Hausordnung für das "Haus der Jugend" der Stadt Düsseldorf, Lacombletstraße 10

Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Das "Haus der Jugend" ist ein Jugendfreizeitheim mit Teil-Offener-Tür. Es steht mit allen Einrichtungen der Düsseldorfer Jugend zur Verfügung. Bei der Benutzung des Heimes ist folgende Hausordnung zu beachten:


A. Allgemeines

  1. Der Leiter des Heimes ist Inhaber des Hausrechtes. Seinen Anordnungen ist in jedem Falle Folge zu leisten.
  2. Das Heim ist montags bis freitags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet. Bei besonderen Veranstaltungen organisierter Jugendgruppen können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die Teil-Offene-Tür ist für Kinder von 10 bis 14 Jahren montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
  3. Besucher der Teil-Offenen-Tür tragen sich vor Benutzung des Heimes bei der Heimleitung in das Buch "Offene-Tür" mit Name und Anschrift ein.
  4. Im Heim hat jeder Jugendliche auf die anderen Benutzer Rücksicht zu nehmen. Unnötiger Aufenthalt auf den Fluren ist zu vermeiden.
  5. Das Rauchen ist nicht gestattet. Jugendliche über 18 Jahre, die einer Organisation angehören, dürfen mit Zustimmung des jeweiligen Gruppenleiters innerhalb des der Gruppe zugewiesenen Raumes rauchen.
  6. Für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Räume und in den Gartenanlagen sollen die Jugendlichen weitgehend selbst sorgen. Die Räume sind aufgeräumt zu verlassen.
  7. Für die im Heim abgelegte Garderobe und die vor dem Heim abgestellten Fahrräder und Fahrzeuge wird bei Diebstahl oder Beschädigung keine Haftung übernommen.
  8. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Räume oder der vom Heim zur Verfügung gestellten Gegenstände haften die Jugendlichen oder Jugendgruppen, die den Schaden verursacht haben. Vorgefundene Schäden sind sofort der Heimleitung zu melden.
  9. Jugendliche oder Jugendgruppen, die sich nicht an die Heimordnung oder an die Anordnungen der Heimleitung halten, können nach einmaliger Verwarnung zeitweilig oder dauernd von der Benutzung des Heimes ausgeschlossen werden. Die Ausschließung von Jugendgruppen sowie der dauernde Ausschluß einzelner Jugendlicher bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes.


B. Benutzung des Heimes durch organisierte Jugendgruppen und Kursusgruppen

I. Gruppenräume

  1. Die Zuteilung der Räume erfolgt durch das Jugendamt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Jugendwohlfahrtsausschuß.
  2. Die Schlüssel und Benutzungsscheine für die Räume sind bei der Heimleitung durch den Gruppen- oder Kursusleiter selbst abzuholen und nach jeder Benutzung zurückzubringen.
  3. Jugendorganisationen, denen ein Raum fest zugeteilt ist, können diesen Raum nach freiem Ermessen ausgestalten. Bilder, Plakate und andere Gegenstände dürfen an den Wänden jedoch nur mit besonderen Wandhaken befestigt werden; diese werden von der Heimleitung zur Verfügung gestellt,
  4. Der Gruppen- oder Kursusleiter ist für die Ordnung und Sauberkeit des Raumes und Inventars sowie für das ordnungsgemäße Verhalten seiner Gruppe verantwortlich.
  5. Die Ausgabe von Geräten und Jugendpflegematerial erfolgt durch die Heimleitung täglich in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.45 Uhr. Filmgeräte dürfen nur von ausgebildeten Personen bedient werden. Die entliehenen Gegenstände sind nach Benutzung gesäubert und geordnet in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr zurückzugeben.


II. Werkräume

  1. In den Werkräumen ist der Kursus- oder Gruppenleiter für die fachgerechte Bedienung der Maschinen und Geräte sowie für die Bekanntgabe und sorgfältige Einhaltung der Schutzbestimmungen verantwortlich. Die besondere Benutzungsordnung ist zu beachten.
  2. Werkzeuge sind von jeder Gruppe gesondert in den zur Verfügung gestellten Schränken verschlossen aufzubewahren.
  3. Der Materialraum darf nur von dem Gruppen- oder Kursusleiter betreten werden. Materialien sind sparsamst und sachgerecht zu verarbeiten. Nicht verbrauchtes Material ist zurückzugeben. Für den Verbrauch wertvolleren Materials wird ein Unkostenbeitrag erhoben.
  4. Für die Benutzung des Fotolabors gelten besondere, auf dem Laborbenutzungsschein abgedruckte Bestimmungen.


III. Saalbenutzung

  1. Der Saal steht nur für besondere Jugendveranstaltungen zur Verfügung. Die beabsichtigte Benutzung ist dem Heimleiter vier Wochen vor dem Veranstaltungstage anzuzeigen. Terminänderungen sind sofort der Heimleitung zu melden.
  2. Etwaige, für eine Veranstaltung erforderliche Genehmigungen oder Anmeldungen hat der Veranstalter zu besorgen.
  3. Das Herrichten des Saales (Verdunkeln, Aufstellen von Tischen und Stühlen usw.) und der eventuelle Einsatz eines Ordnungsdienstes ist Aufgabe des Veranstalters. Der Veranstalter hat nach der Benutzung auch für die Aufräumung und Säuberung des Saales zu sorgen.
  4. Die Benutzung der Küche kann zugestanden werden.


Düsseldorf, den 3. Oktober 1961

Der Oberstadtdirektor
i.V.
Heusler
Beigeordneter