Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst für das Land NRW des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 02. Juni 2014

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 vom 12. Juli 2014
Redaktioneller Stand: Januar 2017

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. 04. 2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10. 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand der Kostenschuld (Gebühren, Auslagenersatz)

(1) Für Tätigkeiten nach den §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst für das Land NRW (ÖGDG) werden nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so sind sie gesondert in Rechnung zu stellen. Als nicht in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

  1. Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten
  2. Sonderleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie dem Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz - JVEG
  3. Hausbesuche
  4. im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellkosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger, soweit sie im Einzelfall einen Betrag in Höhe von 5 überschreiten,
  5. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  6. Kosten für Zeugen und Sachverständige,
  7. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  8. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

Die oben aufgeführten Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

(3) Ersatz kann auch für Auslagen erhoben werden, die durch unbegründete Einwendungen verursacht worden sind.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. der mit der Tätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
  2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Tätigkeit für die/den Kostenschuldner/in sowie auf Antrag deren/dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Die Höhe der Gebühr orientiert sich an dem im Gebührentarif festgelegten Gebührenrahmen.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist das Gesundheitsamt ermächtigt, für ständig wiederkehrende Amtshandlungen feste Regelgebühren auf Basis des Aufwandes festzulegen und bei Bedarf anzupassen.
Bei einem abweichenden, deutlich geringeren oder erhöhten Aufwand, kann die Regelgebühr um bis zu 50% unter-oder überschritten werden.
Unter Einbeziehung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes und des sonstigen Nutzens für den/die Kostenschuldner/in ist in begründeten Einzelfällen ein Abweichen von der Regelgebühr zulässig.
Der Gebührenrahmen kann voll ausgeschöpft werden.

(2) Pauschalgebühren sind nur auf Antrag der/des Kostenschuldner und nur im voraus festzulegen.

(3) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr, die bei ihrer Vornahme zu erheben wären, zu zahlen. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.

(4) Für Widerspruchsbescheide ist nur dann eine Gebühr zu erheben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(5) Für die Erhebung von Kleinbeträgen und die Abrundung von Gebührenforderungen gilt § 13 KAG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) verpflichtet sind die/der Antragsteller/in und die/derjenige, in deren/dessen Interesse die Tätigkeit vorgenommen wird.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist mit dessen Eingang, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Tätigkeit. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Tätigkeit.

(2) Die Kostenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an die/den Kostenschuldner/in fällig.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, können Gebühren ermäßigt bzw. kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) verzichtet werden. Dasselbe gilt für Tätigkeiten, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft Kraft und ersetzt die Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst für das Land NW des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17. Dezember 1998.