Satzung über die Verringerung der Tiefe von Abstandflächen im Bereich der nördlichen Altstadt in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abstandflächensatzung Altstadt-Nord)

vom 13. September 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 39 vom 29.09.1990
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30. August 1990 aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung wird von folgenden Straßen und örtlichen Gegebenheiten umgrenzt:

Altestadt, Stiftsplatz, Lambertusstraße, Liefergasse, Ratinger Straße, Grenze zwischen den Grundstücken Ratinger Straße 48 u. 50, rückwärtige Grenze der Grundstücke Ratinger Straße 48, 46 u. 44, Mühlengasse 6 sowie Eiskellerberg 1, weiter in etwa westlicher Richtung bis zur Eiskellerstraße, Eiskellerstraße, Reuterkaserne und Schloßufer.

(2) Die Umgrenzung ist in dem anliegenden Plan kenntlich gemacht. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen, soweit diese nach BauO NW Abstandflächen einzuhalten haben, sowie für die Änderung baulicher Anlagen, soweit die Änderung sich auf die Tiefe von nach BauO NW vorgeschriebenen bzw. einzuhaltenden Abstandflächen auswirkt.


§ 3 Verringerung der Tiefe von Abstandflächen

(1) Die Tiefe der straßenseitigen Abstandflächen im Satzungsbereich beträgt

  1. für Grundstücke, die an die Ratinger Straße und an die Liefergasse angrenzen, 0,6 H,
  2. für Grundstücke, die an die Ritterstraße zwischen Ursulinengasse und Mühlengasse sowie für Grundstücke, die an die Ursulinengasse zwischen Reuterkaserne und Ritterstraße angrenzen, 0,35 H,
  3. für alle übrigen Grundstücke 0,4 H.

Die Tiefe kann um einen weiteren Faktor 0,8 verringert werden, wenn

  1. architektonische Elemente benachbarter Gebäude von bauhistorischer Bedeutung, wie z. B. Schildgiebel oder giebelständige Satteldächer, aufgenommen werden und
  2. diese Elemente zu einer größeren Tiefe der Abstandflächen führen und
  3. die Belichtung von Aufenthaltsräumen gegenüberliegender Gebäude durch die zusätzliche Verringerung nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird und
  4. dabei Einblickmöglichkeiten in die gegenüberliegenden Gebäude sozialverträglich bleiben und
  5. Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

(2) Die Tiefe der hofseitigen Abstandflächen beträgt 0,4 H.

(3) Die Tiefe von Abstandflächen muß mindestens 3 m betragen. Dies gilt nicht für straßenseitige Abstandflächen der Grundstücke, die an die Ursulinengasse zwischen Reuterkaserne und Ritterstraße angrenzen.

(4) Das Maß H errechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW.


§ 4 Ausschluß der Verringerung

(1) Die Verringerung der Tiefe von Abstandflächen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist ausgeschlossen, wenn Gründe des Brandschutzes entgegenstehen.

(2) Soweit ein Vorhaben hinsichtlich der Abstandflächen erst durch die Verringerung nach § 3 Abs. 1 oder 2 genehmigungsfähig wird, können im Einzelfall besondere brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.