Benutzungsordnung für das Paul-Janes Stadion der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 10. OKtober 2002

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 42 vom 19.10.2002
Redaktioneller Stand: November 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Oktober 2002 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 ( GV NRW S. 245 ff) folgende Ordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Paul-Janes Stadions auf der Bezirkssportanlage Flinger Broich 87.


§ 2 Widmung

(1) Das Paul-Janes Stadion dient vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können im Einzelfall geeignete Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen werden.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nur im Rahmen des in Abs. 1 genannten Zweckes.

(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

(4) Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister -Sportamt-. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.


§ 3 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Die Aufenthaltsberechtigung ist innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder der Kontroll- und Ordnungsdienste entweder durch Vorlage der Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises oder auf andere Art nachzuweisen.

(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen.


§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums, oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.


§ 6 Verbote

(1) Verboten ist den Besuchern des Stadions das Mitführen von:

  1. Waffen jeder Art;
  2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  3. Gassprühdosen, ätzenden oder färbenden Substanzen;
  4. Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  5. sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hockern, Stühlen, Kisten, Reisekoffern;
  6. Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen;
  7. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
  8. druckgasbetriebenen Lärmfanfaren mit FCKW-haltigen Treibmitteln;
  9. antidemokratischen, ausländerfeindlichen, rassistischen und rechtsradikalen sowie linksradikalen Transparenten, Emblemen und Symbolen;
  10. alkoholischen Getränken aller Art;
  11. Tieren.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Stadionbauten und -einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen bzw. zu übersteigen;
  2. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  3. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  4. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
  5. ohne Erlaubnis der Stadt und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, durch das Schmeißen von Konfetti oder ähnlichen Materialien, zu verunreinigen.
  8. das Verbreiten antidemokratischer, ausländerfeindlicher, rassistischer und rechtsradikaler sowie linksradikaler Parolen sowie das Darstellen ebensolcher Transparente, Embleme und Symbole.


§ 7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt nicht.

(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.


§ 8 Hausrecht

(1) Das Hausrecht übt der Oberbürgermeister - Sportamt - aus. Er kann dieses Recht auf den jeweiligen Veranstalter übertragen.

(2) Der Inhaber des Hausrechts kann Personen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verweisen und mit einem Stadionverbot belegen.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.11.2002 in Kraft.