§ 1

Das Archiv führt die Bezeichnung

"Dumont-Lindemann-Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf".


§ 2

Die Stadt Düsseldorf stellt die notwendigen Räume für die Unterbringung des Archivs zur Verfügung, die stets in würdigem Zustand gehalten werden müssen. Sollte die derzeitige Unterbringung des Archivs in den sechs Räumen im Gebäude Ehrenhof 3, I. Etage, nicht mehr ausreichen oder sich eine anderweitige Unterbringung als notwendig erweisen, so sorgt die Stadt Düsseldorf für den zusätzlichen bzw. neuen Raumbedarf des Archivs, wenn ihr dies im Hinblick auf ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen tragbar erscheint.


§ 3

Für die Leitung und Betreuung des Archivs stellt die Stadt Düsseldorf den Leiter und die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Die Bestellung und Abberufung des Leiters erfolgt im Einverständnis mit dem Schenker und dem Kuratorium. Die Besoldung, Bestellung und Abberufung der Hilfskräfte obliegt der Stadt Düsseldorf.


§ 4

Das Archiv ist dem an der Theaterwissenschaft interessierten Kreis der Bevölkerung in dem Rahmen zugänglich zu machen, der seinem Schenkungszwecke entspricht. Die Auswertung des Archivs durch Dritte ist an die Zustimmung des Leiters gebunden. Die Vornahme von Veröffentlichungen, die auf Auswertungen des Archivs beruhen, ist nur mit Zustimmung des Schenkers bzw. des Archivleiters zulässig.

Die Stadt Düsseldorf ist befugt, für die Besichtigung und die Benutzung des Archivs eine angemessene Entschädigung zu erheben, und zwar im Rahmen der jeweils für das Dumont-Lindemann-Archiv geltenden Gebühren- und Benutzungsordnung.


§ 5

Die Genehmigung zur Inanspruchnahme der Räume durch Dritte erteilt von Fall zu Fall der Leiter des Archivs im Einvernehmen mit dem Kulturdezernenten.


§ 6

Die Stadt Düsseldorf übernimmt ferner die Grabstätte von Louise Dumont, in der Generalintendant Gustav Lindemann an der Seite seiner Frau beigesetzt zu werden wünscht, sowie die Gedenkstätte auf der Louise-Dumont-Straße in Obhut und Pflege. Die Grabstätte soll eine Frühlings-, Sommer- und Herbstbepflanzung mit Blumen erhalten. An Louise Dumonts Geburtstag, 22. Februar, an ihrem Todestag, 16. Mai, und am Fest Allerheiligen sollen die Grabstätte und das Archiv besondeden Blumenschmuck erhalten.


III.

Zweck der Schenkung ist:

§ 1

Die Erhaltung und der weitere Ausbau des "Dumont-Lindemann-Archivs der Landeshauptstadt Düsseldorf" im Interesse der Theaterwissenschaft.

Die für einen weiteren Ausbau des Archivs erforderlichen Mittel werden, soweit sie nicht aus Erträgnissen des Archivs selbst bestritten werden können, von der Stadt Düsseldorf im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt.


§ 2

Die Herausgabe nachstehender als ein einziges Werk zu behandelnder Bücher:

  1. Biographie Louise Dumont,
  2. Briefwechsel Louise Dumont,
  3. Geschichte des Düsseldorfer Schauspielhauses unter Verwendung von nachstehenden Quellen:
    aa) die Rundfunkrede des Generalintendanten Gustav Lindemann zur Aufführung von Faust II im Staatstheater zu Berlin 1932,
    bb) Aufsatz des Generalintendanten Gustav Lindemann "Aus dem Werden des Düsseldorfer Schauspielhauses",
    cc) Aufsatz des Generalintendanten Gustav Lindemann "Kriegstheater Lille",
    dd) Rede des Generalintendanten Gustav Lindemann zum 76. Geburtstage Louise Dumonts,
    ee) Briefe und Ansprachen des Generalintendanten Gustav Lindemann, soweit sie für die Geschichte des Düsseldorfer Schauspielhauses von Interesse sind,
    ff) Vortrag des Generalintendanten Gustav Lindemann "Sprache".


    § 3

    Generalintendant Gustav Lindemann überträgt unentgeltlich das Urheberrecht an den vorstehend erwähnten Veröffentlichungen auf die Stadt Düsseldorf, soweit dies für die Herausgabe der unter § 2 a-c erwähnten Werke erforderlich ist.


    § 4

    Die Kosten der Herausgabe der Werke werden aus den Mitteln der Schenkung bestritten. Soweit die Mittel nicht ausreichen, werden diese von der Stadt Düsseldorf aufgebracht. Über die Kosten der Herausgabe jedes einzelnen Werkes ist zunächst ein genauer Voranschlag aufzustellen, der eine evtl. Kostenbeteiligung der Stadt Düsseldorf genau ermittelt. Eine Beteiligung der Stadt Düsseldorf an der ermittelten Höhe findet nur dann statt, wenn dies im Hinblick auf die finanziellen Gesamtverhältnisse für sie tragbar ist.


    § 5

    Soweit aus der Schenkung weitere Mittel vorhanden sind oder von der Stadt Düsseldorf bereitgestellt werden, können auch sonstige dem Schenkungszweck dienende Bücher und Schriften herausgegeben werden.

    Die Herausgabe bzw. Bearbeitung der zu §§ 2 und 5, Abs. 1, bezeichneten Werke ist in erster Linie Aufgabe des Archivleiters.


    § 6

    Bücher und Dokumente des Archivs dürfen ohne Zustimmung des Schenkers nicht veräußert oder in andere Sammlungen eingereiht werden. Dasselbe gilt für den Bechstein-Flügel, für Möbel, Teppiche und Kunstgegenstände, soweit sie als Zeugnisse des täglichen Lebens von Louise Dumont und Generalintendant Gustav Lindemann anzusehen sind.


    IV.

    § 1

    Die Verwaltung der Schenkung obliegt der Stadt Düsseldorf im ständigen Zusammenwirken mit

    1. Generalintendant Gustav Lindemann zu Lebzeiten,
    2. dem Leiter des Archivs,
    3. dem Kuratorium.


    § 2
    geändert durch Nachtragsvertrag vom 22. 2. 1957

    Das Kuratorium setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen.


    § 3
    geändert durch Nachtragsvertrag vom 22. 2. 1957

    Mitglieder des Kuratoriums sind:

    1. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf oder der Vorsitzende des Kulturausschusses der Landeshauptstadt Düsseldorf als sein Vertreter.
    2. Der Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf oder der Kulturdezernent der Landeshauptstadt Düsseldorf als sein Vertreter.
    3. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen oder sein Vertreter.
    4. Der Präsident des Deutschen Bühnenvereins oder sein Vertreter.
    5. Frau Isa Brügelmann.
    6. Herr Syndikus Franz Effer.
    7. Herr Professor Hans Heinrich Nicolini,
    8. Herr Generalintendant Karl Heinz Stroux.

    Angestellte des Archivs dürfen nicht Mitglied des Kuratoriums sein.

    Das Kuratorium wählt sich jeweils für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden.

    Sollte ein Mitglied aus dem Kuratorium ausscheiden, so ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Für das Kuratorium findet die Geschäftsordnung der Stadtvertretung sinngemäß Anwendung.


    § 4

    Das Kuratorium nimmt die sich aus dem Vertrag ergebenden Interessen des Schenkers wahr und ist nach dessen Ableben für die ihm ausdrücklich vorbehaltenen Entscheidungen zuständig. Es unterstützt die Archivarbeit in geistiger und materieller Hinsicht.

    Das Kuratorium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


    § 5

    Die büromäßige Erledigung der Geschäfte des Kuratoriums obliegt dem Archivleiter, dessen Geschäftsführung sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung für den inneren Dienst bei der Stadtverwaltung Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung richtet.


    V.

    Die Stadt Düsseldorf nimmt die Schenkung und die mit ihr übertragenen Rechte an. Erfüllt die Stadt Düsseldorf die unter II., §§ 1-6, niedergelegten Auflagen nicht, so soll die Stadt Köln berechtigt sein, die Schenkung für das theaterwissenschaftliche Institut an der Universität der Stadt Köln zu beanspruchen und die Herausgabe des Archivs zu verlangen. Die Feststellungen, daß die Auflagen nicht erfüllt sind, trifft das unter VI. näher bezeichnete Schiedsgericht.

    Macht die Stadt Köln von diesem Recht keinen Gebrauch, so sollen die ihr zugedachten Rechte auf die dem Staatstheater Berlin übergeordnete Rechtsperson übergehen. Diese soll dann berechtigt sein, das Archiv für das Staatstheater zu übernehmen.

    Macht auch das Staatstheater Berlin von der Schenkung keinen Gebrauch, will auch das Münchener Theatermuseum (Clara-Ziegler-Museum) die Schenkung nicht annehmen, so bleibt es dem Schenker oder, falls dieser verstorben sein sollte, dessen Erben überlassen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um den Sinn der Schenkung zu verwirklichen.


    VI.

    Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen der Schlichtung durch ein Schiedsgericht. Zwischen dem Generalintendanten Gustav Lindemann und der Stadt Düsseldorf ist hierüber ein besonderer Schiedsvertrag abgeschlossen worden.


    VII.

    Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages tritt der Vertrag vom 18. Juni 1947 außer Kraft.


    Düsseldorf, den 7. Mai 1956

    Im Auftrage des Rates der Stadt

    Dr. Hensel
    Oberstadtdirektor

    Menken
    Beigeordneter

    Gustav Lindemann
    (Prof. Dr. h. c. Gustav Lindemann)
    Generalintendant a. D.