Begründung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39 h Bundesbaugesetz für die Grundstücke Gumbertstr. 79- 111 und 86- 114, Jägerstr. 3- 31 und 6- 24 sowie Zeppelinstr. 2- 8

Redaktioneller Stand: Februar 2012

Die Gumbertstraße und die Jägerstraße gehören neben der Ellerkirchstraße und der Alt Eller zu den ältesten Straßen des Stadtteils Eller. Zunächst konzentrierte sich die Bautätigkeit auf diese Bereiche.

Mit der Ansiedlung neuer Industriewerke im Bereich Oberbilk - Lierenfeld begann etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts eine intensive Siedlungstätigkeit.

Die heute im Geltungsbereich dieser Satzung vorhandene Altbausubstanz ist im Wesentlichen um die Jahrhundertwende entstanden. Es handelt sich hierbei überwiegend um 3-geschossige Gründerzeitbauten, die eine geschlossene Blockrandbebauung bilden.

Während insbesondere der Bereich Gumbertstr. 86-114 durch unmaßstäbliche Neubauten in seiner Wirkung stark beeinträchtigt wird, bilden vor allem die Gebäude Gumbertstr. 79-109 und Jägerstr. 2-24 eine relativ geschlossene, ortsbildtypische bauliche Einheit.

Besonders hervorzuheben ist das um 1910 von dem Architekten Schönen errichtete Eckgebäude Gumbertstr. 79, das bereits in die Denkmalliste gem. $4 DSchG NW eingetragen ist. Es hat aufgrund seiner markanten Gliederung an der Kreuzung Jägerstraße / Gumbertstraße eine städtebaulich dominierende Bedeutung.

Ebenfalls in die Denkmalliste gem. § 4 DSchG NW eingetragen ist das Gebäude Zeppelinstr. 8. Es handelt sich hierbei um ein sehr qualitätsvolles Beispiel eines bürgerlichen Wohnhauses vor dem 1. Weltkrieg (1910) im Stil der holländischen Backsteinrenaissance. Die künstlerische Detailqualität der mit Werksteingliederung und Treppengiebel geschmückten Backsteinfassade gibt dem Gebäude einen unverwechselbaren Charakter.

Die gestalterischen Merkmale der historischen Gebäudefassaden im Geltungsreich der Satzung stammen überwiegend aus der Stilepoche des Historismus (Spät-Klassizismus, Neurenaissance, Neugotik, Neubarock), wobei eine gleichzeitig anzutreffen ist. Hinzu kommen Bauten, die eindeutig dem Jugendstil zuzuordnen sind.

Wesentliche Gliederungselemente sind neben dem zum Teil reichen Fassadenschmuck (Stuckteile wie Fenster- und Türrahmungen, Gesimse, reliefartige Bekrönungen, Profile und plastische Darstellungen) vor allem giebelständige Dachhäuser. Erker und Balkone sind nur bei wenigen Bauten vorhanden. Der Geltungsbereich der Satzung wurde zwar durch den Bau der Eisenbahnlinie Düsseldorf - Hilden sowie deren Höherlegung von dem um die Jahrhundertwende entstandenen neuen Ortskern um den Gertrudisplatz abgeschnitten, dennoch stellen die Gebäude und Gebäudegruppen im Zusammenhang mit dem erhaltenswerten Stadtgrundriss eine historische und städtebaulich erhaltenswerte Anlage dar, die im Maßstab und Erscheinungsbild prägend für den Stadtteil Eller ist.

Daher wurde bereits in den seit dem 25.08.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5874/70 detaillierte Gestaltungsvorschriften gem. § 103 BauO NW aufgenommen, um den durch die historische Bausubstanz gesetzten Maßstab im Ortsbild von Eller zu erhalten.