Satzung für eine Stiftung Schloss und Park Benrath

vom 03. März 2000

Redaktioneller Stand: Oktober 2011

Präambel

Mit dem Ziel, in Zusammenarbeit von öffentlichen Trägern, privaten Unternehmen und Persönlichkeiten Schloss und Park Benrath durch Sanierung, Restaurierung und Unterhaltung als Gesamtkunstwerk und Kulturdenkmal von europäischen Rang zu bewahren, errichten die Landeshauptstadt Düsseldorf gemeinsam mit

  1. der Firma Henkel KGaA
  2. Herrn Udo van Meeteren
  3. der Stadtsparkasse Düsseldorf
  4. dem "Rettet Torhaus und Ostflügel Schloß Benrath e. V."

die allgemeine selbständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW

"Stiftung Schloss und Park Benrath"

mit Sitz in Düsseldorf

Das Land Nordrhein-Westfalen und der Landschaftsverband Rheinland oder sein Rechtsnachfolger sind eingeladen, sich an dieser Stiftung zu beteiligen.

Vorrangiges Ziel der Stiftung Schloss und Park Benrath ist es, durch Sanierung des Ostflügels von Schloss Benrath auch diesen Teil des Schlosses einer sinnvollen und denkmalgerechten Nutzung zuzuführen. Oberstes Ziel der Stiftung ist es, Schloss und Park Benrath als Gesamtkunstwerk zu erhalten, in denkmalgerechter Weise zu nutzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Stiftung strebt darüber hinaus an, Schloss und Park Benrath im Bewusstsein der Bevölkerung stärker zu verankern und diese einzigartige Schlossanlage in der Öffentlichkeit verstärkt als kulturellen Anziehungspunkt herauszustellen.

Die Stifter werden die Stiftung in die Lage versetzen, den vorstehenden Ansprüchen gerecht zu werden.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Schloss und Park Benrath". Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetz NW vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274/SGV NW 40) und hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur
  3. Zweck der Stiftung ist es insbesondere, Schloss und Park Benrath mit Nebengebäuden als Gesamtkunstwerk und Denkmal zu schützen und zu erhalten, in einer denkmalverträglichen Weise zu nutzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies erfolgt z. B. durch
    a. die Sanierung und Restaurierung des Ostflügels von Schloss Benrath unter Beschaffung der hierfür notwendigen Geldmittel
    b. die Einrichtung und Unterhaltung eines Europäischen Gartenkunstmuseums im Ostflüge
    c. die Sanierung, Restaurierung, Unterhaltung und Verschönerung von Schloss Benrath einschließlich aller Nebengebäude und des Parks als Kulturdenkmal
    d. Verdeutlichung der kunst- und kulturhistorischen Bedeutung von Schloss und Park Benrath in der Öffentlichkeit
    e. Bemühungen um Aufnahme von Schloss Benrath in die UNESCO-Liste des "Weltkulturerbes"
  4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung) bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

  1. dem Gründungsvermögen nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetz,
  2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Im übrigen kann das Stiftungsvermögen auch durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden, soweit es sich dabei um eine steuerlich zulässige freie Rücklage handelt.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Davon ausgenommen ist ein Betrag von bis zu 28.000.000,-- DM, um den Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) zu erfüllen.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus ihrem Vermögen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2, aus dessen Erträgnissen und aus den Zuwendungen, die die Stifter nach dem Stiftungsgeschäft zur Verfügung stellen, sowie aus den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen der Stifter oder Dritter.

(4) Durch Beschluss des Kuratoriums können zweckgebundende Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO) gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung einer zweckgebundenen Rücklage konkrete Zweck- und Zeitvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlichen Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen. Hierüber entscheidet das Kuratorium durch Beschluss.

§ 4 Kosten der Stiftungsverwaltung

(1) Die Kosten der Stiftungsverwaltung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu begleichen, soweit sich nicht von dritter Seite getragen werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

  1. der Vorstand
  2. das Kuratorium

§ 6 Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:

  1. für die Landeshauptstadt Düsseldorf
    - der/die Oberbürgermeister/in
    - drei vom Rat entsandte Vertreter
    - der/die Stadtdirektor/in
    - der Kämmerer/die Kämmerin
    - der Kulturdezernent/die Kulturdezernentin
    - der/die Gartendezernent/in
  2. für die Firma Henkel
    - drei Vertreter, davon möglichst je ein Vertreter aus dem Kreis des Gesellschafterausschusses und der Geschäftsführung
  3. für die weiteren Stiftungsgründer je ein von ihnen benannter Vertreter
  4. der Testamentsvollstrecker von Roland Weber
  5. zwei von der Landesregierung NRW benannte Vertreter
  6. im Falle des Beitritts des Landschaftsverbandes Rheinland ein von der Landschaftsversammlung bzw. ihrem Rechtsnachfolger entsandter Vertreter
  7. darüber hinaus kann das Kuratorium bis zu sechs Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft sowie Zustifter für die Dauer von jeweils fünf Jahren in das Kuratorium berufen.
  8. mit beratender Stimme ein Vertreter des "Zentrums für Gartenkunst und Landschaftskultur im Rheinland" Schloss Dyck
  9. der/die Landeskonservator/in oder dessen Rechtsnachfolger mit beratender Stimme

(2) Das Kuratorium wählt den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren aus seiner Mitte.

(3) Wiederwahl und erneute Berufung sind zulässig.

(4) Nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) und f) bis h) entsandte Mitglieder können jederzeit vom Entsender abberufen werden.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen durch die Stiftung keine Vermögensvorteile zugewandt werden. Auslagenersatz kann gewährt werden.

(6) Das Kuratorium kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand; dabei hat es die Beachtung es Stifterwillens sicherzustellen. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Beschlussfassung über das Nutzungskonzept und das jährliche Sanierungsprogramm von Schloss, Nebengebäuden und Park,
  2. die Kenntnisnahme des Arbeitsprogramms der Stiftung einschließlich des Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramms,
  3. die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Personalplan der Stiftung,
  4. die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Aufgabenverteilung,
  5. die Wahl, Bestellung, Festsetzung der Dauer der Amtszeit und Abberufung des Vorstandes und gegebenenfalls eines(r) Geschäftsführer/in
  6. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  7. die Entlastung des Vorstandes,
  8. die Beschussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter und die Umschichtung des Stiftungsvermögens,
  9. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nach § 12 Abs. 2,
  10. die Einstellung und Entlassung von Angestellten einer Vergütungsgruppe, die dem höheren Dienst vergleichbar ist,
  11. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
  12. die Berufung von zusätzlichen Kuratoriumsmitgliedern gem. § 6 Buchst. g).

(2) Das Kuratorium gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium kommt mindestens zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge einberufen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende die Frist abkürzen und fernmündlich oder durch Fernkopie einberufen. Daneben können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, an den alle Kuratoriumsmitglieder zu beteiligen sind, gefasst werden.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder des Kuratoriums. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder des Kuratoriums können sich durch andere Mitglieder des Kuratoriums vertreten lassen. Dabei kann jedes Kuratoriumsmitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Kuratoriums erteilt werden.

(3) Wird ein Beschluss nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a), c) bis j) gegen die Stimme der/s Oberbürgermeister/in oder gegen zwei Stimmen der übrigen städtischen Vertreter gefasst, so bedarf der Beschluss der Zustimmung der Stadt Düsseldorf. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber der /dem Vorsitzenden des Kuratoriums verweigert wird.

§ 9 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Amtszeit des Vorstandes wird gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe e) vom Kuratorium festgelegt. Wiederwahl und erneute Bestellung sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können je nach Umfang ihrer Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 86, 26 Abs. 2 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so vertreten je zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich handelnd.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, des Stiftungsgeschäftes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Personalplanes der Stiftung
  2. die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogrammes sowie dessen Durchführung im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Stiftung
  3. die Aufstellung einer mittelfristigen Finanzplanung
  4. die Aufstellung des Jahresabschlusses
  5. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern
  6. die Vorbereitung der Beschlussfassung durch das Kuratorium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter sowie die Ausführung dieser Beschlüsse.

(4) Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Vorstandes gelten § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Beiräte

(1) Das Kuratorium kann einen oder mehrere Beiräte berufen, die den Stiftungsvorstand und/oder das Kuratorium in ihnen zugewiesenen Fragen beraten sollen.

(2) Werden Beiräte gebildet, so werden die Mitglieder vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung von Beiräten gelten § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 11 Geschäftsführer/in

Neben dem Vorstand kann das Kuratorium einen/eine Geschäftsführer/in berufen, der/die die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien führt. Er/Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er/Sie hat die Rechtstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 12 Geschäftsjahr und Haushaltsführung

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

(2) Die Haushaltsführung der Stiftung und die gesetzes- und satzungsgemäße Erhaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung seiner Erträge sowie die gesetzes- und satzungsgemäße Verwendung der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter unterliegen der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen schriftlichen Prüfungsbericht zusammen mit einem Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes. Unabhängig hiervon ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Düsseldorf berechtigt, eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

§ 13 Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen der Satzung, der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Beschlussfassung durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Düsseldorf. Der neue bzw. geänderte Stiftungszweck bzw. die neu entstehende Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein der werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

Düsseldorf, den 03. März 2000

Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister

Joachim Erwin
In Vertretung
H.H. Grosse-Brockhoff

Stadtsparkasse Düsseldorf
Der Vorstand

Hans Schwarz

Henkel KGaA
Dipl.-Ing. Albrecht Woeste

Udo van Meeteren

"Rettet Torhaus und Ostflügel von Schloss Benrath e. V."
Der Vorstand

Josef Kürten