Geschäftsordnung der Düsseldorfer Gesundheitskonferenz

vom 10. März 2017

Redaktioneller Stand: Juli 2018

 

§ 1 Rechtsgrundlage und Definition

Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 15.03.2000 gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen die Einrichtung einer "Düsseldorfer Gesundheitskonferenz" beschlossen. Weitere Regelungen befinden sich in der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG).

Die "Düsseldorfer Gesundheitskonferenz" ist eine im ÖGDG verpflichtend vorgeschriebene, an Regeln gebundene Form der Zusammenarbeit, mit der die örtlichen Akteure des Gesundheitswesens die Verbesserung der Versorgungssituation und der gesundheitlichen Lebensbedingungen in Düsseldorf anstreben.

§ 2 Ziele und Aufgaben der Gesundheitskonferenz

1. Mit der Gesundheitskonferenz wird in das gegliederte kommunale Gesundheitswesen ein ergänzendes Strukturelement der Abstimmung und Zusammenarbeit eingeführt. Im Rahmen der Gesundheitskonferenz wird das Fachwissen der örtlichen Experten zusammengeführt und zielorientiert gebündelt.

2. Die Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen (§ 24 ÖGDG). Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

3. Die Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Gesundheitskonferenz dem Rat zugeleitet (§ 24 ÖGDG).

4. Die Gesundheitskonferenz strebt eine Erhöhung der Transparenz des Leistungsgeschehens und die Optimierung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unter den Aspekten Bedarfsnotwendigkeit, Zugänglichkeit, Bürgernähe und Qualitätssicherung an.

5. Die Gesundheitskonferenz hat die Funktion eines zentralen Koordinationsgremiums, unter dessen Dach alle schon bestehenden bzw. zukünftig noch zu gründenden gesundheitsbezogenen Gremien zusammengeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(geändert durch Ordnung vom 12.07.2018)

1. Gemäß § 24 ÖGDG setzt sich die Gesundheitskonferenz zusammen aus Mitgliedern des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der örtlichen Institutionen und Gremien der gesundheitlichen Versorgung und der Gesundheitsförderung, der Selbsthilfe und des Patientenschutzes.

2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Gesundheitskonferenz und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Organisationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ordnungsgemäß benannt. Diese Mitglieder werden vom Stadtrat bestellt (§ 2 Abs. 2 AV-ÖGDG).

3. Mit Beschluss des Stadtrates vom 15.06.2000 - geändert durch die Beschlüsse vom 17.03.2011, 10.03.2017 und 12.07.2018 - besteht die Gesundheitskonferenz aus den Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Institutionen zuzüglich dem Moderator:

Gesundheitsberichterstattung

Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder
Institutionen Anzahl
Agentur für Arbeit 1
Apothekerkammer 1
Arbeitsgemeinschaft der Krankenhäuser 2
Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände 3
Arbeitsgemeinschaft der Behindertenverbände 1
Ärztekammer 1
Behindertenkoordination der Stadt Düsseldorf 1
Dezernat 04 / Moderation der Gesundheitskonferenz 1
Fraktionen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales 6
Gesundheitsberichterstattung 1
Gleichstellungsbüro 1
Flüchtlingsbeauftragte / r 1
Jobcenter Düsseldorf 1
Kassenärztliche Vereinigung 1
Konferenz Alter und Pflege 1
Koordination Gesunde Stadt Düsseldorf 1
Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft 1
Rentenversicherungsträger 1
Runder Tisch Palliative Versorgung 1
Selbsthilfekoordination der Stadt Düsseldorf 1
Seniorenbeirat 1
Vertreter/innen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen 3
Verwaltung: Gesundheitsamt, Jugendamt, Amt für Soziales, Amt für Migration und Integration sowie Schulverwalungsamt, Sportamt, Umweltamt, Am für Verkehrsmanagement, Stadtplanungsamt 9
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dezernate (01, 02, 03, 04, 06, 07, 08, 09) 8
Psychiatriekoordination 1
Suchtkoordination 1
Zahnärtzekammer 1

Als ständige Teilnehmer werden beratend zu den Sitzungen eingeladen:

  • Heinrich-Heine-Universität, Allgemeinmedizin
  • Heinrich-Heine-Universität, Medizinische Soziologie
  • Medizinischer Dienst der Krankenkassen

4. Neue Mitglieder können von der Gesundheitskonferenz mit 2/3 Mehrheit vorgeschlagen werden. Die Benennung erfolgt durch den Stadtrat s. o..

5. Zusätzlich zu den benannten Mitgliedern kann die Gesundheitskonferenz Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

6. Die Mitglieder benachrichtigen im Falle der Verhinderung rechtzeitig ihre Vertretung und die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz.

7. Die Mitglieder der Gesundheitskonferenz sind für die zeitnahe Weiterleitung der Beratungsergebnisse und Informationen an die durch sie vertretenen Institutionen verantwortlich.

8. Die Mitglieder verpflichten sich, die Geschäftsstelle der Gesundheitskonferenz bei der Erstellung von Informationsgrundlagen und -materialien und bei der Gesundheitsberichterstattung zu unterstützen.

§ 4 Sitzungsfrequenz und Sitzungsablauf

1. Die Sitzungen der Gesundheitskonferenz sind nicht öffentlich. In besonderen Fällen kann die Gesundheitskonferenz die Öffentlichkeit zulassen.

2. Die Sitzungen sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.

§ 5 Vorsitz und Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz

1. Der für Gesundheit zuständige Dezernent bzw. Dezernentin der Stadtverwaltung Düsseldorf führt den Vorsitz der Gesundheitskonferenz.

2. Die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz wird vom Gesundheitsamt wahrgenommen (§ 23 ÖGDG). Diese beinhaltet folgende Aufgaben:

  • Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und der dazugehörigen Arbeitsgruppen
  • Sitzungsplanung (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Erstellung von Vorlagen, Protokollen und Einladungen)
  • Gesamtkoordination der Gesundheitskonferenz und der dazugehörigen Arbeitsgruppen
  • Zusammenführung von Informationen und deren Weitergabe
  • Erstellung von Sachstands- und Gesundheitsberichten in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen
  • Planung, Durchführung und Auswertung von Fachtagungen
  • Vorbereitung von Pressekonferenzen und Presseveröffentlichungen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung Düsseldorf.

§ 6 Einladung und Tagesordnung

1. Die Gesundheitskonferenz verständigt sich auf den jeweils folgenden Sitzungstermin. Dieser wird mit dem Protokoll noch einmal frühzeitig bekannt gegeben.

2. Die konkrete Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch die Geschäftsstelle, spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin. Der Einladung sind ggf. entsprechende Beratungsunterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen.

3. Vorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungsterminen bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Vorschläge sind mit einer Darstellung des Sachverhaltes (Problemstellung, Begründung) zu konkretisieren.

§ 7 Bildung und Aufgaben von Arbeitsgruppen

1. Die kommunale Gesundheitskonferenz setzt nach Bedarf themenspezifische Arbeitsgruppen zur Bearbeitung möglichst genau definierter Aufgaben ein. Im Auftrag der Gesundheitskonferenz entwickeln diese Arbeitsgruppen Programme bzw. realitätsgerechte Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der jeweiligen Problemstellung.

2. Die für den Themenbereich verantwortlichen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, Fachkräfte und Expertinnen und Experten werden an den Arbeitsgruppen beteiligt.

3. Die Arbeitsgruppenmitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer personellen und datentechnischen Möglichkeiten, die Erarbeitung von Ergebnissen durch Bereitstellung notwendiger Informationen im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu unterstützen.

4. Die Arbeitsgruppenleitung/Moderation liegt bei einer durch die kommunale Gesundheitskonferenz oder durch die Arbeitsgruppe beauftragten Person. Die Arbeitsgruppenleiterin bzw. der Arbeitsgruppenleiter sind gleichzeitig Sprecherin bzw. Sprecher der Arbeitsgruppen. Sie tragen die Ergebnisse der Arbeitsgruppentätigkeit in der Gesundheitskonferenz vor und sind für die Bearbeitung der Fragestellungen im vorgegebenen Zeitplan verantwortlich.

5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Institutionen, die die Leitung/Moderation einer Arbeitsgruppe übernommen haben, sind in der "Düsseldorfer Gesundheitskonferenz" für ihr Moderationsthema stimmberechtigt.

§ 8 Inhalt der Handlungsempfehlungen der Gesundheitskonferenz

Die Handlungsempfehlungen sollten einen Hintergrundbericht (Bestandsaufnahme und Bedarfsschätzung im Rahmen einer Gesundheitsberichterstattung), die gesundheitspolitische Zielsetzung, eine Konkretisierung durch Einzelziele, die Darstellung der angestrebten Maßnahmen und die dafür zuständigen Träger, sowie die Festlegung der Planungszeiträume enthalten.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

1. Die Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Gesundheitskonferenz kann Empfehlungen aussprechen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen und das Einvernehmen der Mitglieder vorliegt, die von der Umsetzung betroffen sind.

§ 10 Selbstverpflichtung

Mit der Zustimmung zu den gemeinschaftlich entwickelten Empfehlungen ist eine Selbstverpflichtung der Mitglieder der Gesundheitskonferenz verbunden, die von der Umsetzung der Handlungsempfehlungen berührt werden.
Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Gesundheitskonferenz sich im Rahmen ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten für die Umsetzung verabschiedeter Handlungsempfehlungen einsetzen und im Rahmen ihrer Institutionen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Realisierung der beschlossenen Maßnahmen nutzen.

§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied der "Düsseldorfer Gesundheitskonferenz" beantragt werden. Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; ausgenommen hiervon ist § 9 II der Geschäftsordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.