Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über den Umgang mit gestalterischem Licht

vom 26. Juli 2004

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 / 32 vom 07.08.2004
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15. Juli 2004 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs. 1 Nr.1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 225/SGV NRW 232) folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Das Erscheinungsbild der Landeshauptstadt Düsseldorf wird durch die vielfältigen Bauwerke der verschiedenen Epochen maßgeblich geprägt. Die Gestaltung solcher baulicher Anlagen durch den gezielten Einsatz von Licht trägt wesentlich zum Erscheinungsbild der Landeshauptstadt bei. Licht, welches zur Fassadenbeleuchtung oder sonstigen Anstrahlung von Bauwerken eingesetzt wird, ist- auch wenn hiervon nur eine temporäre Wirkung ausgeht- in gestalterischer Hinsicht mit Farbe gleichzusetzen und gestaltet Baukörper im Sinne des § 86 BauO NRW .

Durch den Erlass dieser Gestaltungssatzung soll das Erscheinungsbild der Innenstadt vor Verunstaltung und einer Überinszenierung durch den Einsatz von Licht geschützt und damit auch unter dem Aspekt des Einsatzes von Licht die Baukultur dieser Stadt bewahrt werden.

Webeanlagen, insbesondere solche mit wechselndem und bewegtem Licht, unterliegen besonderen Bestimmungen der Bauordnung NRW sowie

- der "Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebeit Düsseldorf" vom 26.10.1968

- der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 26.05.1988

- der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich des Medienhafens in der Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 21.03.2003

gehören damit nicht zum vorliegenden Rechtskreis und bleiben bei den nachstehehnden Regelungen deiser Satzung außer Betracht.


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für eine zusammenhängende Fläche innerhalb des Stadtgebiets in den Stadtbezirken 1-4 mit besonderer historischer oder städtebaulicher Bedeutung. Der Geltungsbereich wird von den nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätzen umgrenzt und erfasst zusätzlich die Grundstücke, die an diese Straßen und Plätze angrenzen, ferner die nachfolgend aufgeführten Flurstücke. (siehe Anlage 1):

  • Nordseite Uerdinger Str. (B 7)
  • Nordseite Johannstr. (B 7)
  • Nordseite Heinrich Erhardt Str.
  • Nordseite Grashofstr. bis zur Brehmstr. (B 8)
  • Ostseite Brehmstr. (B 8)
  • Ostseite Lindemannstr. (B 8)
  • Ostseite Dorotheenstr. (B 8)
  • Ostseite Kettwiger Str. (B 8)
  • Ostseite Werdener Str. (B 8)
  • Ostseite Kruppstr. (B 8)
  • Ostseite Auf´m Hennekamp bis Südring (B 8)
  • Südseite Südring (B 326)
  • Westseite Völklinger Str. (B 1) bis zur S-Bahn-Trasse der S 8 und S 11
  • Südseite der S-Bahn-Trasse S 8 und S 11 bis Am Sandacker
  • Westseite Am Sandacker bis Fringsstr.
  • westliche Seite des Fuß-und Radweges
  • östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks Gemarkung Hamm, Flur 18, Flst. Nr. 35 bis zur Rheinuferlinie, von dort aus über den Rhein in gerader Linie zur südlichen Grundstücksgrenze Rheinallee 95
  • Nordseite und Verlauf der Rheinallee
  • Westseite und Verlauf des Kaiser-Wilhelm-Ringes
  • Luegplatz
  • Westseite und Verlauf des Kaiser-Friedrich-Ring bis An der Apfelweide
  • Südseite An der Apfelweide bis Lotharstr.
  • Westseite Lotharstr. bis Kaiser-Friedrich-Ring
  • südwestlicher Böschungsfuß des Niederkasseler Deichs mit angrenzenden Grundstücksparzellen bis auf Höhe Lobbericher Straße
  • von hier in gerader Linie über den Rhein bis Karl-Kleppe-Str.
  • Westseite Karl-Kleppe-Str. bis Kaiserswerther Str.
  • Nordseite Kaiserswerther Str. bis Uedinger Str.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan (Anlage 1) nachrichtlich dargestellt.


§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Beleuchtungsmaßnahmen mit baugestalterischer Wirkung an öffentlichen und privaten Anlagen sowie deren Änderung.

(2) Als Beleuchtungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gelten:

  1. der Betrieb von stationären Beleuchtungsanlagen jedlicher Art, die unabhängig von ihrer Anbringung über das Erdgeschoss eines Gebäudes hinaus das Gebäude oder Gebäudeteil von außen oder innen beleuchten und geeignet sind, in der Dunkelheit- das ist der Zeitraum, in dem die natürliche Beleuchtungsstärke kleiner oder gleich 50 lux beträgt- über das Erdgeschoss hinaus auf das Gebäude oder Bebäudeteil aufmerksam zu machen.
  2. das Aufstellen von Beleuchtungskörpern und von Masten zu ihrer Anbringung (Beleuchtungsanlage).

(3) Ausgenommen von den Regelungen dieser Satzung sind künstlerische Projektionen oder Projekte, denen eine übergeordnete Bedeutung im städtebaulichen Kontext zukommt.

(4) Diese Satzung gilt nicht für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen sowie die öffeltliche, der Verkehrssicherheit dienende Staßenbeleuchtung.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Beleuchtungsanlagen sind in Maßstab, Form und Farbe der Architektur und dem Straßenbild der prägenden näheren Umgebung anzupassen.

(2) Die Beleuchtungsanlage darf nur so ausgestaltet sein, dass von dieser keine verunstaltende Wirkung ausgeht.


§ 4 Zulässige Beleuchtungsmaßnahmen

Zulässig ist der Einsatz von weißem statischem Licht. Das verwendete Leuchtmittel muss einen Farbwiedergabeindex Ra größer 60 bis einschließlich 100 besitzen. Weißes Licht im Sinne dieser Satzung unterstützt damit die natürliche Farbgebung des Materials.


§ 5 Unzulässige Beleuchtungsanlagen/-maßnahmen

Unzulässig sind Errichtung oder Änderung sowie der Betrieb von Beleuchtungsanlagen

  1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung
  2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht an Gebäuden und Gebäudeteilen,
  3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und Gebäudeteilen am Tag- das ist der Zeitraum, in dem die natürliche Beleuchtungsstärke mehr als 50 lux beträgt- verändern,
  4. für den Einsatz von dynamischem (beweglichem, blinkendem) Licht sowie von Licht mit Wechselwirkung an Gebäuden und Gebäudeteilen.

Als bewegliches Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, die als Träger statischen Lichts im Betrieb äußerlich oder innerhalb einer geschlossenen Konstruktion bewegt werden.

Als blinkendes Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, bei denen der Lichtwechsel durch vollständiges Ein- und Abschalten des Lichts im Wechsel ohne weitere Effekte vorgenommen wird.

Als Licht mit Wechselwirkung gelten dabei

  • Beleuchtungsanlagen, bei denen sich leuchtende Flächen, Linien oder aus Linien zusammen gesetzte Flächen, Schriften oder Zeichen in der Helligkeit ununterbrochen mit langsamen und weichen Übergängen ohne Dunkelphase verändern
  • Beleuchtungsanlagen, bei denen zwischen den verschiedenen Wechseln das Licht abgeschaltet wird, so dass Dunkelphasen entstehen
  • Beleuchtungsanlagen, bei denen die Lichtquelle in der Weise gespalten wird, dass der Eindruck laufender Schrift, beweglicher Figuren oder Zeichen entsteht.


§ 6 Sonstige Vorschriften, Bestandsschutz

(1) Die Regelungen des Denkmal-,Umweltschutz- sowie des Immissionsschutzrechts bleiben heirvon unberührt.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Satzung realisiert worden sind, werden von dieser Satzung nicht berührt.


§ 7 Abweichungen

Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden,

  1. wenn die Einhaltung der Vorschrift aufgrund der konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder
  2. wenn die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes diese Betonung durch den Einsatz von Licht- abweichend von den Regelungen dieser Satzung- zulassen

und keine Verunstaltung eintritt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

• entgegen § 4 Beleuchtungsmaßnahmen mit anderem als weißem statischem Licht (Farbwiedergabeindex des Leuchtmittels Ra größer 60 bis einschließlich 100) durchführt,

• entgegen § 5 Beleuchtungsanlagen bzw -maßnahmen

  1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung,
  2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht,
  3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und-teilen am Tag verändern,
  4. für den Einsatz von dynamischem Licht oder von Licht mit Wechselwirkung an Gebäuden und -teilen

errichtet, ändert oder in Betrieb nimmt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.