Benutzungsordnung für die Sporthäfen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 31. Januar 1974

Redaktioneller Stand: Januar 2004

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31. Januar 1974 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW S. 656/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich
zuletzt geändert durch Ordnung vom 09.10.2003; In-Kraft-Treten: 10.10.2003

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterhält zur Förderung des Wassersports fünf Sporthäfen, und zwar

  • an der Rotterdamer Straße (Hüllstrunghafen/Yachthafen),
  • am Robert-Lehr-Ufer,
  • in Volmerswerth,
  • in Lörick und
  • im Zollhafen am Rheinturm.

(2) Für die Benutzung der Sporthäfen und ihrer Einrichtungen sowie für den Aufenthalt im Hafengebiet gelten die Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Soweit Wasser- und Landflächen als Bootsställe oder Bootshausliegeplätze überlassen werden, gilt neben dieser Benutzungsordnung der hierüber abgeschlossene Mietvertrag.


§ 2 Zweck der Sporthäfen

Die Sporthäfen dürfen nur zu Sportzwecken benutzt werden.


§ 3 Ordnung in den Sporthäfen

(1) Jeder Benutzer der Sporthäfen hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Die Boote und Anlagen müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Land- und Wasserflächen sind stets sauberzuhalten. Es ist insbesondere verboten, das Hafenwasser durch Öl, Farbe oder ölhaltiges Bilgewasser zu verschmutzen; Fäkalien dürfen nicht in das Hafenbecken eingeleitet werden. Abfälle sind in Mülltonnen zu sammeln.

(3) Die Hafenböschungen sind zu schonen. Sie dürfen von den Benutzern nicht als Lagerplätze für Boote, Geräte oder sonstige Gegenstände in Anspruch genommen werden.

(4) Gesunkene Boote, Schiffsteile und sonstige Gegenstände sind durch den Eigentümer unverzüglich zu heben und abzutransportieren. Liegen derartige Gegenstände im Bereich der vermieteten Flächen, trifft zusätzlich die gleiche Verpflichtung denjenigen, der die betreffende Fläche von der Stadt gemietet hat.

(5) Bei Veränderungs-, Unterhaltungs- und Baggerarbeiten im Hafengebiet ist der Benutzer verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf auf seine Kosten und auf eigene Gefahr zu treffen. Im Bedarfsfalle muß die in Anspruch genommene Fläche vorübergehend geräumt werden.

(6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unberührt.


§ 4 Bootsbetrieb

(1) Alle Boote sind bei der Einfahrt in das Hafengebiet und beim Verlassen des Hafengebiets so zu fahren, daß andere Boote in ihrer Fahrt nicht behindert weden, Motorboote sind innerhalb des Hafengebiets mit kleinster Kraft zu fahren, damit starker Wellenschlag vermieden wird; bei Motorbooten mit hochtourigen Maschinen muß die Geschwindigkeit erforderlichenfalls durch zeitweiliges Auskuppeln gesenkt werden. Entgegenkommenden Booten ist nach rechts auszuweichen.

(2) Bei der Einfahrt in die Bootsställe und bei der Ausfahrt ist so zu manövrieren, daß andere Boote weder unmittelbar noch mittelbar beschädigt werden. Boote dürfen nur mit Genehmigung des Eigentümers an seiner Anlage befestigt werden.

(3) In der Hafeneinfahrt darf kein Boot anlegen oder ankern. Das Durchgangsfahrwasser darf weder durch Boote, Anker, Ankerseile, Takelbojen noch durch sonstige Gegenstände versperrt werden.

(4) Übungsfahrten innerhalb des Hafengebiets sind für alle Bootsarten verboten. Notwendige Trimmfahrten, die aus Sicherheitsgründen nicht auf dem Strom stattfinden können, darf jeder Benutzer nur in dem von seinem Verein oder Bootshausbesitzer gemieteten Hafenteil durchfuhren, damit eine Belästigung anderer Benutzer durch Wellenschlag usw. unterbleibt. Sofern die gemietete Fläche für Trimmfahrten nicht ausreicht, dürfen Nachbarflächen nur in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Mieter der Benutzung zustimmt.


§ 5 Hochwasser und Eisgang

(1) Sobald Hochwasser das Vorland oder die Hafenmolen überschwemmt oder Eisgang herrscht, sind die Boote soweit wie möglich aus dem Strömungsbereich zu verlegen. Festgelegte Boote sind darüber hinaus so ausreichend zu sichern, daß sie weder durch Hochwasser noch durch Eisgang losgerissen und abgetrieben werden können. Hochwasserschutzeinrichtungen dürfen nicht zur Abtriebssicherung benutzt werden.

(2) Für die Dauer der Überflutung der Molen ist die Benutzung der Bootshäuser untersagt. Sie müssen bis auf das erforderliche Wachpersonal geräumt sein.

(3) Bei Hochwasser und Eisgang ist auf Freihaltung der Zugangs- und Durchfahrtswege besonders streng zu achten.


§ 6 Haftung

Der Benutzer haftet der Stadt für alle von ihm angerichteten Schäden an städtischem Eigentum. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die Stadt bei allen von ihm angerichteten Schäden von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.


§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Verwaltung der Sporthäfen obliegt grundsätzlich dem Sportamt; für wasserbautechnische und wasserrechtliche Angelegenheiten ist jedoch das Kanal- und Wasserbauamt zuständig.

(2) Allen Anordnungen der in Abs. 1 genannten Dienststellen ist unverzüglich Folge zu leisten.


§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Verstößt ein Benutzer gegen die Vorschriften dieser Ordnung, so kann er von der weiteren Benutzung der Sporthäfen ausgeschlossen werden.

(2) Bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 und 4 werden die Böschung und das Hafenhecken auf Kosten der im § 3 genannten Personen freigemacht, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden ist.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft.