Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Ortskern Gerresheim der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 27. September 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 40 vom 06.10.1990
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Dezember 1989 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

- Straße "Am Lehn" (einschließlich)
- Gräulinger Straße (einschließlich)
- Peckhausweg (einschließlich)
- Pillebach in Richtung Süden
- südliche Grenze des Sportplatzgeländes (Gemarkung Gerresheim, Flur 25, Flurstück 33 [teilweise einschließlich])
- Fußweg in Richtung Süden
- Gerricusstraße (einschließlich)
- Pillebach in Richtung Süden
- Steinweg (einschließlich)
- Straße "Am Pesch" (einschließlich)
- Heyestraße (einschließlich)
- Schönaustraße (einschließlich)
- Dreherstraße (einschließlich) etwa von der Straße "Unter den Eichen" in Richtung Norden
- Speestraße (einschließlich)
- Grundstück Benderstraße 10
- Benderstraße (einschließlich)
- Straße "Am Poth" (einschließlich)

Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortskern Gerresheim".

Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 6078/41 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstr. 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.


§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).


§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht

Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.