Satzung der W. und K. Festag Stiftung

Redaktioneller Stand: Januar 2013

Präambel

Getragen von dem Gedanken, die testamentarische Verfügung der Verstorbenen Frau Katharina Festag zu erfüllen und das Vermächtnis an die Landeshauptstadt Düsseldorf auszukehren errichten der Testamentsvollstrecker, Herr Prof. Dr. Ing. Rüdiger Franke und die Landeshauptstadt Düsseldorf im Sinne der testamentarischen Auflagen die unselbständige

"W. und K. Festag Stiftung"

mit Sitz in Düsseldorf.

§ 1 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen W. und K. Festag Stiftung.

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Alten- und Jugendhilfe im Sinne des § 52 (2) Nummer 4 der Abgabenordnung.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Unterstützung von alten Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hierunter ist auch die Hilfe bei Vereinsamung und Kontaktunfähigkeit zu verstehen.
- Unterstützung von misshandelten Kindern und präventiven Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit / Verwendung der Stiftungsmittel

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Der Stifter bzw. seine Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Die Stiftung wird mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet, welches sich aus dem Verkaufserlös des Grundstücks Stintenberger Straße 47 in Mettmann nach Abzug der bis zum Verkauf entstandenen Kosten auf Seiten der Erbengemeinschaft und der Stadt Düsseldorf ergibt.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Ihm wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 Abgabenordnung unbegrenzt erhöht werden.

4. Kann der Stiftungszweck nicht anders verwirklicht werden, können bis zu 10 % des Stiftungsvermögens für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Der Fortbestand der Stiftung darf hierdurch nicht gefährdet werden. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

3. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise eine Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlichen Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5 Stiftungsorgan

1. Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Aufwendungen im angemessenen Rahmen.

3. Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
Mitglieder des Kuratoriums sind:

1.1 Herr Prof. Dr. Rüdiger Franke als Testamentsvollstrecker.

1.2 Frau Straub als Repräsentantin der Erben.

1.3 die/der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter/in der Kämmerei.

1.4 ein/e vom Amt für soziale Sicherung und Integration zu benennende/r Vertreter/in des für den Bereich der Altenhilfe.

1.5 ein/e vom Jugendamt zu benennende/r Vertreter/in für den Bereich der Jugendhilfe.

2. Der Vorsitzende/r des Kuratoriums ist die/der Vertreter/in des Sozialamtes. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. Die Mitglieder unter 1.1 und 1.2 des Kuratoriums sind berechtigt, Nachfolger für den Zeitpunkt ab ihrem Ausscheiden aus dem Kuratorium zu benennen.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

1. Die Aufgabe des Kuratoriums ist insbesondere der Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.

2. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß §§ 2, 4 und 5 dieser Satzung.

§ 9 Beschlüsse und Sitzungen

1. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

2. Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

3. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

5. Über die Satzung sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

6. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden und sind einstimmig zu fassen. sie bedürfen der Zustimmung des Treuhänders.

7. Das Kuratorium kann nach Ablauf von fünf Jahren über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden.

§ 10 Treuhandverwaltung

1. Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er stellt die Stiftungsmittel bereit und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

2. Der Treuhänder legt dem Kuratorium bis zum 31.03 eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.

3. Er sorgt auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 11 Satzungsänderung / Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänder und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung der Altenhilfe und/oder Jugendhilfe zu liegen. Der geänderte oder neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.

§ 12 Auflösung / Vermögensanfall

1. Der Treuhänder und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Nr. 2 geändert oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.

2. Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung de Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.