Benutzungsordnung für den Ibach-Saal der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 21. Mai 1992

Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21. Mai 1992 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung
geändert durch Ordnung vom 27. 9. 2001

Der Ibach-Saal im Stadtmuseum kann Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag zur Durchführung von Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung vermietet werden, soweit diese Veranstaltungen mit dem Charakter der Räumlichkeiten zu vereinbaren sind.

In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Über die Überlassung entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Sie/Er ist berechtigt, im Zweifelsfall die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.


§ 2 Mietvertrag

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem anliegenden Muster-Mietvertrag.


§ 3 Gegenstand und Höhe der Entgelte
zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. 9. 2001

Für die Vereinbarung der vertraglichen Miete gelten folgende Miettarife:

1. Miete für den Saal, das Foyer und die Toilettenanlage einschließlich Energiekosten und Nutzung von Mobiliar, Rednerpult, Podium und normaler Reinigung Miettarif A
EUR
Miettarif B
EUR
1.1 bis 4 Stunden 358,00 179,00
1.2 jede weitere angefangene Stunde 78,00 39,00
2.1 Miete für die ausschließliche Benutzung des Podiums bei Proben, die mit terminierten Veranstaltungen im Saal im Zusammenhang stehen, ohne Publikum EUR  
  je angefangene Stunde 25,00  
2.2 Miete für die ausschließliche Benutzung des Podiums bei sonstigen Proben ohne Publikum    
  je angefangene Stunde 78,00  
3. Erstattung der Personalkosten    
  - für Garderobiere __________  
  - für Hausmeister __________  
  - für Ordnungsdienst __________  
  - sonstige Personalkosten __________  
4. Miete des Flügels (zuzüglich Stimmkosten) pro Tag 41,00  

Eine Medienanlage steht nicht zur Verfügung.

Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.

Die Benutzung des Ibach-Saales kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Für mehrere, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Veranstaltungen können besondere Entgelte vereinbart werden.


§ 4 Anwendung der Miettarife

Die Miettarife werden wie folgt angewandt:

Miettarif A für

Veranstaltungen, die nicht unter Miettarif B fallen


Miettarif B für

  1. Wohltätigkeitsveranstaltungen
  2. Städtische Veranstaltungen
  3. Kulturelle Veranstaltungen, deren Eintrittspreise 15,00 DM nicht überschreiten und deren Förderungswürdigkeit durch das Kulturamt anerkannt worden ist.


§ 5 Ordnungs- und Garderobendienst

Der Ordnungsdienst wird von der Stadt betrieben, ein Garderobendienst kann auf Wunsch des Mieters durch die Stadt eingerichtet werden. Die Benutzung der Garderobenanlage ist unentgeltlich. Die Mieterin/der Mieter hat der Stadt die für den Betrieb des Garderoben- und Ordnungsdienstes entstehenden Kosten zu ersetzen.


§ 6 Anbieten von Waren

Die gastronomische Bewirtschaftung übernimmt der Pächter der Cafeteria. Darüber hinaus ist das Anbieten und/oder der Verkauf von Speisen und Getränken in den angemieteten Räumlichkeiten nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt gestattet. Der Verkauf von Waren jeglicher Art in den angemieteten Räumlichkeiten bedarf der Zustimmung der Stadt.

Für diese Zustimmung kann ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.