Satzung zum Schutze des Denkmalbereiches Zentrum Eller in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 16. Mai 1986

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21 vom 24. Mai 1986
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31. Oktober 1985 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich des Zentrums von Eller als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NW unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfaßt die gesamte Randbebauung des Gertrudisplatzes, der Gertrudisstraße, der Gumbertstraße zwischen Bahndamm und der Einmündung Alt Eller und Ellerkirchstraße. Eingeschlossen sind ferner in der Straße Am Krahnap das Haus Nr. 3, die Randbebauung der Straße Auf'm Großenfeld bis Nr. 15 und Nr. 2, Ellerkirchstraße bis Nr. 11 und 10 jeweils einschließlich, Gumbertstraße bis Nr. 189, Alt Eller zwischen Gumbertstraße und Gertrudisstraße: die nordwestliche Randbebauung.

Der Geltungsbereich wird durch die Umrandung im beiliegenden Übersichtsplan M. 1 : 1.000 gekennzeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Mit dieser Satzung werden insbesondere erfaßt:

-die Baudenkmäler
Ellerkirchstraße 2
Gertrudisplatz 6/8, 26 (St. Gertrud)
Gumbertstraße 120, 172
die Anlage des Gertrudisplatzes mit dem Baumbestand
die Straßenführung der Gumbertstraße
und die folgenden, im Sinne von § 25 Abs. 2 DSchG als erhaltenswert eingestuften, im Übersichtsplan M. 1 : 1.000 (Anlage 1) gekennzeichneten Häuser:

Alt Eller 2, 4, 6, 10
Am Krahnap 2, 3
Auf'm Großenfeld 1, 7, 9, 11, 13, 15
Ellerkirchstraße 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Gertrudisplatz 1, 3, 5, 7, 11, 13, 15, 21, 23, 35, 37; 10, 12, 14, 22, 24, 28, 30
Gertrudisstraße 2, 3, 4, 6, 9
Gumbertstraße 118, 119, 127, 127a, 133, 134, 136, 138, 140, 141, 142, 146, 148, 150, 155, 162, 164, 166, 168, 170, 171, 177, 187, 189.

(2) Dieser Satzung wird neben dem Übersichtsplan mit der Festlegung des Geltungsbereiches sowie der Darstellung der erhaltenswerten und denkmalwerten Gebäude (vgl. § 2) als Anlage beigefügt:

Fotodokumentation der Straßenfassaden im Denkmalbereich (Anlage 2).

Diese Anlage ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

Maßnahmen nach § 9 DSchG in dem festgelegten Denkmalbereich sind erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Der Ort Eller hat sich bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts im wesentlichen entlang den Straßen Alt Eller, Ellerkirchstraße und Gumbertstraße entwickelt. Die Bebauung dieser Straßen mit Ausnahme der Ellerkirchstraße zeigt bis heute Unregelmäßigkeiten in den Baukörperstellungen, die auf eine relativ ungeregelte Bebauung schließen lassen. Im Gegensatz dazu zeigt der um die Jahrhundertwende angelegte Gertrudisplatz eine geschlossene Randbebauung in der zu jener Zeit üblichen Formensprache.

Mit der für das 19. Jahrhundert charakteristischen Plananlage, die nach alter Tradition weltliche und geistliche Autorität verbindet, besitzt Eller einen städtebaulichen Akzent, der in dieser Form in keinem anderen Teil Düsseldorfs existiert. Trotz zahlreicher Veränderungen bietet das in dem Denkmalbereich eingeschlossene Gebiet sehr anschaulich das Innenstadtbild einer aufstrebenden Kleinstadt um die letzte Jahrhundertwende, das in dieser Vollständigkeit selten geworden ist.

Das Zentrum von Eller stellt in seinem Gefüge und Erscheinungsbild das Ergebnis einer Entwicklung dar, die geschichtliche, baugeschichtliche, wirtschaftliche und soziale Ursprünge hat.

Die Erhaltung dieses charakteristischen Stadtbildes ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung und städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung über ihre Auslegung in Kraft.