Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Derendorf der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 27. September 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 40 vom 06.10.1990
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Dezember 1989 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

- Tannenstraße (einschließlich)
- Ulmenstraße (einschließlich)
- Gelände der Justizvollzugsanstalt (einschließlich)
- Gelände der Fa. Rheinmetall AG (teilweise einschließlich)
- Rather Straße (einschließlich)
- Münsterstraße (einschließlich)
- Heinrichstraße (einschließlich)
- Brehmstraße (einschließlich)
- Gelände des Zooparks (teilweise einschließlich)
- Graf-Recke-Straße (einschließlich)
- Lindemannstraße
- Herderstraße (einschließlich)
- Rethelstraße (einschließlich)
- Grafenberger Allee
- Straße "Am Wehrhahn"
- Adlerstraße (einschließlich)
- Pempelforter Straße (einschließlich)
- Malkastenstraße (einschließlich)
- Jacobistraße (einschließlich)
- Jägerhofstraße (einschließlich)
- Kaiserstraße (einschließlich)
- Fischerstraße (einschließlich)
- Kaiserswerther Straße (einschließlich)
- Kreuzungsbereich Homberger Straße/Kaiserswerther Straße/Kennedydamm (einschließlich)
- Rolandstraße (einschließlich)
- Roßstraße (einschließlich)

Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Derendorf".

Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5578/35 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstr. 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.


§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).


§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht

Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.