Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für den Bereich des Zentrums Eller in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 01. Dezember 1982

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 04.12.1982
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. Oktober 1982 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Straße "Mühlenkamp", der Ellerkirchstraße, der Straße "Alt Eller" (teilweise einschließlich), der Karlsruher Straße, der Flottenstraße, den Flurstücken Gemarkung Eller Flur 19 Nrn. 434 und 433, dem Schulgrundstück Bernburger Straße Nr.44-48 (teilweise einschließlich), der Straße "Klein Eller", den Bundesbahnanlagen und dem Grundstück "Am Krahnap" Nr.31 sowie auf die Grundstücke "Alt Eller" Nr.5-31a, Karlsruher Straße Nr.76-78, die Flurstücke Gemarkung Eller Flur 12 Nrn. 311, 623, 624 und 625, die Grundstücke Gumbertstraße Nr.185-187 und Ellerkirchstraße Nr.2-10.

Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.

(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr.48 vom 3. 12. 1988)

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen

a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung

b) die Errichtung

von baulichen Anlagen der Genehmigung.

Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.

(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs.1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs.1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.