Satzung über die Gestaltung und Änderung von erhaltenswerten baulichen Anlagen usw. für den Bereich des Zentrums Eller in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 02. Mai 1985

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 19 vom 11.05.1985
Redaktioneller Stand: Oktober 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. März 1985 aufgrund des § 81 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW ) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419; ber S. 532/SGV NW232) geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV NW S. 803) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Bundesbahn, der Krippstraße, der Vennhauser Allee, der Gumbertstraße, Alt Eller, Karlsruher Straße, Flottenstraße mit Verlängerung nach Nordwesten, der Nordwestseite des Schulgrundstücks Bernburger Straße Nr. 44-48 und der Bernburger Straße sowie die Grundstücke Krippstraße 13-57, Gumbertstaße 185-199, Gumbertstraße 174-190 und Alt Eller 5-43.

(2) Die Abgrenzung ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage 1 (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen, wie Renovierung, Modernisierung, Umbau und Neubau sowie die Anbringung von Werbeanlagen.


§ 3 Anforderungen an historische bauliche Anlagen

(1) Fassadengliederung und Schmuckform

Die Gestaltung der historischen Fassaden ist in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten bzw wiederherzustellen. Dies gilt insbesondere für ihre Gliederungselemente, spezifischen Materialien, Putz und Ziegelmauerwerk sowie alle wesentlichen Architektur- und Schmuckdetails (z. B. Stuckteile, wie Fenster- und Türumrahmungen, Gesimse, reliefartige Bekrönungen, Profile und plastische Darstellungen).

Nachträgliche Verkleidungen jeder Art sind nicht zulässig (z. B. Fliesen, Platten, Klinker, Schiefer u. ä.).

Der ursprüngliche Sockelbereich von 0,50 - 0,80 m Höhe, bezogen auf die Oberkante Bürgersteig, ist beizubehalten; dies gilt auch für Schaufensterbereiche.

Ein ebenerdiger Zugang zu den Geschäften ist zulässig.

(2) Fenster und Türen

  1. Bestehende Fenster- und Türöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Form (Lage und Größe) beizubehalten.
  2. Werden Fensterrahmen und Fensterflügel erhaltenswerter Bauten erneuert, so müssen sie sich in Material und Gestaltung (u. a. Fensterteilung, Sprossen) der ursprünglichen Ausführung anpassen.
  3. Dies gilt sinngemäß für Türrahmen und Türblätter. Originaltüren sind aufgrund ihrer gestalterischen Qualität zu schützen und nach Möglichkeit zu restaurieren. Ein Ersatz ist nur in Form von profilierten Holztüren zulässig.
  4. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. DieSchaufensterzone ist aus der Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Bei Erneuerung oder Einbau von Läden ist das völlige Aufreißen der Gebäudefront untersagt. Hier sind optisch genügend breite Pfeiler (mind. 0,50 m) anzuordnen.
  5. Die Verwendung von Glasbausteinen, Butzenscheiben sowie getönten oder undurchsichtigen Glasscheiben jeder Art ist unzulässig.
  6. Der Einbau von Rolläden ist nur zulässig, wenn die Rolladenkästen innen angebracht werden und nicht in die lichten Maueröffnungen der Fenster hineinreichen. Bündig mit der Außenwand abschließende Rolladenführungen sind unzulässig.

(3) Krag- und Vordächer, Markisen

  1. Krag- und Vordächer im Bereich der Schaufenster sind unzulässig. Im Eingangsbereich können sie zugelassen werden, sofern sie sich in die Fassade einfügen.
  2. Sonnenmarkisen sind zulässig, soweit sie nicht schützenswerte Architekturdetails überschneiden. Sie müssen sich in Anordnung, Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen und haben sich der Farbgebung der Fassade unterzuordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind nicht zulässig. Die Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschoßbereich zulässig. Sie müssen eine ausreichende Mindesthöhe haben.

(4) Farbgestaltung

  1. Für die farbige Gestaltung der Putzfassaden sind nur Pastelltöne zulässig. Der Farbanstrich ist auf die Nachbarbauten und den Gesamtcharakter des Straßenbildes abzustimmen. Stuckteile und ähnliche Schmuckdetails können im gleichen Farbton etwas dunkler abgesetzt werden. Grelle und glänzende Farben sind nicht zulässig.
  2. Soweit nicht historischer Befund dagegen spricht, sind die Fenster in ihren Holzteilen weiß zu streichen. Weiße Kunststoffrahmen sind unzulässig.

(5) Dächer und Dachaufbauten

  1. Die vorhandenen Dachformen, Firstrichtungen, Dachneigungen und Dachaufbauten sind unverändert beizubehalten bzw. in ihrer ursprünglichen Form wiederherzustellen.
  2. Als Material für die Dacheindeckung dürfen nur Dachpfannen oder -ziegel in dunkler Farbe verwendet werden.
  3. Die Außenflächen der Dachgauben sind mit Schiefer oder ähnlich wirkendem Material zu verkleiden. Großformatige Tafeln sind ausgeschlossen.
  4. Der Ausbau des Dachraumes ist im Rahmen der bauordnungsrechtiichen Bestimmungen und unter Einhaltung der nachfolgenden Gestaltungsvorschriften möglich:
    • Liegende Dachfenster sind für untergeordnete Räume zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
    • Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist.
    • Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer max. Breite von 1,20 m auszufahren. Die Anordnung der Dachgauben muß sich nach den Achsen und dem Stil der darunterliegenden Fassade richten.
    • Im Einzelfall kann von der exakten Einhaltung dieses Maßes abgewichen werden, wenn die vertikale Gliederung eingehalten wird. Hierbei gilt eine max. Breite von 1,50 m.
    • Die Summe der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachbreite nicht überschreiten.


§ 4 Anforderungen an Um- und Neubauten

(1) Fassadengliederung

  1. Die Oberfläche der Außenwände einschließlich der Sockelzone ist straßenseitig glatt zu verputzen, sofern sie nicht in Naturstein, Mauerwerk oder Sichtbeton ausgeführt wird. Eine ausschließliche Verwendung von Ziegelmauerwerk und Putz ist wünschenswert. Fassadenverkleidungen, jeder Art (z. B. Natur- oder Eternitschiefer, Fliesen, Platten, Holz, Kunststoff, Metall u. ä.) sind nicht zulässig.
  2. Jedes Gebäude ist als eine in sich gestaltete Einheit zu betrachten und entsprechend durchzubilden. Hierbei sind die historischen Gebäudebreiten (10 - 15 m) beizubehalten. Wird bei Um- oder Neubauten ein Gebäude über mehrere Parzellen errichtet, so darf die einheitliche Fassadenbreite 15 m nicht überschreiten; längere Gebäude müssen in der Fassade in ablesbare Abschnitte unterteilt werden.
  3. Die Traufhöhe von Um- und Neubauten muß sich an die vorhandene Bebauung anpassen.
  4. Es ist der ursprüngliche Sockelbereich von 0,50 bis 0,80 m Höhe, bezogen auf die Oberkante Bürgersteig, vorzusehen. Dies gilt auch für Schaufensterbereiche, wobei ein ebenerdiger Zugang zu den Geschäften zulässig ist.
  5. Fassadenvorbauten sind nur in Form von Erkern zulässig. Sie dürfen im Bereich eines Gebäudes insgesamt eine Breite von max. 3,50 m und eine Tiefe von max. 1,00 m nicht überschreiten. Die hervorstehenden Bauteile dürfen jedoch nicht breiter als 1/3 der Fassadenbreite sein. Vorgelagerte Erker, die in die Dachzone hineinragen, sind in Form und Maßstab mit Rücksicht auf die bestehenden historischen Giebelarchitekturen zu gestalten. Balkone sind nur auf Fassadenvorbauten zulässig.

(2) Fenster und Türen

  1. Die Gebäudefassaden müssen deutlich vertikal gegliedert werden. Für Fenster- und Eingangsöffnungen dürfen nur stehende Formate gewählt werden. Durchgehende Fensterbänder oder sonstige bandartige Fassadenöffnungen sind unzulässig. Eine regelmäßige achsiale Aufteilung der Wandöffnungen ist in der Regel einzuhalten.
  2. Fensterrahmen und Fensterflügel sollen sich in Material und Gestaltung der traditionellen Maßstäblichkeit anpassen. Dies gilt für Türrahmen und Türblätter sinngemäß. Bei größeren Fensteröffnungen sind zwei- oder freiflügelige Fenster einzubauen. Für den Fall, daß ausschließlich Kämpfer zur Fenstergliederung verwendet werden, muß der untere Teil des Fensters ein stehendes Format erhalten.
  3. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster nebeneinander errichtet, so sind sie aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Ein völliges Aufreißen der Gebäudefront ist untersagt. Schaufenster sind seitlich und mind. alle drei Meter durch geschlossene Wandfläche von mind. 0,50 m Breite einzufassen.
  4. Die Verwendung von Glasbausteinen, Butzenscheiben, getönten oder undurchsichtigen Glasscheiben jeder Art ist unzulässig.

(3) Krag- und Vordächer, Markisen

  1. Krag- und Vordächer im Bereich der Schaufenster sind unzulässig. Im Eingangsbereich können sie zugelassen werden, sofern sie sich in die Fassade einfügen.
  2. Sonnenmarkisen sind zulässig, sofern sie sich in Anordnung, Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen und sich der Farbgebung des Gebäudes unterordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind nicht zulässig. Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschoßbereich zulässig. Sie müssen eine ausreichende Mindesthöhe haben.

(4) Farbgestaltung

  1. Für die farbige Gestaltung der Putzfassaden sind nur Pastelltöne zulässig. Der Farbanstrich ist auf die Nachbarbauten und den Gesamtcharakter des Straßenbildes abzustimmen. Schmuckdetails können im gleichen Farbton etwas dunkler abgesetztwerden. Grelle und glänzende Farben sind nicht zulässig.
  2. Fensterrahmen sind in der Regel weiß zu streichen. Bei Neubauten ist die Farbe der Fensterrahmen mit der Fassadengestaltung abzustimmen.

(5) Dächer und Dachaufbauten

  1. Um- und Neubauten haben sich in die Dachlandschaft des historischen Bestandes einzufügen. Es dürfen nur traufständige Satteldächer mit einer Dachneigung von 40 - 500 errichtet werden. Staffelgeschosse sind unzulässig.
  2. Als Material für die Dacheindeckung dürfen nur Pfannen in dunkler Farbe verwendet werden.
  3. Die Außenflächen der Dachgauben sind mit Schiefer oder ähnlich wirkendem Material zu verkleiden. Großformatige Täfeln sind ausgeschlossen.
  4. Der Ausbau des Dachraumes ist im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der nachfolgenden Gestaltungsvorschriften zulässig:
    • Liegende Dachfenster sind nur für untergeordnete Räume zulässig, Dacheinschnitte sind straßenseitig unzulässig. Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist.
    • Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 1,50 m auszufahren. Die Anordnung der Dachgauben muß sich nach den Achsen und dem Stil der darunterliegenden Fassade richten.
    • Die Summe der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachbreiten nicht überschreiten.
  5. Werden im rückwärtigen Bereich eingeschossige Anbauten zugelassen, so sind diese mit Flachdach zu errichten.


§ 5 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Unzulässig ist das Anbringen von Werbeanlagen, insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedigungen, Brandwänden und Brandgiebeln, sowie auf und über Dachflächen und Traufen.

(2) Werbeanlagen werden nur zugelassen, wenn sie sich in Material, Farbe, Form und Größe der Architektur des jeweiligen Hauses unterordnen.

(3) Darüberhinaus gelten die Bestimmungen der Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebiet Düsseldorf (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 1968).


§ 6 Gestaltung privater Freiflächen

(1) Der Straßenraum wird im Bereich der Vohwinkelallee und der Vennhauser Allee wesentlich mitbestimmt durch die den Gebäuden vorgelagerten Vorgärten. In diesem Zusammenhang wird auf die Satzung über die Gestaltung von Vorgärten in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 28. Oktober 1978) sowie die Satzung über die Einfriedigung der Baugrundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 36 vom 14. September 1962) verwiesen.

(2) Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten im rückwärtigen Bereich sind so auszuführen, daß sie den Wohnungen des ersten Obergeschosses als begrünte Freibereiche zugeordnet werden können (mind. 0,60 m Erdüberdeckung).


§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 68 BauO NW von den §§ 3-6 dieser Satzung können im begründeten Einzelfall zugelassen werden, wenn sie nicht gegen die Ziele dieser Gestaltungssatzung verstoßen.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3-6 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 der BauO NW . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.