Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 23. Juni 2022

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 15.07.2022 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28/29 vom 23.07.2022
Redaktioneller Stand: August 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 23.06.2022 aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII) -Kinder-und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I, S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I, S. 2022), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig.

§ 3 Aufgaben

(1) Das Jugendamt ist Mittel-und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

Die Trägervielfalt ist angemessen zu berücksichtigen.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind), beträgt 6.

(3) Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt.

§ 5 Beratende Mitglieder

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung;
  2. Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung;
  3. Eine Richterin/Ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bestellt wird;
  4. Eine Vertretung der Agentur für Arbeit, die von der Leitung der Agentur für Arbeit in Düsseldorf bestellt wird;
  5. Eine Vertretung der Schulen, die/der auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Schulen (Sprecherin/Sprecher der Schulformen) im Benehmen mit dem Schulamt für die Landeshauptstadt Düsseldorf von der Bezirksregierung Düsseldorf bestellt wird;
  6. Eine Vertretung der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten in Düsseldorf bestellt wird;
  7. Je eine Vertretung der Kath. Kirche und der Ev. Kirche sowie der Jüdischen Kultusgemeinde, sofern diese nicht bereits mit einem stimmberechtigten Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 dieser Satzung im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
  8. Je eine in der Jugendhilfe erfahrene Vertretung der Ratsfraktionen, die nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie wird auf Vorschlag der betreffenden Fraktion vom Rat der Stadt bestellt;
  9. Je eine Vertretung der Düsseldorfer Wohlfahrtsverbände, die nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie wird von dem betreffenden Träger bestellt;
  10. Eine Vertretung des Integrationsrates, die auf Vorschlag des Integrationsrates vom Rat der Stadt bestellt wird;
  11. Ein vom Jugendrat benanntes und vom Rat der Stadt bestelltes Mitglied für die Teilnahme am öffentlichen Teil der Sitzungen;
  12. Ein vom Vorstand des Jugendrings benanntes Mitglied;
  13. Ein vom Jugendamtselternbeirat benanntes Mitglied;
  14. Ein vom Behindertenrat benanntes und vom Rat der Stadt bestelltes Mitglied.

(2) Je eine Vertretung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse gem. § 4a SGB VIII hat die Möglichkeit, als beratendes Mitglied benannt zu werden. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Jugendhilfeausschusses wird die maximale Anzahl der Vertretungen der selbstorganisierten Zusammenschlüsse auf 3 festgelegt. Die Vertretungen werden vom Rat für die Wahlzeit des Rates zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Bei mehr als drei Vorschlägen wählt der Rat aus den Vorgeschlagenen die 3 Mitglieder. Dabei soll die Pluralität und Interessenslagen der jeweils durch die selbstorganisierten Zusammenschlüsse vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 14 ist eine Stellvertretung zu bestellen.

§ 6 Teilnahme weiterer Personen

An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses können bedarfsbezogen weitere Mitarbeitende der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie sonstige sachkundige Personen teilnehmen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

  1. durch Niederlegung des Mandates;
  2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Rat;
  3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen.

§ 8 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
  2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
  3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII).

Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe soweit die Aufgaben nicht durch die Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 04. Juli 1995 den Bezirksvertretungen zugewiesen sind.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleitung gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
    a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
    b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,
  2. die Entscheidung über
    a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, zu der insbesondere der Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sowie die Landesförderungen zur Qualifizierung nach den §§ 42 ff KiBiz gehören,
    b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII,
    c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
    d) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz,
  3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
  4. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII,
  5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 9 Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung.

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 10 Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.
Die Aufgabenzuordnung umfasst in der Zuständigkeit das SGB VIII.

§11 Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes

  • ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten
  • bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

IV. Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 12. Dezember 1990 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 außer Kraft.