Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen auf Baugrundstücken in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 02. Mai 1974

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 19 vom 18.05.1974
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 29. März 1973 aufgrund des § 103 Abs. 1 Ziff. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 10 Abs. 2 BauO NW zu schaffen sind. Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.


§ 2 Größe

(1) Die nutzbare Größe eines Spielplatzes muß mindestens 25 qm betragen.

(2) Für Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen ist die nutzbare Mindestgröße um 5 qm je Wohnung zu erhöhen; Einraumwohnungen werden dabei nicht mitgerechnet.


§ 3 Lage

(1) Spielplätze müssen von Wohnungen auf den Grundstücken, für die sie zu schaffen sind, eingesehen werden können. Sie sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt liegen.

(2) Spielplätze müssen besonnt und windgeschützt liegen. Ist ein Spielplatz für mehr als zehn Wohnungen bestimmt, so muß er von Wohn- und Schlafzimmerfenstern mindestens 10 m entfernt sein.

(3) Spielplätze außer Gemeinschaftsanlagen (§ 5) können auf den Dächern von Gebäuden zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen nach dieser Satzung entsprechen.


§ 4 Beschaffenheit

(1) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, wie Straßen, Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Standplätze von Abfallbehältern, wirksam abzusichern.

(2) Spielplätze sind mit Rasen oder einem geeigneten Belag zu versehen. Mindestens ein Fünftel der nutzbaren Fläche ist als Sandspielfläche herzurichten. Werden Spieleinrichtungen aufgestellt, so sind sie fest mit dem Boden zu verbinden und so auszubilden, daß Kleinkinder sie ungefährdet benutzen können. Spielplätze von mehr als 100 qm Größe sind durch Pflanzungen, Spielmauern oder ähnliche Abgrenzungen in Einzelflächen zu unterteilen, die nicht größer als 50 qm sind.

(3) Spielplätze und ihre Zugänge müssen stets gefahrlos benutzbar sein. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.


§ 5 Gemeinschaftsanlagen

Für Spielplätze als Gemeinschaftsanlagen nach § 70 BauO NW gelten die §§ 2, 3 und 4 sinngemäß.


§ 6 Ausnahmen

Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2 können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen vorhandener Bebauung oder wegen der Lage oder Form des Grundstückes zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Dies gilt besonders dann, wenn bei bestehenden Gebäuden Spielplätze gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz BauO NW gefordert werden.


§ 7 Ordnungswidrigkeit

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 BauO NW.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.