Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für Grundstücke an der Inselstraße, der Scheibenstraße, der Schäferstraße, der Arnoldstraße und der Freiligrathstraße in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 05. März 1985

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 10 vom 09.03.1985
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7. Februar 1985 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Inselstraße 8, 9-13, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34, Scheibenstraße 45-61 und 2-48, Schäferstraße 1-19 und 2-16, Arnoldstraße 5-23 und 4-26 sowie Freiligrathstraße 1-27 und 18-36.

Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.

(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 3. 12. 1988)

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen

a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung

b) die Errichtung

von baulichen Anlagen der Genehmigung.

Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.

(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs. 1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs. 1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.