Gebührensatzung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 06. Dezember 2001

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 50 vom 15.12.2001
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.11.2001 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Gebührenfreie Leistungen

(1) Für folgende Leistungen werden keine Gebühren erhoben

  1. eigene Forschungstätigkeiten der Archivbenutzerin/des Archivbenutzers im Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden Stadtarchiv genannt),
  2. mündliche Auskünfte,
  3. Leistungen, die humanitärer Hilfe dienen.

(2) Von der Entrichtung von Gebühren befreit sind

  1. das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft,
  2. die Bundesrepublik Deutschland und andere Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. Körperschaften und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und gleichzusetzende Verbände, soweit die Leistung unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient.


§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für besondere Leistungen des Stadtarchivs werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben, wenn die Leistung
beantragt ist oder die Empfängerin/den Empfänger unmittelbar begünstigt. Der Tarif ist Bestandteil dieser Gebührensatzung.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander erbracht, so wird für jede Leistung die entsprechende Gebühr
erhoben.


§ 3 Ermäßigung, Erlass der Gebühren

(1) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Leistung des Stadtarchivs nachweislich der Allgemeinheit dient,
z.B. wenn der Inanspruchnahme ein wissenschaftlicher, nicht kommerzieller Zweck zugrunde liegt, oder wenn zwischen dem Stadtarchiv und anderen Instituten und Einrichtungen eine gegenseitige Unterstützung in der Aufgabenerfüllung besteht.

(2) Bereits festgesetzte Gebühren können erlassen oder ermäßigt werden.


§ 4 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt hat oder wen sie unmittelbar begünstigt.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, soweit die Leistung ihn betrifft.

(3) Mehrere Schuldner derselben Gebühr sind Gesamtschuldner.


§ 5 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der erbrachten Leistung fällig.

(2) Eine beantragte Leistung kann von einer Vorauszahlung oder Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.


§ 6 Besondere bare Auslagen

(1) Besondere Barauslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind auch dann zu ersetzen, wenn die/der Begünstigte von der Entrichtung einer Gebühr befreit worden ist.

(2) Kosten, die dem Stadtarchiv für die Annahme und Versendung fremden Archivguts entstehen, sind in jedem Fall von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu übernehmen.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 1.1.2002 in Kraft.