Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Garath-Nordost in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 03. Januar 1989

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 2 vom 14.01.1989
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 15. Dezember 1988 aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die eingeschossige Eigenheimgruppe mit dazugehörenden Garagen an der Stettiner Straße 40-94 (nur gerade Hausnummern) und der Neubrandenburger Straße 2, 4 und 6 in Garath-Nordost. Für diesen Bereich gelten die Bebauungspläne Nr. 6268/08 vom 17. Oktober 1963 und 6268/11 vom 20. Juli 1965.

(2) Die Abgrenzung ist in dem anliegenden Plan über die örtlichen Bauvorschriften kenntlich gemacht. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle äußeren baulichen Maßnahmen wie z. B. Dachaufbau, Anbau, Umbau, Veränderungen an der Fassade.


§ 3 Die örtlichen Bauvorschriften

(1) Bei Maßnahmen nach § 2 sind die in dem Plan gemäß § 1 (2) in der Form zeichnerischer Darstellungen mit Text und Beschriftung dargestellten Festlegungen als örtliche Bauvorschriften (§ 81 Abs. 3 BauO NW) einzuhalten; sie betreffen:

  - Dachform und Dachneigung,- Attikahöhen,
  - Materialien und Farben für Dächer und Fassaden.

(2) Dieser Plan liegt im Dienstgebäude Brinckmannstraße 5, Zimmer 3013, Bauaufsichtsamt, montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001); In-Kraft-Treten: 01.01.2002

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gestaltungsvorschriften des § 3 Abs. 1 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 der BauO NW. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.