Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 07. Juli 1987

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 vom 25.07.1987
Redaktioneller Stand: November 2021

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 2. Juli 1987 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) und des § 132 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt Düsseldorf erhebt einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung.


§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
geändert durch Satzung vom 19. 9. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 39 vom 30. 9. 2000); In-Kraft-Treten: 1. 10. 2000

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Wege
    1.1   in Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten, wenn sie
    1.1.1  beidseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 14,00 m;
    1.1.2  einseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 10,50 m;
    1.2   in Wohn- und Mischgebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten, wenn sie
    1.2.1  beidseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 16,00 m;
    1.2.2  einseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 12,50 m;
    1.3   in Wohn- und Mischgebieten bei einer zulässigen Bebauung von mehr als zwei Vollgeschossen sowie in Sondergebieten, wenn sie
    1.3.1  beidseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 21,50 m;
    1.3.2  einseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 16,50 m;
    1.4   in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, wenn sie
    1.4.1  beidseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 28,00 m;
    1.4.2  einseitig zum Anbau bestimmt sind, bis zu einer Breite von 24,00 m;
  2. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Plätze, und zwar bis zu einer Fläche von 20 Prozent der Summe der nach § 5 und § 6 ermittelten, für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes maßgebenden vervielfältigten Grundstücksflächen;
  3. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5,00 m;
  4. die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 34,00 m;
  5. die Grünanlagen innerhalb der Baugebiete, die nicht Bestandteile der in den Ziffern 1 und 2 genannten Erschließungsanlagen sind, und zwar bis zu einer Fläche von 5% der Summe der nach § 5 ermittelten, für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes maßgebenden vervielfältigten Grundstücksflächen;
  6. die Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil von Erschließungsanlagen sind.

(2) Die in Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Breiten werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge ihrer Achse geteilt wird. Werden diese Breiten überschritten, so wird der auf die Überbreiten entfallende Anteil von der Stadt getragen. Bei den Bundes-, Land- und Kreisstraßen beziehen sich die in Abs. 1 Nrn. 1 und 4 festgesetzten Maße auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite der anschließenden freien Strecke hinausgeht.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einer Wendeanlage, vergrößern sich die in Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Maße in deren Bereich um 8,00 m.

(4) Eine Erschließungsanlage gilt als einseitig anbaubar, wenn nur an einer Seite Grundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

(5) Ergeben sich nach Abs. 1 Ziff. 1 infolge verschiedener Nutzungsmöglichkeiten für eine Erschließungsanlage unterschiedliche Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die jeweils größere Höchstbreite beitragsfähig.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
geändert durch Satzung vom 19. 9. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 39 vom 30. 9. 2000); In-Kraft-Treten: 1. 10. 2000

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Er umfaßt die Kosten für die Erschließungsanlage bis zu der nach § 2 ermittelten Ausdehnung. Wenn diese Ausdehnung überschritten wird, werden die insgesamt entstandenen Kosten um einen Prozentsatz entsprechend dem Umfang dieser Überschreitung vermindert.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für

  1. die einzelne Erschließungsanlage,
  2. bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage

ermittelt werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Anlagen oder Abschnitte bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken jeweils ein Abrechnungsgebiet.


§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt zehn vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
geändert durch Satzung vom 16.09.2021 (Ddf. Amtsblatt Nr. 40/41 vom 16.10.2021)

(1)

  1. Der nach § 4 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Größe ihrer Grundstücksflächen verteilt.
  2. Bei baulicher Nutzbarkeit wird die Grundstücksfläche entsprechend der zulässigen Geschoßzahl mit folgendem Vomhundertsatz vervielfältigt.
    Geschosszahl Vomhundertsatz
    1 125
    2 150
    3 175
    4 195
    5 215
    6 230
    7 245
    mehr als 7 245 zuzüglich 10 je Vollgeschoss über 7

(2)

  1. Als Geschoßzahl im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gilt
    1.1   die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NW oder den an dessen Stelle tretenden Bestimmungen oder,
    1.2   falls der Bebauungsplan diese Festsetzungen nicht enthält,
    1.2.1  bei Festsetzung einer Baumassenzahl das Ergebnis der Teilung der Baumassenzahl durch 3,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    1.2.2  bei Festsetzung einer Hauptgesimshöhe oder Traufhöhe das Ergebnis der Teilung dieser Höhe durch 4, bei Festsetzung einer Gebäudehöhe oder Wandhöhe das Ergebnis der Teilung dieser Höhe durch 3, wobei Bruchzahlen jeweils kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    oder
    1.3  abweichend von den Nrn. 1.1 und 1.2 die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, wenn diese die Festsetzung des Bebauungsplanes überschreitet oder wenn entgegen einem weitergehenden Antrag eine Baugenehmigung erteilt wurde, in der die genehmigte Zahl der Vollgeschosse die Festsetzung des Bebauungsplanes unterschreitet. Wird die Baumassenzahl, die Hauptgesimshöhe, die Traufhöhe, die Gebäudehöhe oder die Wandhöhe in diesem Sinne über-oder unterschritten, so ist für die Ermittlung der Geschosszahl Nr. 1.2.1 oder 1.2.2 entsprechend anzuwenden.
  2. In Gebieten, für die eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, eine Baumassenzahl, eine Hauptgesimshöhe, eine Gebäude-höhe oder eine Wandhöhe nicht festgesetzt ist, wird die auf dem Grundstück vorhandene, für unbebaute Grundstücke die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse angesetzt. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit der Bebauung nicht feststellbar, so wird für jede angefangene 4 m Höhe des Baukörpers ein Vollgeschoss angesetzt.
  3. Können Grundstücke ausschließlich mit Garagen oder Stellplätzen genutzt werden, wird der Vomhundertsatz für eingeschossige Bebaubarkeit angesetzt.
  4. Sind im Bebauungsplan Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, für eine Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt, wird der Vomhundertsatz für eingeschossige Bebaubarkeit und die Grundstücksfläche mit 60 vom Hundert, mindestens aber mit der für die zulässige Bebauung notwendigen Fläche, angesetzt. Das gilt auch für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten. Im übrigen gilt Nr. 1.

(3)

In Gebieten, in denen die Art der Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, wird bei gewerblicher Nutzungsmöglichkeit ohne Bebauung die Grundstücksfläche mit 1,5 vervielfältigt; im übrigen werden die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vomhundertsätze in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie bei Baugrundstücken für den Gemeindebedarf, die einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr verursachen, um 50%-Punkte und in Industriegebieten um 100%-Punkte erhöht. Bei der Abrechnung von selbständigen Grünanlagen werden die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vomhundertsätze in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie bei Baugrundstücken für den Gemeinbedarf, die einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr verursachen, um 50%-Punkte und in Industriegebieten um 100%-Punkte ermäßigt.Die in Bebauungsplänen ausgewiesenen Geschäftsgebiete werden wie Kerngebiete, die Mittelgewerbegebiete wie Gewerbegebiete und die Großgewerbegebiete wie Industriegebiete behandelt.</^li>Ist die Art der Nutzung nicht festgesetzt, wird die zulässige Art der Nutzung nach dem Gebietscharakter entsprechend den in §§ 2ff. der Baunutzungsverordnung oder den an deren Stelle tretenden Bestimmungen angegebenen Merkmalen bestimmt. Nr. 1 gilt sinngemäß.In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung keiner der nach Nr. 1-3 bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können (diffuse Gebiete), gilt die in Nr. 1 vorgesehene Erhöhung um 50%-Punkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder deren Baukörper überwiegend als Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden oder einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr verursachen, und um 100%-Punkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend industriell genutzt werden. Bei der Abrechnung von selbständigen Grünanlagen gilt die in Nr. 1 vorgesehene Ermäßigung um 50%-Punkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend als Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt oder mit Gebäuden bebaut sind, die einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr verursachen, und um 100%-Punkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend industriell genutzt werden.

(4)

Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung ist die hinter der Straßenbegrenzungslinie oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt ist, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegende Grundstücksfläche. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung, wenn das Grundstück unmittelbar an der Straße liegt, durch eine im Abstand von 50 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze gleichlaufende Linie begrenzt. Erfolgt nach Abs. 3 eine Erhöhung der Vomhundertsätze, so wird der Abstand der gleichlaufenden Linie bei 50 Prozent-Punkten auf 100 m und bei 100 Prozent-Punkten auf 150 m vergrößert.Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage oder ist es mit ihr lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg verbunden, so vergrößert sich der Abstand der gleichlaufenden Linie um die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstück und der Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze. Dabei bleiben Grundstücksteile, die lediglich als Zuwegung dienen, bei der Ermittlung des Abstandes der gleichlaufenden Linie sowie bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.Geht die auf dem Grundstück zulässige oder vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung über die gleichlaufende Linie nach Nrn. 1 und 2 hinaus, so vergrößert sich der Abstand dieser Linie bis zu dem von der Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze entferntesten Punkt der zulässigen oder vorhandenen Bebauung bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Fläche.


§ 6 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
geändert durch Satzung vom 19. 9. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 39 vom 30. 9. 2000); In-Kraft-Treten: 1. 10. 2000

Grundstücke zwischen und an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen sind für alle Erschließungsanlagen beitragspflichtig. Grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB, gelten bei der Ermittlung des Beitrages für diese Erschließungsanlagen die folgenden Regelungen:

Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes werden die sich für dieses Grundstück ergebenden anrechnungsfähigen Flächen jeweils nur zu zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn für mindestens zwei der Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund des § 242 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen ist.Bei einem Grundstück zwischen Erschließungsanlagen gilt Nr. 1 nur, soweit sich die durch die Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücksflächen überschneiden.


§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

den Erwerb der Erschließungsflächen,die Freilegung der Erschließungsflächen,die Fahrbahnbefestigung einschließlich der Randeinfassungen und Rinnenbahnen,die Einrichtung der Entwässerung der Erschließungsanlagen einschließlich der Straßenabläufe,die Einrichtung der Beleuchtung der Erschließungsanlagen,die Radwegbefestigung einschließlich der der Fahrbahn abgewandten Randeinfassung,die Gehwegbefestigung,die Befestigung des kombinierten Geh- und Radweges,die Parkflächenbefestigung einschließlich der der Fahrbahn abgewandten Randeinfassung,die Befestigung von Mischflächen, auf denen unterschiedliche Verkehrsarten in einer Ebene zulässig sind,die Herrichtung der Grünanlage, soweit sie Bestandteil einer Erschließungsanlage gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ist,

jeweils aufgrund einer besonderen Satzung gesondert erhoben werden.


§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
geändert durch Satzung vom 19. 9. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 39 vom 30. 9. 2000); In-Kraft-Treten: 1. 10. 2000

(1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die nicht befahrbaren Verkehrsanlagen sowie die Sammelstraßen und die Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

bei Vorliegen eines Bebauungsplanes die festgesetzten, im übrigen die erforderlichen Flächen Eigentum der Stadt und freigelegt sind,auf diesen Flächen in vollem Umfang, soweit entsprechende Teilanlagen vorgesehen sind, mit Ausnahme von technisch bedingten Abweichungen, die der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen (z. B. Schachtabdeckungen, Schaltschränke, Masten, Poller), >br>2.1  die Fahrbahnen, die Radwege, die Parkflächen und die Mischflächen auf einer oder mehreren Tragschichten mit einer Decke aus Asphaltbeton, Gußasphalt, Beton, Pflaster aller Art oder einem Plattenbelag versehen sind,2.2  die Gehwege und die kombinierten Geh- und Radwege sowie die nicht befahrbaren Verkehrsanlagen auf einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Tragschicht mit einer Decke aus Betonplatten, Pflaster aller Art oder einheitlich mit einer Decke aus Asphaltbeton oder Gußasphalt versehen sind,2.3  die straßenbegleitenden Grünanlagen mit Rasen eingesät oder anderweitig bepflanzt sind,2.4  die Fahrbahnen, die Radwege und die Parkflächen je für sich oder gegeneinander mit Randeinfassungen oder -streifen abgegrenzt sind,2.5  die kombinierten Geh- und Radwege ohne Abgrenzung innerhalb der Teilanlage gemäß Ziffer 2.4 entsprechend Ziffer 2.2 hergestellt sind,eine Beleuchtungsanlage eingerichtet ist, deren Leuchtkörper an Drahtseilen, Beton-, Kunststoff- oder Metallmasten oder an Hauswänden befestigt sind,Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind undsie eine Verbindung mit einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Erschließungsanlage haben.

(2) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

bei Vorliegen eines Bebauungsplanes die festgesetzten, im übrigen die erforderlichen Flächen Eigentum der Stadt und freigelegt sind unddie Flächen mit Rasen eingesät oder anderweitig bepflanzt und, soweit vorgesehen, mit Teilanlagen im Sinne des Abs. 1 versehen sind.

(3) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind endgültig hergestellt, wenn sie im Einzelfall den durch eine Satzung festgelegten Merkmalen entsprechen, wobei ein von den Bestimmungen des § 5 abweichender Verteilungsmaßstab festgelegt werden kann.

(4) Im Einzelfall können wegen der im § 125 Abs. 3 BauGB getroffenen Regelung oder der Besonderheit einer Erschließungsanlage die Merkmale ihrer endgültigen Herstellung durch besondere Satzung abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bestimmt werden.


§ 9 Vorausleistungen

Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültigen Beitrages erhoben werden.


§ 10 Ablösung

Der Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des endgültigen Beitrages.


§ 11 Verträge

Die Erschließung und/oder sonstige, mit der Durchführung eines Bauvorhabens notwendige Maßnahmen können mit dem Grundstückseigentümer oder einem Bauinteressenten in Verträgen geregelt werden. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß entsprechender Verträge besteht nicht.


§ 12 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zugelassen werden, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Soll der Erschließungsbeitrag in Form einer Rente gezahlt werden, so ist er durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.


§ 13 Überleitungsbestimmungen

Soweit Geldbeträge zur Anrechnung auf Forderungen nach § 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) gezahlt worden sind, werden sie auf den nach dieser Satzung ermittelten Erschließungsbeitrag angerechnet.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Juli 1987 in Kraft.