Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der "Neue Schauspielgesellschaft mbH", Düsseldorf über die Überlassung des auf dem Grundstück Bleichstraße 1 errichteten Gebäude zum Betrieb eines Schauspielhauses

vom 6. /12. Februar 1974

Redaktioneller Stand: August 2000

Die Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberstadtdirektor - nachfolgend Stadt genannt -, und die "Neue Schauspielgesellschaft mbH", Düsseldorf, vertreten durch den Generalintendanten Ulrich Brecht und den kfm. Geschäftsführer Dr. Ernst Schmidt - nachfolgend Gesellschaft genannt -, schließen folgenden Vertrag:


§ 1

(1) Rückwirkend ab 1. Dezember 1969 überläßt die Landeshauptstadt Düsseldorf der "Neuen Schauspielgesellschaft mbH", Düsseldorf, das auf dem Grundstück Bleichstraße 1, Gemarkung Pempelfort, Flur 6, Nr. 460 und Nr. 464, errichtete Gebäude zum Betrieb eines Schauspielhauses, den Fußgängertunnel, der das 1. Tiefgeschoß der Unterflurgarage am Jan-Wellem-Platz mit dem Schauspielhaus verbindet, und die erdgeschossige Passage zwischen dem Großen Haus und dem Kleinen Haus, wie es in dem als Anlage 1 beigefügten Grundrißplan kenntlich gemacht ist.

(2) Ausgenommen von der Überlassung sind das im Erdgeschoß des Theatergebäudes gelegene Restaurant sowie der vom Pächter des Restaurants genutzte Teil der zum Hofgarten hin gelegenen Terrasse, wie dies ebenfalls in dem als Anlage 1 beigefügten Grundrißplan eingezeichnet ist.

(3) Im übrigen behält sich die Stadt vor, in den Foyers Kunstausstellungen nach Absprache mit der Geschäftsführung durchzufahren.


§ 2

Die Überlassung erfolgt unentgeltlich.


§ 3

(1) Die Gesellschaft übernimmt die fachgerechte Unterhaltung und Instandhaltung von Grundstück, Gebäude, Fußgängertunnel und Passage. Die hierdurch anfallenden Kosten sowie für Ersatzbeschaffungen trägt die Gesellschaft. Ausgenommen hiervon ist die nachfolgende Regelung in § 4 Abs. 1.

(2) Bauliche und technische Veränderungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des für die Verwaltung des Gebäudes zuständigen Kulturamtes der Stadt nicht vorgenommen werden. Das gilt auch für solche Änderungen in und am Gebäude, die nicht nur die baukünstlerische Form beeinträchtigen, insbesondere für großflächige Reklamen, Anschlagtafeln oder Plakate.

(3) Hinsichtlich der Urheberrechte des Architekten hat die Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

(4) Die Gesellschaft hat dem Architekten des Bauwerkes zu gestatten, zur Durchführung fotografischer und sonstiger Aufnahmen zur geeigneten Zeit das Gebäude zu betreten.

Der laufende Theater- und Verwaltungsbetrieb darf hierdurch jedoch weder behindert noch gestört werden.


§ 4

(1) Die Stadt übernimmt die Unterhaltung und Instandhaltung des Gebäudes an Dach und Fach, d. h. im einzelnen für dieses Gebäude:

  • Unterhaltung und Instandhaltung des Daches,
  • Unterhaltung und Instandhaltung der Fassade
  • einschließlich der Glasteile, der Fenster und der Außentüren (außen und innen)

Alle anderen Unterhaltungsarbeiten gehören nicht zum Begriff Dach und Fach.

(2) Zu diesem Zwecke ist die Stadt berechtigt, durch ihre Beauftragten jederzeit den baulichen Zustand dieser Gebäudeteile überprüfen zu lassen. Hierüber ist die Gesellschaft rechtzeitig zu unterrichten. Vertreter der Gesellschaft können an diesen Überprüfungen teilnehmen.

Die Stadt hat diese Überprüfungen zeitlich und örtlich so einzurichten, daß hierdurch der laufende Theater- und Verwaltungsbetrieb weder behindert noch gestört wird, es sei denn, es liegt unmittelbare Gefahr oder ein Notfall vor.

(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, notwendig werdende Arbeiten zur Unterhaltung und Instandhaltung der Stadt zu melden (Hochbauamt).


§ 5

(1) Ausgenommen von der Überlassung ist das von der Stadt zur Verfügung gestellte Inventar für die Erstausstattung des Theatergebäudes, der Werkstätten und der Magazine. Die dem Betrieb des Restaurants dienende Inventar-Erstausstattung ist hierin nicht enthalten. Diese Inventar-Erstausstattung, die im einzelnen in der als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügten Aufstellung aufgeführt ist, übereignet die Stadt an die Gesellschaft kostenlos, und zwar mit Wirkung vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages.

(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft innerhalb der Zeit bis zum 31. Dezember 1982 hat die Gesellschaft der Stadt das dann noch vorhandene Inventar zurückzugeben.


§ 6

(1) Die Kosten für Heizung, Reinigung, Strom-, Gas- und Wasserverbrauch, die im und am Gebäude ebenso wie im Bereich des Fußgängertunnels und der Passage anfallen, trägt die Gesellschaft. Dazu gehören auch alle dem Eigentümer obliegenden Anliegerbeiträge (z. B. Kanalbetriebsgebühren, Müllabfuhrgebühren u. a.).

(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich, das gesamte Grundstück einschließlich des Gebäudes, des Fußgängertunnels und der Passage jederzeit in verkehrssicherem Zustand zu halten und insbesondere ausreichend zu beleuchten.

(3) Hierzu gehört auch, daß die angrenzenden Wege von Schnee und Eis freigehalten und mit abstumpfenden Stoffen bestreut werden. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Übernahme dieser Verpflichtung dem Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf schriftlich anzuzeigen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Stadt gegenüber allen Ansprüchen Dritter aus der Eigentümerhaftung freizustellen.

(4) Für die Anbringung von Fassadenbeleuchtung ist die Genehmigung des für die Verwaltung dieses Grundstückes zuständigen Kulturamtes der Stadt Düsseldorf erforderlich.


§ 7

Die Gesellschaft verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Beflaggung der drei südöstlich vor dem Eingang zum Kleinen Haus befindlichen Fahnenmasten zu sorgen. Insofern schließt sie sich der von der Stadtverwaltung Düsseldorf erlassenen Regelung über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude an. Die Fahnentücher stellt die Stadt zur Verfügung. Ebenso übernimmt die Stadt die Unterhaltung der Fahnenmasten mit Zubehör.


§ 8

Steuern, Gebühren und Abgaben, die sich aus der Überlassung ergeben, trägt die Gesellschaft.


§ 9

Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Stadt und gegebenenfalls dem Land Nordrhein-Westfalen das Theatergebäude insgesamt oder einzelne Räumlichkeiten für besondere repräsentative Veranstaltungen spielfertig zur Verfügung zu stellen, falls dadurch keine Beeinträchtigung der Proben sowie der Nachmittags- und Abendvorstellungen eintritt. Der Gesellschaft werden hierfür die Selbstkosten erstattet.


§ 10

(1) Das im gleichen Gebäude befindliche Restaurant ist von der Stadt an einen Gastronomen verpachtet worden, dem auch das Recht der Benutzung eines Teils der Terrasse, wie sie in dem als Anlage 1 beigefügten Plan kenntlich gemacht ist, eingeräumt wird. Für diesen Teil der Terrasse übernimmt der Pächter die Unterhaltung und die Verkehrssicherheitspflicht. Die Geschäftsführer der Gesellschaft erhalten vom Inhalt des Pachtvertrages vom 10./23. Juni 1969 sowie des Nachtragsvertrages vom 16. August 1972 Kenntnis.

(2) Der Pächter des Restaurants hat auch die sogenannte Pausenbewirtschaftung übernommen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Pächter diese Pausenbewirtschaftung jederzeit zu ermöglichen.

(3) Die ebenfalls im Gebäude eingerichtete Kantine kann die Gesellschaft entweder in eigener Regie bewirtschaften oder nach eigenem Ermessen verpachten.

(4) Auch für die Kantine bleiben im Falle der Verpachtung alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag unberührt.


§ 11

(1) Die Stadt schließt für die Gesellschaft in nachstehendem Umfang Versicherungsverträge ab bzw. übernimmt den Versicherungsschutz über den Haftpflichtschadenausgleich westdeutscher Städte oder die Eigenschadenversicherung der Stadt Düsseldorf:

  1. Brandschäden,
  2. Einbruchdiebstahl-, Lokalberaubungs- und Geldtransportschäden,
  3. Haftpflichtschäden,
  4. Garderobenverlust,
  5. Personenschäden im Rahmen einer Kollektiv-Unfall-Versicherung,
  6. Sturmschäden,
  7. Wasser- und Frostschäden,
  8. Kraftfahrzeug-Kasko-Schäden,
  9. Glasschäden,
  10. Diebstahlschäden,
  11. sonstige Eigenschäden nach Maßgabe der als Anlage 3 anliegenden Richtlinien über Schadenversicherung und "Eigenschaden-Versicherungen der Stadt Düsseldorf" vom 6. April 1970.

(2) Soweit der Versicherungsschutz über den Haftpflichtschadenausgleich oder die Eigenschadenversicherung gewährt wird, richtet er sich nach den anliegenden Richtlinien über Schadenversicherungen und "Eigenschaden-Versicherung der Stadt Düsseldorf " vom 6. April 1970.

(3) Ferner besteht die gesetzliche Berufsunfallversicherung für das Personal der Gesellschaft im Rahmen der Reichsversicherungsordnung bei der Eigenunfallversicherung der Stadt Düsseldorf.

(4) Die Kosten des vorgenannten Versicherungsschutzes trägt die Gesellschaft. Änderungen in den versicherten Vermögenswerten (Zu- und Abgänge), Werterhöhungen und -minderungen, Verlagerungen sowie Schadenfälle sind von der Gesellschaft von Fall zu Fall dem Rechtsamt der Stadt Düsseldorf anzuzeigen.

(5) Soweit die Gesellschaft von Dritten oder Versicherungen Ersatz für Schäden (z. B. infolge Brand oder Sturm) erlangt, deren Beseitigung unter die Unterhaltung an Dach und Fach fällt, ist sie zur Herausgabe an die Stadt verpflichtet.


§ 12

Über die Benutzung der von der Stadt als Werkstätten und Magazine eingerichteten Räume im Gebäude Heinrich-Ehrhardt-Straße 61 schließt die Stadt (Hauptamt) mit der Gesellschaft einen gesonderten Mietvertrag ab.


§ 13

(1) Dieser Vertrag endet unbeschadet der Vorschrift des § 605 Ziff. 2 BGB, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder ihr Betrieb eingestellt wird.

(2) In diesen Fällen ist die Gesellschaft verpflichtet, Grundstück, Gebäude und Fußgängertunnel innerhalb von vier Wochen nach Erlöschen des Vertrages zu räumen und an die Stadt herauszugeben.


§ 14

Dieser Vertrag tritt an die Stelle des Vertrages vom 8. April 1957 und der Vereinbarung nebst Anlage vom 30. Januar 1960.


§ 15

(1) Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Vielmehr ist die unwirksam Bestimmung durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen in allen Fällen der Schriftform.

(3) Dieser Vertrag wird in vier gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Eine Ausfertigung davon erhält das Land Nordrhein-Westfalen als Gesellschafter der Neuen Schauspiel-Gesellschaft mbH Düsseldorf.


§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Düsseldorf, den 6. Februar 1974
Für die Landeshauptstadt Düsseldorf

Dieckmann
Beigeordneter

Fliescher
Direktor


Düsseldorf, den 12. Februar 1974
Für die "Neue
Schauspielgesellschaft mbH", Düsseldorf


Brecht

Generalintendant

Dr. Schmidt
Kfm. Geschäftsführer