Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet zwischen der Ellerstraße, der Kölner Straße, der Schmiedestraße, der Oberbilker Allee, der Flügelstraße, dem Gangelsplatz und der Kirchstraße
vom 28. Juli 1980
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 vom 02.08.1980 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. April 1980 aufgrund des § 25 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 16. November 1978 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und am 26. Januar 1978 die Anordnung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 4 des Städtebauförderungsgesetzes beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Bundesbaugesetz an den Grundstücken zu.
§ 2
Das Gebiet, in dem der Stadt gemäß § 1 ein Vorkaufsrecht zusteht, wird begrenzt durch:
die Ellerstraße, die Kölner Straße, die Schmiedestraße, die Oberbilker Allee, die Flügelstraße, den Gangelsplatz und die Kirchstraße (jeweils einschließlich).
Anlage
§ 3
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.