Allgemeinverfügung über die vorläufige Eintragung der Düsseldorfer  Gasbeleuchtung in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß § 4 DSchG NRW

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 6 vom 08.02.2020
Redaktioneller Stand: August 2020

I.

Die Landeshauptstadt Düsseldorf ordnet als Untere Denkmalbehörde gemäß § 4 Absatz (Abs.) 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716) zuletzt geändert durch Art.5 des Ges. v. 15.11.2016 (GV. NRW S. 934) an, dass die Gasleuchten im Düsseldorfer Stadtgebiet (gasbetriebene Straßenlaternen), vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten.

Die vorläufige Unterschutzstellung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Die Anordnung erfolgt im Wege der Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 Verwaltungsverfah­rensgesetz (VwVfG).

II.

Die Lage der vorläufig in die Denkmalliste ein­getragenen Gasleuchten kann im Internet auf der Website der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesehen werden:
www.duesseldorf.de/denkmalschutz

III.

Mit der vorläufigen Eintragung in die Denkmal­liste unterliegen die Gasleuchten den Vorschrif­ten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein­Westfalen (DSchG).

IV.

Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

V.

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.

Begründung:
In keiner anderen deutschen Stadt lassen sich die Quantität und Qualität der erhaltenen öffentlichen Straßenbeleuchtung mit Gaslicht so anschaulich und vielschichtig rezipieren wie in der Stadt Düsseldorf. Die gasbetriebenen Straßenlaternen sind in charakteristischen Ensembles bemerkenswerter Größe, Qualität und Dichte erhalten. In ihrer Gesamtheit bilden sie ein herausragendes Zeugnis für die traditions­reiche, bis in das Jahr 1846 zurückreichende Geschichte der Düsseldorfer Gasbeleuchtung, die technische Evolution und besondere Licht­qualität des Gaslichts, die typologische Vielfalt der Gaslaternen und ihrer Hersteller sowie für die charakteristische Entwicklung des Gasver­sorgungsnetzes. Dieses erstreckt sich über das gesamte heutige Düsseldorfer Stadtgebiet und ist in dieser Ausdehnung und vielfältigen Ausgestaltung in Deutschland – aber auch im europäischen Ausland – heute als Besonderheit anzusehen.

Das Institut für Denkmalschutz und Denkmal­pflege im Bauaufsichtsamt und der LVR­-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind seit rund 2 Jahren damit befasst, die Düsseldorfer Gas­beleuchtung zu erfassen und quartiersweise zu untersuchen, ob und welche Bestände die Vor­aussetzungen an ein Denkmal gemäß § 2 (1) DSchG erfüllen. Es ist damit zu rechnen, dass die Erhaltung und Nutzung mindestens eines großen Teils der Bestände im öffentlichen Inter­esse liegt und damit die gesetzlichen Anforde­rungen erfüllt sind. Im Sinne des DSchG besteht ein öffentliches Interesse, wenn Sachen bedeu­tend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits­ und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstleri­sche, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Bekanntgabe im Wege der Allgemeinver­fügung erfolgt, weil im Hinblick auf die Vielzahl der Standorte eine Bekanntgabe an die einzelne (Grundstücks)Eigentümerin bzw. den einzelnen (Grundstücks)Eigentümer nicht geleistet werden kann.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da im Zuge der Marktraumumstellung, der Umstellung der Gasversorgung von L-­ auf H­-Gas, bereits laufend Gasleuchten­-Köpfe instandge­setzt und technisch ertüchtigt werden müssen. Um den Verlust von historisch bedeutsamen technischen und gestalterischen Details vorzubeugen, soll eine denkmalpflegerische Begleitung sichergestellt werden. Die finale Abgrenzung des Denkmalumfangs und der Eintrag in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG erfolgen nach Abschluss des Bewertungsprojektes vor­aussichtlich im Mai 2020.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann inner­halb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich oder zur Nieder­schrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäft stelle zu erheben.