Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Düsseldorf-Oberkassel in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 06. Mai 1992

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 20 vom 16.05.1992
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 20. Februar 1992 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich des Stadtteils Oberkassel als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NW unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfaßt die Gebäude Lohengrinstraße 1 bis 25 und 2 bis 32, südlich der Schanzenstraße bis einschließlich Nr. 61 und Schanzenstraße 4 und 2, westlich und östlich der Belsenstraße, westlich und östlich des Belsenplatzes, Hansaallee 2 bis 10, Lanker Straße 1 bis 11 und 2 bis 12, nördlich und südlich der Luegallee, Quirinstraße 1a bis 5 und 4 bis 22, Arnulfstraße 2 bis 18 und 5 bis 29, am Barbarossaplatz, Schorlemerstraße 1 bis 3, Oberkasseler Straße 79 bis 87 und 84 bis 88, Joachimstraße 2 bis 4, der Leostraße zwischen San-Remo-Straße und Luegallee einschließlich Leostraße 30, San-Remo-Straße 1 bis 11 und 4, Kaiser-Friedrich-Ring 1 bis 25, nördlich der Düsseldorfer Straße zwischen Kaiser-Wilhelm-Ring und Belsenstraße, Düsseldorfer Straße 1 bis 157 und 162 bis 194 mit Ausnahme der Gebäude 101 und 103, der Denkmalbereich umfaßt weiter die Gebäude an der Siegfriedstraße und der Carmenstraße sowie die Gebäude Columbusstraße 4 bis 46 und 5 bis 45.

Der Geltungsbereich wird durch die gestrichelte Umrandung im beiliegenden Übersichtsplan, Maßstab 1 : 2500, gekennzeichnet.
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine Vielzahl von Denkmälern im Sinne des § 2 DSchG NW. Es sind noch nicht alle Objekte gemäß § 3 DSchG NW in die Denkmalliste eingetragen. Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht bekannt. Insbesondere wird mit der Satzung der Stadtgrundriß mit allen im Plan gekennzeichneten Wegen, Straßen und Plätzen erfaßt.

(2) Dieser Satzung wird neben dem Übersichtsplan mit der Festlegung des Geltungsbereiches sowie der Darstellung der Denkmäler, Wege, Straßen, Plätze als Anlage beigefügt:

- Fotodokumentation der Straßenfassaden im Denkmalbereich (Anlage 2).

Diese Anlage ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.

Das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) mit dem Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denkmalpflege wurde am 13. März 1991 hergestellt und ersetzt das Gutachten des Landschaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 DSchG, das gemäß § 5 Abs. 2 DSchG NW der Satzung beizufügen ist.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Der heutige Düsseldorfer Stadtteil Oberkassel entstand Ende des 19. Jahrhunderts auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen, die zur Bürgermeisterei Heerdt gehörten. Maßgeblich für die städtebauliche Erschließung war das rapide Wachstum Düsseldorfs. Rechtsrheinisch konnten in der Nähe der Innenstadt keine Grundstücke in ausreichender Zahl für Wohnbauten gehobenen Standards mehr angeboten werden.

Durch den Bau der Oberkasseler Brücke und die verkehrliche Anbindung durch die Rheinbahn konnte die ehemals dörfliche Siedlung Oberkassel zu einer schnell erreichbaren Vorstadt Düsseldorfs werden.

1896 wurde die Rheinische Bahngesellschaft als Trägerin für die geplante Brücke über den Rhein gegründet. Sie verfolgte als Ziel nicht nur den Brückenbau, sondern sah auch die Erschließung des Rheinknies mit dem An- und Verkauf von Grundstücken und Häusern vor. Initiator für dieses Vorhaben war der Düsseldorfer Industrielle Heinrich Lueg.

Der Brückenbau begann 1896, die Brücke wurde im November 1898 dem Verkehr freigegeben.

In den folgenden Jahren nach 1897 wurde die Planung des neuen Straßensystems und deren Realisierung rasch vorangetrieben.

Der Verkauf der Grundstücke begann 1898. Es war von Planungsbeginn an beabsichtigt, dort einen Stadtteil des gehobenen Standards entstehen zu lassen. Die Planung des Gebietes berücksichtigte die vorhandene dörfliche Bebauung und nahm außerdem den Verlauf der Rheinbiegung in Form von Ringstraßen in ihr städtebauliches Konzept auf. Demgegenüber stehen die Radialstraßen, wie beispielsweise die Luegallee und die von ihren Plätzen strahlenförmig ausgehenden Straßen.

Hauptkreuzungspunkte sollten durch Plätze hervorgeheoben werden, wie z. B. der Belsenplatz, der Barbarossaplatz und der Luegplatz; dies traf aber auch für den Drakeplatz als Kreuzungspunkt kleinerer Straßen zu.

Die Art der Bebauung richtete sich nach der Bauordnung, die 1898 erlassen worden war. Das Besondere dieser Vorschrift besteht darin, daß sie eine weit dichtere Bebauung als in den übrigen Landkreisen zuläßt und daß ihre Richtlinien gestaffelt sind. Sie unterscheidet zwischen drei Zonen:

- An der Luegallee und an der Rheinfront waren Häuser zugelassen von maximal 20 m Höhe mit maximal vier Geschossen. Größere Häuser waren selbst im Zentrum von Düsseldorf nicht erlaubt.
- An den Straßen hinter der südlichen Rheinfront waren Häuser zulässig von maximal 15 m Höhe mit maximal drei Geschossen. In diesen beiden Zonen war eine geschlossene Bebauung wie in urbanen Zentren gestattet; Dach und Keller durften ausgebaut werden.
- In der dritten Zone, an den Straßen hinter der nördlichen Rheinfront, war offene Bebauung vorgesehen, wie sie auch sonst im Landkreis üblich war, also niedrige Häuser, die isoliert stehen und mindestens die Hälfte des gesamten Grundstücks freilassen.

1903 wurden die Bestimmungen ergänzt und teilweise verschärft. Das Prinzip der Staffelung wurde noch deutlicher präzisiert. In den landeinwärts gelegenen Straßen südlich der Luegallee wurde die Zahl der Geschosse auf höchstens zwei reduziert.

Als Oberkassel 1909 nach Düsseldorf eingemeindet wurde, war die Bebauung an der Rheinfront abgeschlossen.

Im Zusammenhang mit der Gesamtgestaltung von Oberkassel steht auch die Gestaltung der Fassaden. Man strebte eine "malerische Gesamtwirkung" an bei einem maximalen Individualismus des einzelnen Gebäudes. Es entstand daraus ein in Material und Form sehr vielfältiges rhythmisiertes und ausgewogenes Straßenbild mit Stilelementen des Historismus und des Jugendstils. Dabei ist das Motiv des Giebels oft beherrschendes Element.

Bedeutende Architekten, wie Hermann vom Endt, G. Utermann, Th. Balzer entwarfen Wohnhäuser für Oberkassel. Es wird deutlich, daß es sich hier um ein Gesamtkonzept handelt, das Straßenstrukturen, die Staffelung der Bebauung und die Fassadengestaltung beinhaltet.

Dieses städtebauliche Konzept geht im wesentlichen zurück auf Josef Stübben, der das Gutachten zum Bebauungsplan von Oberkassel anfertigte und dessen Leitlinien sich in der Oberkasseler Planung wiederfinden.

Bis zum Ersten Weltkrieg war der neu angelegte Stadtteil weitgehend bebaut. Das durch die Denkmalbereichssatzung abgedeckte Gebiet umfaßt den Teil der Stübb'schen Planung Oberkassels, der seinen ursprünglichen Charakter fast vollständig erhalten hat. Bis heute hat Oberkassel auch seine Funktion als bevorzugtes Wohngebiet gehobenen Standards erhalten. Das Gebiet dokumentiert die Gesamtkonzeption nach dem bedeutenden Stadtplaner Stübben (Kölner Südstadt und Düsseldorfer Stadterweiterung), das als außergewöhnliches und einzigartiges Werk der Stadtbaukunst der Jahrhundertwende gelten kann. Es zeigt eine außergewöhnliche Vielfalt in der Verwendung architektonischer Stilelemente des Historismus und des Jugenstils, die in dieser Konzentration und Einheitlichkeit an keiner anderen Stelle im Stadtgebiet Düsseldorf zu finden ist. Somit sprechen architektonische, städtebauliche und stadtgeschichtliche Gründe für die Erhaltung des Ortsbildes und die Struktur des Stadtteils Oberkassel. Das Gebiet ist als Ganzes ein Denkmalbereich im Sinne von § 2 Abs. 3 DSchG, dessen Erhaltung gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen ist. Die vorliegende Satzung dient diesem Ziel.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.