Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung)

vom 16. Dezember 2021

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 30.12.2021 - Nachrichtlich: Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 30.12.2021
Redaktioneller Stand: August 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91 ) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bun­desfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf.


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Stellen der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Dieses Erfordernis wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen nicht berührt (z.B. Baugenehmigungen).
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG).

(3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (§14 Abs.1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG).

(4) Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen.

 

§ 3 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften.

(3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt).
In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden

(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege außerhalb des öffentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und –händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist nicht zulässig.

(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner o.ä.) insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, soweit sie unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen. Diese dürfen nur angebracht werden, wenn der Werbeträger maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnimmt, eine Fläche von 100 nicht überschreitet und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt wird.
Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben.

(6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S. 1 und 2 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung angebracht werden.

§ 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch

(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung beanspruchte öffentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer.

(2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.


§ 5 Erlaubnisantrag

Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von eventuell erforderlich vertraglichen Regelungen:

  1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Kolonnaden, Fensterbänke, Balko­ne, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschäch­te und sonstige Schächte, Sonnenschutzdä­cher (Markisen), Vordächer;
  2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautoma­ten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 20 cm in den Straßenraum hineinragen;
  3. Anlagen der öffentlichen Versorgung wie z.B. Laternen, Schaltkästen etc.;
  4. Einrichtungen der öffentlichen Hand wie z.B. Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehal­len und Schutzdächer der öffentlichen Ver­kehrsmittel. Davon unberührt bleibt die Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht durch andere Straßenbau­lastträger (z.B. Bundesstra­ßen/Landesstraßen).
  5. Straßenmusikerinnen und -musiker in den Fußgängerzonen von 10.00 Uhr - 21.30 Uhr. Es darf jeweils mit der vollen Stunden begin­nend eine halbe Stunde lang gespielt wer­den; die nachfolgenden 30 Minuten sind dann Ruhezeiten. Die Benutzung von lauten Rhythmus- und Blasinstrumenten sowie elek­tronischer Wiedergabegeräte und Verstärker ist untersagt.
    Nach der Aufführung ist der Standort zu wechseln und es darf nächstens in einem Abstand von 200 m Luftlinie zum ursprünglichen Standort weitergespielt werden;
  6.  Warenauslagen von Zeitungen und Büchern vor der Geschäftsfront, die nicht mehr als 2 betragen.
  7.  Öffentliche Marktveranstaltungen, die nach § 13 dieser Satzung im Straßenraum durchgeführt werden.
  8. Werbeanlagen über Straßenflächen für zeit­lich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe;
  9. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen; unberück­sichtigt bleibt die Anmeldepflicht nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz).
  10.  Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Dekorationen, Altäre, Fahnen einschl. Masten und ähnliche Gegenstände aus Anlass von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Versammlungsge­setz und die Erlaubnispflicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
  11. Handzettelverteilungen, die politischen, reli­giösen, gemeinnützigen oder örtlichen Brauchtumszwecken dienen.

Die beabsichtigten Nutzungen der Ziffern 9, 10 und 11 sind 14 Tage vor der Inanspruchnahme der Fläche bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden.

§ 7 Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sonder­nutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vor­übergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 8 Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Anlagen 1, 2 und 2a erhoben, die Bestandteile dieser Satzung sind.

(2) Die Gebühr wird im entsprechenden Verhält­nis anteilig berechnet, wenn die erlaubte Nutzungsdauer kürzer ist als die Zeitspanne, auf die sich der einschlägige Gebührensatz des Gebührentarifes bezieht.

(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemein­nützigen, mildtätigen, religiösen oder politi­schen Zwecken dienen.

(4) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Benutzungsgebühren erstattet oder angerechnet werden.

(5) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwal­tungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen.

(6) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.

§ 9 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind

  1. die Antragstellerin bzw. der Antragstel­ler;
  2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaub­nisnehmer;
  3. die Benutzerin bzw. der Benutzer oder Nutznießerin bzw. Nutznießer der Fläche.

(2) Mehrere Personen haften als Gesamtschuld­ner.

§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Straßennutzung.

Die Gebühren sind fällig:

  1. bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis;
  2. bei ohne Endzeitpunkt lediglich auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils zum 31. Januar;
  3. bei unerlaubter Sondernutzung für deren Dauer einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.

§ 11 Gebührenerstattung

(1) Wird zur Überzeugung der Erlaubnisbehörde nachgewiesen, dass

      1. eine geringere als die erlaubte Fläche tat­sächlich in Anspruch genommen worden ist,

       oder

      2. die Sondernutzung nicht während des gesamten Genehmigungszeitraumes aus­geübt worden ist,

       wird die entrichtete Gebühr im entspre­chenden Verhältnis erstattet; eine noch nicht entrichtete Gebühr wird im

       entspre­chenden Verhältnis ermäßigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird höchstens bis zur einschlägigen Mindestgebühr erstat­tet bzw. ermäßigt. Der Zeitraum, auf den sich der einschlägige Gebührensatz des Gebührentarifs bezieht (Gebührensatz-Zeit­raum) gilt als durch die Sondernutzung jeweils voll in Anspruch genommen, auch wenn er durch die tatsächlich ausgeübte Sondernutzung nur teilweise in Anspruch genommen worden ist.

§ 12 Sonstige Benutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen und die Berechnung des Entgel­tes richten sich nach bürgerlichem Recht, wenn eine solche Benutzung den Gemeinge­brauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vor­übergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschl. der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs. 10 FStrG).

(2) Sonstige Benutzungen sind in schriftlicher Form bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantra­gen.

§ 13 Märkte

Für öffentliche Marktveranstaltungen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen der Satzung für die Wochenmärkte der Landes­hauptstadt Düsseldorf (Wochenmarktsatzung).

§ 14 Sharing Angebote

Sharing Angebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf beziehen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft; Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 16.12.2019 außer Kraft.

§ 16 Übergangsbestimmungen

Bestehende Erlaubnisse über Sondernutzungen bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung bis zum Zeitpunkt der Befristung gültig. Geänderte Gebühren finden bei weiter geltenden Erlaubnissen ab Beginn desjenigen Gebührensatz-Zeitraumes Anwendung, der auf den bei Inkrafttreten der Satzung laufenden Gebührensatz-Zeitraum folgt. Die erste, geänderte Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. Im Übrigen gilt § 10.