Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Kaiserswerth - Fronberg und Johannisberg - der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 26. Januar 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 5 vom 03. Februar 1990
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 09. 11. 2000 - geändert gemäß Verfügung der Bezirksregierung vom 21. 02. 2001 durch Ratsbeschluss vom 17. 05. 2001 - aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224), bereinigt am 30. Juni 1980 (GV NW S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW S. 430) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich des Stadtteils Kaiserswerth als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NW unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfasst ein Gebiet etwa östlich der Straße "Alte Landstraße" zwischen der Kreuzbergstraße und der Straße "Weg Nach den Hingbenden"

- berührt werden die Flurstücke Gemarkung Kaiserswerth Flur 9 Nrn. 208, 222, 223, 237, 278, 302, 303, 305, 308 - 312, 338, 355, 372, 401, 439, 444 - 446, 490 - 493, 505, 627, 628 sowie Gemarkung Kaiserswerth Flur 11 Nrn. 64, 66, 69, 70, 94, 98, 121, 127, 137, 144, 183, 184, 188, 190, 192, 193, 212 - 220 -.

Maßgebend ist der im Plan Nr. 5185/26 dargestellte Geltungsbereich, der als  Anlage 1 Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

1. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich folgende Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NW:

- Alte Landstraße Nr. 159, 161
- Alte Landstraße Nr. 179, mit Pforte und Häusern b, c, f, g, i, m, n, o und p
- Friedhofskapelle mit Friedhof
- Kronprinzendenkmal
- Mauerzug zum Zeppenheimer Weg
- Zeppenheimer Weg Nr. 1, 3 und 5
- Zeppenheimer Weg Nr. 7 einschließlich der Mauerzüge und der überdachten Verbindungsgänge
- Zeppenheimer Weg Nr. 7, Häuser a, b, c, d und e
- Zeppenheimer Weg Nr. 7f einschließlich der Mauerzüge und Nr. 7g - jeweils einschließlich der überdachten Verbindungsgänge -
- Zeppenheimer Weg Nr. 8, 10, 14a sowie die Kirche der Diakonie
- Ehemaliger Jüdischer Friedhof
- Bodendenkmal Menhir.

2. Dieser Satzung werden neben dem Plan Nr. 5185/26 (vgl. § 2) weiterhin als Anlagen beigefügt:

- Fotodokumentation (Anlage 2) als Bestandteil der Satzung,
- Gutachten gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NW (Anlage 3) nachrichtlich.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Als um 1870 für die ständig wachsenden Bedürfnisse des inzwischen zu weltweitem Ruhm und Anerkennung gelangten Kaiserswerther Diakoniewerkes die noch aus der Zeit des Gründers Theodor Fliedner (1800 - 1864) stammenden Gebäude am Kaiserswerther Markt und an der Neuen Straße (heute Fliednerstraße) nicht mehr ausreichten, erwarb die Diakonie 1877 durch Kauf und Tausch ein ca. 6 ha. großes Gelände aus dem Hatzfeldschen Besitz außerhalb der Stadt Kaiserswerth auf dem Johannisberg und Fronberg. Schon ab 1878 wurden dort Gebäude der neuen Heilanstalt für Gemütskranke errichtet (Zeppenheimer Weg 7) und 1881 das neue Waisenhaus (Alte Landstr. 179 Haus C) eingeweiht. 1886 entstand das Verwaltungsgebäude auf dem Fronberg, der Mittelbau des heutigen Mutterhauses (Alte Landstr. 179). Diese Häuser im so genannten ?Neuen Kaiserswerth" wurden aus gekauften roten Ziegeln, die man an den Häuserkanten verwendete, und einfachen einheimischen grauroten Ziegeln für die Frontflächen, erbaut. Die während der Erbauung auf dem Gelände entstandenen Lehm- und Sandkuhlen bewirkten eine abwechslungsreiche Auflockerung für das Terrain, das parkähnlich und zum Teil mit seltenen Bäumen bepflanzt wurde. 1903 wurde dann auch das Mutterhaus auf den Fronberg verlegt. Das geräumte Stammhaus am Kaiserswerther Markt diente fortan der Altenpflege.

Das heute ca. 50 ha. umfassende Gelände der Kaiserswerther Diakonie, mit einer großen Zahl eigenständiger Bauten in parkartig gestalteter Umgebung aufgelockert bebaut, lässt zwei organisatorische und bauliche Schwerpunkte erkennen, die gleichzeitig die historischen Kerne der noch immer anhaltenden baulichen Expansion des Diakoniewerkes sind: Johannisberg und Fronberg.

Die Bedeutung der neuen Diakonie liegt vornehmlich in ihrem stadtgeschichtlichen, siedlungsgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen - insbesondere architektur-, medizin- und sozialgeschichtlichen - Charakter begründet. Mit der Neugründung der Diakonie am Johannisberg und Fronberg wurde erstmals außerhalb des durch die ursprüngliche Insellage und Stadtbefestigung begrenzten Stadtkerns ein neues Stadtviertel für Kaiserswerth erschlossen, das durch die Diakoniebauten bis heute im Wesentlichen geprägt ist.

Gleichzeitig ist die Neugründung auch ein Hinweis auf die Expansion der Diakoniebewegung, die zu diesem Zeitpunkt weltweit von Kaiserswerth ausgegangen ist. Die Bedeutung der vorbildlichen Diakonisseneinrichtungen, die von Ausbildungsstätte bis zur gesicherten Wohnstätte im Alter (Feierabendhäuser, Alte Landstr. 179 Häuser M, N und 0) reicht, ist hier noch deutlicher ablesbar als in den Gründungsbauten.

Die von ihrem Gründer aufgestellten Prinzipien - einerseits die Pflege der Kranken und Alten aus den unteren Bevölkerungsschichten sowie Fürsorge und Ausbildung für Waisenkinder, und andererseits die anerkannte Berufsausbildung, Betätigung und gesicherte Altersversorgung der unverheirateten Frauen aus bürgerlichen Schichten - sind in diesen Bauten der neuen Diakonie konsequent befolgt. Die Fliednersche, für die damalige Zeit einmalige Reform der medizinischen (insbesondere der psychiatrischen) Pflege - das erstmalige Einrichten von kleinen, überschaubaren, wohnhausähnlichen Bauten in einem parkähnlichen, von großen landwirtschaftlichen Flächen umgebenen Gelände, anstatt der damals üblichen kasernenartigen Krankenhausbauten im Korridorsystem (oder umfunktionierten Kasernen), ist hier zukunftsweisend verwirklicht, von unbestreitbarer therapeutischer Wirkung und in eine Architektur umgesetzt worden, die als Keimzelle und Vorbild für alle weiteren Anlagen dieser Art bis heute Gültigkeit hat. Die Erhaltung der historischen Anlage ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung.


§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt gemäß § 6 (3) Satz 3 DSchG NW mit der Bekanntmachung in Kraft.