Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 05. Juli 1983

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 27 vom 09.07.1983
Redaktioneller Stand: November 2021

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30. Juni 1983 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Beitragsgegenstand

Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) sowie dazugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als Gegenleistung für die den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und dieser Satzung, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist.


§ 2 Umfang und Ermittlung des Aufwandes

(1) Zum Aufwand gehören:

  1. der Grunderwerb einschließlich Erwerbskosten. Hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der

    3.1  Fahrbahnen einschließlich Rinnen,
    3.2  radwege,
    3.3  Parkstreifen,
    3.4  Gehwege,
    3.5  Fußgängergeschäfts- und Fußgängerstraßen,
    3.6  Beleuchtungseinrichtungen,
    3.7  Einrichtungen für die Entwässerung,
    3.8  Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen und Schutzeinrichtungen
    3.9  verkehrsberuhigte Bereiche.

(2) Nicht zum Aufwand gehören die Kosten für

  1. Hoch-, Tief- und Schnellverkehrsstraßen,
  2. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
  3. Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite der anschließenden freien Strecke und
  4. Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung.

(3) Der Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.


§ 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
zuletzt geändert durch Satzung vom 16.09.2021 (Ddf. Amtsblatt Nr. 40/41 vom 16.10.2021)

(1) Die Stadt trägt den Anteil des Aufwandes, der auf die lnanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit und durch die Stadt entfällt. Der auf die Stadt entfallende Anteil des Aufwandes für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Stadt selbst beitragspflichtig wäre. Der übrige Teil des Aufwandes ist der von den Beitragspflichtigen zu tragende beitragsfähige Aufwand.

(2) Der nicht durch die nachstehenden Vomhundertsätze erfaßte Teil des Aufwandes entfällt auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit. Werden die nachstehenden Breiten (Summe der Breiten aller Flächen gleicher Funktion innerhalb einer Anlage) überschritten, so wird der auf die Überbreiten entfallende Anteil von der Stadt getragen. Bei den Bundes-, Land- und Kreisstraßen beziehen sich die nachstehenden Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite der anschließenden freien Strecke hinausgeht. Der übrige Teil des Aufwandes ist zur Ermittlung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden beitragsfähigen Aufwandes um den Betrag zu kürzen, der auf die stadteigenen Grundstücke entfällt.

  Straßenart Breiten in Kern-,Gewerbe-, Industrie-und
Sondergebieten
in den
übrigen
Gebieten
Vomhundertsätze
1   2 3 4
1. Anliegerstraßen      
1.1 Fahrbahn 8,50 m 6,00 m 70
1.2 Radweg 3,40 m nicht vorgesehen 70
1.3 Parkstreifen 10,00 m 10,00 m 70
1.4 Gehweg 5,00 m 5,00 m 70
1.5 unselbständige Grünanlagen 4,00 m 4,00 m 70
1.6 Einrichtungen für die Beleuchtung und für die Entwässerung - - 70
1.7 Grunderwerb und Freilegung - - 70
1.8 Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen und Schutzeinrichtungen - - 70
2. Haupterschließungsstraßen      
2.1 Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 50
2.2 Radweg 3,40 m 3,40 m 50
2.3 Parkstreifen 10,00 m 10,00 m 70
2.4 Gehweg 5,00 m 5,00 m 60
2.5 unselbständige Grünanlagen 4,00 m 4,00 m 60
2.6 Einrichtungen für die Beleuchtung und für die Entwässerung - - 50
2.7 Grunderwerb und Freilegung - - 50
2.8 Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen und Schutzeinrichtungen - - 50
3. Hauptverkehrsstraßen      
3.1 Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 30
3.2 Radweg 3,40 m 3,40 m 30
3.3 Parkstreifen 5,00 m 4,00 m 70
3.4 Gehweg 5,00 m 5,00 m 60
3.5 unselbständige Grünanlagen 4,00 m 4,00 m 60
3.6 Einrichtungen für die Beleuchtung und für die Entwässerung - - 30
3.7 Grunderwerb und Freilegung - - 30
3.8 Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen und Schutzeinrichtungen - - 30
4. Hauptgeschäftsstraßen      
4.1 Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 60
4.2 Radweg 3,40 m 3,40 m 60
4.3 Parkstreifen 4,00 m 4,00 m 70
4.4 Gehweg 12,00 m 12,00 m 70
4.5 unselbständige Grünanlagen 4,00 m 4,00 m 60
4.6 Einrichtungen für die Beleuchtung und für die Entwässerung - - 60
4.7 Grunderwerb und Freilegung - - 60
4.8 Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen und Schutzeinrichtungen - - 60
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschließlich Einrichtungen für die Beleuchtung, Entwässerung, Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen, Schutzeinrichtungen, Grunderwerb und Freilegung, unselbständige Grünanlagen
19,50 m 19,50 m 70
6. Fußgängergeschäftsstraßen mit öffentlichem Personenverkehr
einschließlich Einrichtungen für die Beleuchtung, Entwässerung, Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen, Schutzeinrichtungen, Grunderwerb und Freilegung, unselbständige Grünanlagen
19,50 m 19,50 m 60
7. Fußgängerstraßen
einschließlich Einrichtungen für die Beleuchtung, Entwässerung, Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen, Schutzeinrichtungen, Grunderwerb und Freilegung, unselbständige Grünanlagen
13,50 m 11,00 m 70
8. Fußgängerstraßen mit öffentlichem Personennahverkehr
einschließlich Einrichtungen für die Beleuchtung, Entwässerung, Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen, Schutzeinrichtungen, Grunderwerb und Freilegung, unselbständige Grünanlagen
13,50 m 11,00 m 60
9. Verkehrsberuhigte Bereiche
einschließlich Einrichtungen für die Beleuchtung, Entwässerung, Böschungen, Stützmauern, Sicherheitsstreifen, Schutzeinrichtungen, Grunderwerb und Freilegung, unselbständige Grünanlagen
21,90 m 15,00 m 70
Die beitragsfähige Breite einer Fahrbahn erhöht sich wie folgt:
Bei einer Anlage mit nur einem Parkstreifen um 2,50 m
Bei einer Anlage ohne Parkstreifen um 5,00 m


Für die Länge des oder der Fahrbahnränder, an der ein Halteverbot gemäß § 41 Zeichen 283 (Halteverbot) der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder den an dessen Stelle tretenden Bestimmungen gilt, findet diese Erhöhung nicht statt.

Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Flächen der einzelnen Teilanlagen durch die Länge der Straßenachse geteilt werden.

(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als

  1. Anliegerstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;
  2. Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind;
  3. Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen zur Erschließung von Grundstücken, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen, mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen;
  4. Hauptgeschäftsstraßen:
    Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 handelt;
  5. Fußgängergeschäftsstraßen:
    Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und/oder das An- und Abfahren mit Kraftfahrzeugen zu den vorhandenen Garagen und Kraftfahrzeugstellplätzen, zu denen eine Zufahrt von der Anlage her besteht, durch deren Nutzungsberechtigte und werktags (Montag bis Samstag) eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Fahrzeugverkehr zum Be- und Entladen zulässig ist;
  6. Fußgängergeschäftsstraßen mit öffentlichem Personennahverkehr:
    Fußgängergeschäftsstraßen nach Nr. 5, die zusätzlich durch öffentliche Personennahverkehrsmittel (Straßenbahn und/oder Bus) benutzt werden dürfen;
  7. Fußgängerstraßen:
    Anliegerstraßen und selbständige Gehwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und/oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um Fußgängergeschäftsstraßen nach Nr. 5 handelt;
  8. Fußgängerstraßen mit öffentlichem Personennahverkehr:
    Fußgängerstraßen nach Nr. 7, die zusätzlich durch öffentliche Personennahverkehrsmittel (Straßenbahn und/oder Bus) genutzt werden dürfen;
  9. Verkehrsberuhigte Bereiche:
    Straßen mit einer zulässigen Nutzung gemäß § 42 Abs. 4 a StV0 oder der an dessen Stelle tretenden Bestimmungen.

(4) Ergeben sich innerhalb einer Anlage nach Abs. 2 infolge unterschiedlicher Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten verschiedene Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite beitragsfähig.

(5) eingefügt durch Satzung vom 19. 7. 1991 (Ddf. Amtsblatt Nr. 30 vom 27. 7. 1991); Inkrafttreten 1. 6. 1986
Wenn eine Anlage nur einseitig anbaubar ist, vermindern sich die in § 3 Abs. 2 genannten Breiten (Spalten 2 und 3) für die Fahrbahn gemäß Ziffern 1.1, 2.1, 3.1 und 4.1 um 20%, alle übrigen Breiten (Spalten 2 und 3) um 40%. Eine Anlage gilt als einseitig anbaubar, wenn nur an einer Seite Grundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

(6) zuletzt geändert durch Satzung vom 18. 4. 1995 (Ddf. Amtsblatt Nr. 17 vom 29. 4. 1995); Inkrafttreten: rückwirkend zum 1. 1. 1992
Die Zuordnung einer Anlage zur zutreffenden Straßenart erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung.

Für Anlagen, die in den Abs. 2 und 3 Ziffer 1 bis 9 nicht erfaßt sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die Beitragserhebung und/oder die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.


§ 4 Verteilung des Aufwandes
zuletzt geändert durch Satzung vom 16.09.2021 (Ddf. Amtsblatt Nr. 40/41 vom 16.10.2021)

(1)

  1. Der nach § 3 Abs. 2 bis 6 ermittelte übrige Teil des Aufwandes wird auf die Grundstücke nach der Größe der Grundstücksflächen verteilt, die durch die Anlage erschlossen werden und denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
  2. Bei baulicher Nutzbarkeit wird die Grundstücksfläche entsprechend der zulässigen Geschosszahl mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt:
     
    Geschosszahl Vomhundertsatz
    1 125
    2 150
    3 175
    4 195
    5 215
    6 230
    7 245
    mehr als 7 245 zuzüglich 10 je Vollgeschoss über 7
  3. Sind im Bebauungsplan Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, für eine Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 15 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) festgesetzt, wird der Vomhundertsatz für eingeschossige Bebaubarkeit und die Grundstücksfläche mit 60 vom Hundert angesetzt. Das gilt auch für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten.

    Können Grundstücke ausschließlich für Garagen oder Stellplätze genutzt werden, wird der Vomhundertsatz für eingeschossige Bebaubarkeit angesetzt.

(2)

  1. Als Geschoßzahl im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gilt:

    1.1  die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 6 BauO NW oder den an dessen Stelle tretenden Bestimmungen oder,
    1.2  falls der Bebauungsplan diese Festsetzungen nicht enthält,
    1.2.1  bei Festsetzung einer Baumassenzahl das Ergebnis der Teilung der Baumassenzahl durch 3,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    1.2.2  bei Festsetzung einer Hauptgesimshöhe oer Traufhöhe das Ergebnis der Teilung dieser Höhe durch 3, wobei Bruchzahlen jeweils kaufmännisch auf voll Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    1.3  abweichend von den Nrn. 1.1 und 1.2 die aufgrund der vorhandenen Bebauung ermittelte Zahl der Vollgeschosse, wenn diese die Festsetzung des Bebauungsplanes überschreitet oder wenn aufgrund eines weitergehenden Antrages eine Baugenehmigung erteilt wurde, in der die genehmigte Zahl der Vollgeschosse die Festsetzung des Bebauungsplanes unterschreitet. Wird die Baumassenzahl, die Hauptgesimshöhe, die Traufhöhe, die Gebäudehöhe oder die Wandhöhe in diesem Sinne über-oder unterschritten, so ist für die Ermittlung der Geschoßzahl Nr. 1.2.1 oder 1.2.2 entsprechend anzuwenden.
     
  2. In Gebieten, für die eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, eine Baumassenzahl, eine Hauptgesimshöhe, eine Traufhöhe, eine Gebäudehöhe oder eine Wandhöhe nicht festgesetzt ist, wird die auf dem Grundstück vorhandene, für unbebaute Grundstücke die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse angesetzt. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit der Bebauung nicht feststellbar, so wird für jede angefangene 4 m Höhe des Baukörpers ein Vollgeschoß gerechnet.

(3)

  1. In Gebieten, in denen die Art der Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, wird bei gewerblicher Nutzungsmöglichkeit ohne Bebauung die Grundstücksfläche mit 1,5 vervielfältigt; im übrigen werden die nach den Abs. 1 und 2 ermittelten Vomhundertsätze in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten um 50 Prozentpunkte und in Industriegebieten um 100 Prozentpunkte erhöht.
  2. Die in den nach § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz als Bebauungspläne übergeleiteten, festgestellten, städtebaulichen Plänen ausgewiesenen Geschäftsgebiete werden den Kerngebieten, die Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten und die Großgewerbegebiete den Industriegebieten zugeordnet.
  3. Ist die Art der Nutzung nicht festgesetzt, wird die zulässige Art der Nutzung nach dem Gebietscharakter entsprechend den in §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung oder den an deren Stelle tretenden Bestimmungen angegebenen Merkmalen bestimmt. Nr. 1 gilt sinngemäß.
  4. In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung keiner der nach Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Nr. 1 vorgesehene Erhöhung um 50 Prozentpunkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder deren Baukörper überwiegend als Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude, und um 100 Prozentpunkte für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend industriell genutzt werden.

(4)

  1. Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung ist die hinter der Straßenbegrenzungslinie oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt ist, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegende Grundstücksfläche. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung, wenn das Grundstück unmittelbar an der Straße liegt, durch eine im Abstand von 50 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze gleichlaufende Linie begrenzt. Erfolgt nach Abs. 3 eine Erhöhung der Vomhundertsätze, so wird der Abstand der gleichlaufenden Linie bei 50 Prozentpunkten auf 100 m und bei 100 Prozentpunkten auf 150 m vergrößert.
  2. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an die Straße oder ist es mit ihr lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg verbunden, so vergrößert sich der Abstand der gleichlaufenden Linie um die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstück und der Straßenbegrenzungslinie bzw.Straßengrenze. Dabei bleiben Grundstücksteile, die lediglich als Zuwegung dienen, bei der Ermittlung des Abstandes der gleichlaufenden Linie sowie bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
  3. Geht die auf dem Grundstück zulässige oder vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung über die gleichlaufende Linie nach Nr. 1 und 2 hinaus, so vergrößert sich der Abstand dieser Linie bis zu dem von der Anlage entferntesten Punkt der zulässigen oder vorhandenen Bebauung bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Fläche.


§ 5 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtige.


§ 6 Abschnittsbildung

Der Beitrag kann für bestimmte Abschnitte einer Anlage erhoben werden.


§ 7 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen auf den beitragsfähigen Aufwand erheben.


§ 8 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 7. Juni 1978 außer Kraft.