Gestaltungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der Karlstadt (Gestaltungssatzung Karlstadt)

vom 6. Juli 1998

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 27 / 28 vom 11.07.1998
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. Mai 1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) sowie des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. 3. 1995 (GV NW S. 217/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtteil Karlstadt (angrenzend an die Altstadt) im Stadtbezirk 1 und gliedert sich in 2 Gestaltungszonen.

Gestaltungszone I:

Bäckergasse 1-6, Bäckerstraße 6, 8, Bastionstraße 1-35, 2-12, Benrather Straße 2, Bergerstraße 33-35, Bilker Straße 1-41, 2-46, Citadellstraße 2-14, 3-27, Hafenstraße 1-13, Hohe Straße 7-51, 2-50, Kasernenstraße 55, Maxplatz 1, Orangeriestraße 3-6, Poststraße 8, 9, 24, 25, 26, Schulstraße 11, 15, Schwanenmarkt 1-24, Siegfried-Klein-Straße 3-9, Südstraße 1-9, 2-8.

Gestaltungszone II:

Bäckerstraße 2, Benrather Straße 1-11, 4-8, Grabenstraße 1a-11, Haroldstraße 14-36, Kasernenstraße 57, 59, Karlplatz 1-6, 16-18, Mittelstraße 14-20, Poststraße 1-7, 10-22, 27-31, Rathausufer 13-23, Schulstraße 1-9, Schwanenmarkt 1a.

2. Der Geltungsbereich und die Abgrenzung der Zonen sind aus der Anlage 1 ersichtlich, Plan-Nr. 5476/112 (Lageplan M = 1 : 1 000). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen wie Modernisierung, Renovierung, Umbau und Neubau.

Sie gilt nicht für die Errichtung, Aufstellung, Änderung und Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten.

Die Belange des Denkmalschutzes bleiben hiervon unberührt.


§ 3 Anforderungen an die Gestaltungszone I

  1. Fassaden

    1.1 Gliederung der Fassaden
    Die Frontseiten der Baukörper sind als abgeschlossene architektonische Einheiten mit den heute vorhandenen Parzellenbreiten zu gliedern. Dabei müssen die Fassaden in Anlehnung an den gewachsenen Stadtgrundriß der Karlstadt, in der Regel in Abschnitte von 8 bis 12 m Breite, gegliedert werden.
    Straßenseitige Fassaden und Fassaden, die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einsichtig sind, sind als Lochfassade mit axialer Aufteilung auszubilden. Der Anteil von Fenstern und Türen darf maximal 1/3 der gesamten Wandfläche betragen. Für Neubauten ist eine feststehende Sockelzone von mindestens 40 cm Höhe auszubilden.

    1.2 Fassadenmaterialien
    Die Fassaden müssen straßenseitig als Putzfassaden ausgebildet werden.
    Erdgeschoßverblendungen, Gebäudesockel oder Gliederungselemente der Fassade aus Naturstein sind zulässig; Granite und Porphyre sind nur für Sockelausbildungen zulässig; Marmor ist unzulässig. Die zulässigen Steine dürfen weder poliert noch geschliffen sein. Andere Fassadenmaterialien sind unzulässig.

    1.3 Erker, Balkone, Loggien
    Erker, Balkone, Loggien und Fassadenvorbauten jeder Art sind straßenseitig unzulässig.

    1.4 Fenster und Türen
    Fenster und Türen müssen straßenseitig hochrechteckige (Verhältnis Höhe zu Breite mindestens 3:2) Formate haben.

    Fenster, mit Ausnahme von Schaufenstern, mit mehr als 1,5 qm zusammenhängender Fläche sind zu gliedern.

    Schaufenster und Laden- oder Hauseingänge dürfen nicht die gesamte Breite der Fassade einnehmen, sondern müssen durch Stützen, Pfeiler und Mauerflächen untergliedert werden. Die Anordnung von Stützen, Pfeilern und Mauerflächen muß auf die Fassadengliederung abgestimmt werden.

    Fenster bis zum Boden sowie Fensterbänder sind nicht zulässig.

    Bei bestehenden Gebäuden sind bei Umbaumaßnahmen die vorhandenen Brüstungshöhen beizubehalten oder die ursprünglichen wiederherzustellen.

    1.5 Krag- und Vordächer, Markisen
    Feste Schutzvorrichtungen wie Krag- oder Vordächer sowie feststehende oder bewegliche Markisen sind unzulässig.

    In der Hohe Straße sind ausnahmsweise und nur im Erdgeschoß bewegliche Markisen zulässig, sofern sie für eine Geschäftsnutzung unbedingt erforderlich sind. Sie sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen. Der Nachweis der Notwendigkeit ist vom Antragsteller zu erbringen.

  2. Dach

    2.1 Dachneigung und Form
    Die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbaren Dachflächen müssen eine Dachneigung von mindestens 380, höchstens 500 aufweisen. Es sind nur Satteldächer zulässig.

    Bei Neu- und Umbauten müssen die Dachformen, Firstrichtungen und Dachneigungen der angrenzenden Häuser aufgenommen werden. Giebel, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, müssen symmetrisch ausgebildet werden. Giebelanschnitte (Flächen oder Teilflächen von Giebeln) sind wie die Fassade zu verputzen, soweit sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen eingesehen werden können.

    2.2 Zurückgesetzte Dachgeschosse
    Zurückgesetzte Dachgeschosse sind nicht zulässig.

    2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte straßenseitig:
    Dacheinschnitte, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, sind unzulässig.

    Zwerchgiebel sind unzulässig.

    Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben in Form von stehenden Gauben zulässig.

    Dachaufbauten und Dacheinschnitte in der zweiten Dachgeschoßebene sind unzulässig.

    Zur Erhaltung der Dachflächenwirkung darf die Summe der Breite aller Dachaufbauten und Dacheinschnitte die halbe Dachbreite nicht überschreiten.

    rückwärtig:
    Dachaufbauten und Dacheinschnitte in der zweiten Dachgeschoßebene sind unzulässig.

    2.4 Dachmaterialien
    Zur Eindeckung der Dachflächen sind dunkle (anthrazid, altfarbene) Dacheindeckungsmaterialien zu verwenden.

    Zulässig sind kleinformatige Schiefer oder Kunstschiefer, Tondachpfannen oder kleinformatige Betondachsteine.


§ 4 Anforderungen an die Gestaltungszone II

  1. Fassaden

    1.1 Gliederung der Fassaden
    Straßenseitige Fassaden und Fassaden, die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einsichtig sind, sind als Lochfassade mit axialer Aufteilung auszubilden. Der Anteil von Fenstern und Türen darf maximal die Hälfte der gesamten Wandfläche betragen. Für Neubauten ist eine feststehende Sockelzone von mindestens 40 cm Höhe auszubilden.

    1.2 Fassadenmaterialien
    Die Fassaden müssen straßenseitig als Putz- und Natursteinfassaden ausgebildet werden. Dieser Stein darf weder poliert noch geschliffen sein. Andere Fassadenmaterialien sind unzulässig.

    1.3 Erker, Balkone, Loggien
    - Loggien sind straßenseitig unzulässig.
    - Die Erker und Balkone dürfen straßenseitig maximal eine Breite von 40% der Fassadenbreite einnehmen; jedoch nicht breiter als 5,00 m sein.
    - Erker und Balkone dürfen nicht weiter als 1,00 m in den Straßenraum hineinragen (incl. Konstruktion).
    - Erker dürfen die Trauf- bzw. Gesimslinie nicht durchstoßen.
    - Die Unterkante des Erkers muß mindestens 3,00 m über Oberkante Bürgersteig liegen.

    1.4 Fenster und Türen
    Fenster und Türen müssen straßenseitig hochrechteckige Formate haben.

    Fenster, mit Ausnahme von Schaufenstern, mit mehr als 1,5 qm zusammenhängender Fläche sind zu gliedern.

    Schaufenster und Laden- oder Hauseingänge dürfen nicht die gesamte Breite der Fassade einnehmen, sondern müssen durch Stützen, Pfeiler und Mauerflächen untergliedert werden. Die Anordnung von Stützen, Pfeilern und Mauerflächen muß auf die Fassadengliederung abgestimmt werden.

    Fenster bis zum Boden sowie Fensterbänke sind nicht zulässig.

    Bei bestehenden Gebäuden sind bei Umbaumaßnahmen die vorhandenen Brüstungshöhen beizubehalten oder die ursprünglichen wiederherzustellen.

    1.5 Krag- und Vordächer, Markisen
    Feste Schutzvorrichtungen wie Krag- oder Vordächer sowie feststehende oder bewegliche Markisen sind unzulässig.

    In der Mittelstraße und am Karlplatz sind ausnahmsweise bewegliche Markisen nur im Erdgeschoß zulässig, sofern sie für eine Geschäftsnutzung unbedingt erforderlich sind. Sie sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen. Der Nachweis der Notwendigkeit ist vom Antragsteller zu erbringen.

  2. Dach

    2.1 Dachneigung und Form
    Die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbaren Dachflächen müssen eine Dachneigung von mindestens 380, höchstens 500 aufweisen. Es sind nur Satteldächer zulässig.

    Bei Neu- und Umbauten müssen die Dachformen, Firstrichtungen und Dachneigungen der angrenzenden Häuser aufgenommen werden. Giebel, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, müssen symmetrisch ausgebildet werden. Giebelanschnitte (Flächen oder Teilflächen von Giebeln) sind wie die Fassade zu verputzen, soweit sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen eingesehen werden können.

    2.2 Zurückgesetzte Dachgeschosse
    Zurückgesetzte Dachgeschosse sind nur an der Haroldstraße zulässig.

    2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte straßenseitig:
    Dacheinschnitte, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, sind unzulässig.

    Zwerchgiebel sind unzulässig.

    Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben in Form von stehenden Gauben zulässig.

    Dachaufbauten und Dacheinschnitte in der zweiten Dachgeschoßebene sind unzulässig.

    Zur Erhaltung der Dachflächenwirkung darf die Summe der Breite aller Dachaufbauten und Dacheinschnitte die halbe Dachbreite nicht überschreiten.

    rückwärtig:
    Dachaufbauten und Dacheinschnitte in der zweiten Dachgeschoßebene sind unzulässig.

    2.4 Dachmaterialien
    Zur Eindeckung der Dachflächen sind dunkle (anthrazid, altfarbene) Dacheindeckungsmaterialien zu verwenden.

    Zulässig sind kleinformatige Schiefer oder Kunstschiefer, Tondachpfannen oder kleinformatige Betondachsteine.


§ 5 Abweichungen

Abweichungen von den Regelungen der §§ 3 und 4 dieser Satzung können im begründeten Einzelfall gemäß § 73 BauO NW zugelassen werden, wenn sie nicht gegen die Ziele dieser Gestaltungssatzung verstoßen.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3 oder 4 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 BauO NW . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Hinweise:

  1. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung liegt überwiegend im Bereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5476/108.
  2. Für die Karlstadt besteht eine Erhaltungssatzung (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 47 vom 21. 11. 1981, geändert, Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 48 vom 03. 12. 1988).
  3. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung umfaßt weite Teile einer im Verfahren befindlichen Denkmalbereichssatzung.