Technische Abwassersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 19.04.2021

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21 vom 29.05.2021
Redaktioneller Stand: Juni 2021

Der Haupt-und Finanzausschuss hat nach § 60 Abs. 2 GO NRW anstelle des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 19.04.2021 aufgrund
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durchArt. 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1408),
§ 46 Abs. 2 des c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom 17.10.2013 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.07.2020 (GV. NRW. S. 729), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 185 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht und öffentliche Einrichtung

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (gemäß § 46 Abs. 1 LWG) umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und wasserdichten Gruben anfallenden Inhalts / Schlamms sowie die Verwertung oder Beseitigung des anfallenden Klärschlammes.

(2) Die Stadt stellt zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlage).

(3) Lage, Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, baulichen Unterhaltung, Änderung, Erweiterung oder Beseitigung bestimmt die Stadt.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

1. Abwasser

Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

2. Schmutzwasser

Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

3. Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

4. Mischverfahren

Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet.

5.Trennverfahren

Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.

6. Öffentliche Abwasseranlage

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören

a) das gesamte öffentliche städtische Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenbecken, offene und geschlossene Gräben sowie Versickerungsanlagen, soweit sie von der Stadt entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden,

b) die Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen,

c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung bedient,

d) Teile von Druckentwässerungssystemen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.

7. Anschlusskanal

Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück. Bei Druckentwässerungssystemen ist der Anschlusskanal die Druckrohrleitung vom Schieber im Schacht der öffentlichen Druckrohrleitung bis einschließlich der ersten Reinigungs-und Prüföffnung (Spülanschluss) auf dem Grundstück. Der Anschlusskanal hat die Funktion die Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage zu verbinden. Er ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern steht im Eigentum des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in.

7a. Herstellung
Herstellung ist die erstmalige Herstellung des Anschlusskanals.

7b. Sanierung
Unter Sanierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen. Hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung und die Erneuerung des Anschlusskanals.

7c. Unterhaltung
Unter Unterhaltung eines Anschlusskanals versteht man alle Erhaltungsmaßnahmen im Sinne vorsorgender Instandhaltung oder schadensverursachter Instandsetzung der jeweiligen Schadstelle. Zur Unterhaltung gehören die Reparatur, die Renovierung, die Reinigung und die optische Inspektion des Anschlusskanals.

7d. Reparatur
Unter Reparatur sind alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden am Anschlusskanal zu verstehen.

7e. Renovierung
Unter Renovierung sind Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Anschlusskanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz zu verstehen.

7f. Reinigung
Unter der Reinigung eines Anschlusskanals versteht man die Entfernung von Hindernissen oder Ablagerungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Anschlusskanals oder im Bereich von Druckentwässerungssystemen die Spülung des Anschlusskanals.

7g. Optische Inspektion
Die optische Inspektion ist die Befahrung eines Anschlusskanals mittels Kamera. Sie dient zur Feststellung des baulichen Zustandes, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sowie gegebenenfalls zur Festlegung von Sanierungsmaßnahmen.

7h. Zustands-und Funktionsprüfung
Unter der Zustands-und Funktionsprüfung versteht man die Prüfung im Sinn des § 6e dieser Satzung.

7i. Veränderung
Eine Veränderung ist gegeben, wenn Lage, Art und/oder Dimensionierung des Anschlusskanals oder der Werkstoff geändert oder die Rohre an die technischen Gegebenheiten angepasst werden.

7j. Erneuerung
Die Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals.

7k. Außerbetriebnahme eines Anschlusskanals
Unter Außerbetriebnahme eines Anschlusskanals ist die Abbindung des Anschlusskanals am Anschlusspunkt des öffentlichen Kanals zu verstehen, wodurch die Einstellung der Abwasserbeseitigung bewirkt wird.

7l. Beseitigung
Eine Beseitigung ist die Entfernung des Anschlusskanals durch Ausbau der Rohrmaterialien inkl. des Schachtbauwerkes oder die Verfüllung (ab DIN 250) der Rohrleitung und des Schachtes mit fließfähigem Dämmermaterial und Entfernung des Schachtoberteiles bis 1m unter der Geländeoberkante.

8. Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen, Druckluftstationen, sofern sie für die Entwässerung des Grundstückes erforderlich sind, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, wasserdichte Gruben, Abwasserprobenahmeschächte, Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideranlagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwassereinleitungen einschließlich deren Absperreinrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (= unzugänglich auf dem Grundstück im Erdreich oder Baukörper verlegte Leitungen).

9. Druckentwässerungssystem

Druckentwässerungssysteme sind zusammenhängende Leitungssysteme, in denen der Transport von Abwasser eines oder mehrerer Grundstücke durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Auch Druckluftstationen können zum Druckentwässerungssystem gehören. Ein Druckentwässerungssystem im Sinne dieser Satzung besteht aus

a) den zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Teilen (öffentliche Druckrohrleitung, öffentliche Schächte der öffentlichen Druckrohrleitung inklusive der Schieber, öffentliche Schächte der öffentlichen Druckrohrleitung für den Anschluss der privaten Druckrohrleitung, öffentliche Druckluftstation) und

b) den zur jeweiligen privaten Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Teilen (private Druckrohrleitungen, private Pumpstationen, private Druckluftstationen). Öffentliche
Druckrohrleitungen sind Druckrohrleitungen, die der gemeinsamen Vorflut verschiedener Grundstükke dienen. Öffentliche Druckluftstationen sind Druckluftstationen, die lediglich dem Betrieb der öffentlichen Druckentwässerung dienen.

10. Anschlussnehmer*in

Anschlussnehmer*innen sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer*in eines Grundstückes sind, vor dem eine betriebsfertige, öffentliche Abwasseranlage liegt und an die gemäß § 3 Abs. 3 angeschlossen werden kann. Dem/Der Eigentümer*in sind gleichgestellt die Wohnungseigentümer*innen, Erbbauberechtigte, Nießbraucher*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie die Baulastträger*innen von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Ebenfalls gleichgestellt sind Eigentümer*nnen von Grundstücken, von denen die Abwasserbeseitigung nur mittels wasserdichter Grube oder mittels Kleinkläranlage für die Schlammentsorgung erfolgen kann. Mehrere
Anschlussnehmer*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

11. Einleiter*in

Einleiter*nnen sind diejenigen, die ihr Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen.

12. Behelfsentwässerungsanlagen

Behelfsentwässerungsanlagen sind Kleinkläranlagen und wasserdichte Gruben.

13. Wasserdichte Gruben

Wasserdichte Gruben sind Abwassersammelgruben, in denen sämtliches Schmutzwasser eines Grundstückes aufgefangen und zum Klärwerk Süd abgefahren wird (Kanal auf Rädern).

14. Benutzer*in

Benutzer*innen im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer*innen eines Grundstückes, auf dem Abwasser in eine Behelfsentwässerungsanlage geleitet wird bzw. zu leiten ist. Dem/Der Eigentümer*in sind gleichgestellt die Wohnungseigentümer*innen, Erbbauberechtigte, Nießbraucher*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Weiter stehen dem/der Eigentümer*in gleich die Eigner*innen von Schiffen, die vorübergehend oder auf Dauer im Stadtgebiet zu nicht der Schifffahrt zuzurechnenden Zwecken (z.B. Restaurations-und Hotelschiffe) anlegen. Mehrere Benutzer*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

15. Rückstauebene

Die Rückstauebene ist die Straßenoberkante (Fahrbahn einschließlich Gehwege, Seitenstreifen usw.) vor dem anzuschließenden Grundstück. In besonderen Fällen kann die Rückstauebene von der Stadt davon abweichend festgelegt werden.

16. Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet, sowie alle privaten und öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, auf die sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt erstreckt. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

17. Abwasserteilstrom

Der Abwasserteilstrom ist das Abwasser, das in den einzelnen Produktionsbereichen, Teilen dieser Produktionsbereiche und auch bei einzelnen Produktionsanlagen anfällt.

 

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die in § 2 Ziffer 10 aufgeführten Anschlussnehmer*innen sind nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschlussund Benutzungsrecht bzw. Anschluss-und Benutzungspflicht). Im Rahmen der Benutzungspflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maßgabe dieser Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten.

(2) Die Anschluss-und Benutzungspflicht tritt ein, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.

(3) Die Berechtigung und Verpflichtung zur Nutzung der öffentlichen Kanalisation liegen nur vor, wenn das Grundstück an eine Straße (zu Straßen gehören auch Wege oder Plätze) grenzt, in der eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, oder das Grundstück durch einen Zugang oder eine Zufahrt mit der Straße verbunden ist, oder ein dingliches oder durch Baulast abgesichertes Zufahrts-und Leitungsrecht bis zur Straße besteht.

(4) Die Stadt kann bei einem Grundstück den Anschluss an die öffentliche Kanalisation versagen, wenn er wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Aufwendungen erfordert und die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht überträgt oder übertragen hat. Dies gilt nicht, wenn der/die Anschlussnehmer*in sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zu tragen und hierfür auf Verlangen angemessene Sicherheit geleistet wird.

(5) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz-und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden.

(6) Niederschlagswasser, das auf unbefestigten Flächen anfällt, ist auf Verlangen der Stadt und nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung anzuschließen, wenn der Anschluss und die Benutzung im Interesse der Gesundheit, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich sind. Den erforderlichen Zeitpunkt bestimmt die Stadt.

(7) Wird die öffentliche Abwasseranlage nachträglich gemäß Abs. 3 hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Hierzu erfolgt eine schriftliche Aufforderung durch die Stadt.

(8) Wenn Änderungen oder Erweiterungen an der öffentlichen Abwasseranlage es erforderlich machen, kann die Stadt die Anpassung der Grundstückentwässerungsanlagen und/oder des Anschlusskanals verlangen.

(9) Der/Die Anschlussnehmer*in ist verpflichtet, fehlende Reinigungs- bzw. Prüföffnungen oder Reinigungs-bzw. Prüfschächte gemäß den Vorgaben der Stadt in den Anschlusskanal einzubauen.

(10) Die Anschluss-und Benutzungspflicht besteht auch, wenn kein natürliches Gefälle für die Ableitung der Abwässer besteht und die Ableitung nur mit einer Hebeanlage als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgen kann

(11) Werden an Straßen, Wegen oder Plätzen, die noch nicht mit einer öffentlichen Abwasseranlage ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so kann die Stadt verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage für den späteren Anschluss vorbereitet wird; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(12) Der/Die Anschlussnehmer*in hat der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen der Anschlusspflicht nach Abs. 2 entfallen.

(13) Abwassereinläufe (Ablaufstellen), die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau gesichert werden. Für Schäden, die durch Rückstau aus der Abwasseranlage entstehen, haftet die Stadt nicht.

(14) Es besteht kein Anschluss-und Benutzungsrecht für Niederschlagswasser in Gebieten von Bebauungsplänen oder Vorhaben-und Erschließungsplänen, soweit eine Niederschlagswasserbeseitigung auf privaten Grundstücken festgesetzt ist.

(15) Niederschlagswasser von Grundstücken, auf denen eine von der zuständigen Behörde erlaubte ortsnahe Versickerung, Verrieselung oder direkte Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer durchgeführt wird, darf nachträglich nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Dies gilt auch für Notüberläufe von Niederschlagswassernutzungsanlagen und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen.

(16) Wird bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder bis zur Errichtung einer Kleinkläranlage eine wasserdichte Grube genehmigt und betrieben, ist der Nachweis der Wasserdichtheit vor Inbetriebnahme der Grube bei der Stadt vorzulegen. Für vorhandene wasserdichte Gruben ist der Dichtheitsnachweis der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Bei Unregelmäßigkeiten bei den Entleerungen oder anderen Gegebenheiten oder Vorfällen, die Zweifel an der Dichtheit der Grube hervorrufen, kann die Stadt eine Dichtheitsprüfung zu Lasten des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümer*in durchführen oder durchführen lassen. Entleerung und Abfuhr der Inhaltsstoffe der wasserdichten Gruben wie auch die Abfuhr des Schlammes aus Kleinkläranlagen unterliegen den Anforderungen der §§ 10 -15 dieser Satzung.


§ 4 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht

(1) Die Stadt kann auf Antrag von der Anschluss-und Benutzungspflicht befreien, wenn ein Anschluss

  • nur durch außergewöhnliche technische oder betriebliche Maßnahmen und/oder
  • durch unverhältnismäßige Aufwendungen möglich und deshalb unzumutbar ist.

Die Befreiung muss im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere wasserwirtschaftlich, unbedenklich sein. Alle Voraussetzungen, insbesondere die wasserrechtliche Unbedenklichkeit, müssen durch den/die Antragssteller*in nachgewiesen werden. Der Antrag muss durch den/die Anschlussnehmer*in innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt gestellt werden.

(2) Die Befreiung von der Anschluss-und Benutzungspflicht kann auf bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen werden.

(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen.

(4) Für Niederschlagswasser gelten Abs. 1 bis 3 auch bei Beseitigung auf dem Grundstück oder durch Einleitung in ein Gewässer

  • wenn und soweit dies der Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zulässt sowie deren Finanzierung bzw. Kostendeckung unbedenklich ist und
  • wenn nachbarliche, baurechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange und Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und
  • wenn der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit vorliegt oder von der Stadt im Rahmen von Planungsvorhaben erbracht wurde und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.

Bei bestehender Bebauung ist die private Niederschlagswasserleitung dauerhaft zu trennen und zu verschließen. Eine diesbezügliche Kontrolle führt die Stadt bei offener Baugrube durch. Der/Die Anschlussnehmer*in hat dies 3 Tage vorher mitzuteilen. In reinen Wohngebieten kann Niederschlagswasser von Flächen bis zu 20 je Grundstück ohne Befreiung von der Anschluss-und Benutzungspflicht großflächig auf dem Grundstück versickert werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Belange und unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen möglich ist.

 

§ 5 Einleitungsregelungen

(1) Zur Sicherstellung der ordnungs-und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat der/die Anschlussnehmer*in spätestens
6 Wochen vor

  •  der erstmaligen Einleitung von Abwasser eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage,
  •  der Herstellung eines Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage,
  •  der Veränderung, Außerbetriebnahme oder Beseitigung eines Anschlusskanals,
  •  dem Anschluss einer Grundstücksentwässerungsanlage an einen vorhandenen Anschlusskanal,
  •  dem Einbau einer Abscheideanlage,
  •  einer Erweiterung oder Änderungen, die eine Verlegung von Grundleitungen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
  •  wesentlichen Änderungen der Abwasserart, Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung
  •  der Errichtung einer wasserdichten Grube

2 Wochen vor

  •  der Einleitung von Abwasser aus fliegenden Bauten (z.B. Toilettenwagen, Kirmeswagen, Imbisswagen, Baustellencontainern) bei der Stadt eine Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den “Vorgaben des Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag” für jedes Haus bzw. Grundstück einzuholen. Für die Einleitung von Niederschlagswasser von Grundstükken mit einer abflusswirksamen Fläche Au > 800 ist dabei auch ein Nachweis für die Überprüfung der Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung (Überflutungsnachweis) nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (DIN1986-100) zu führen.

(2) Soll Abwasser aus Industrie-und Gewerbebetrieben oder sonstiges, nicht häusliches Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist dem Antrag eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses, bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des abzuleitenden Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammensetzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbelastung beizufügen. Die Stadt kann je nach Lage des Einzelfalls weitere Angaben zur Prüfung des Antrags verlangen.

(3) Ist der/die Anschlussnehmer*in oder sonstige Antragsteller*innen nicht der/die Grundstückseigentümer*in, so ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümer*in erforderlich.

(4) Vor Erteilung der Genehmigung darf niemand Arbeiten am Anschlusskanal vornehmen oder Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.

(5) Das Einleiten von Abwässern aus der Fassadenreinigung/-behandlung und die anfallende Abwassereinleitung, die beim Entfernen von Graffitis entstehen, sind vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

 

§ 6 Anschlusskanal, Art der Anschlüsse

(1) Das angeschlossene Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschlusskanal an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage, in Gebieten mit Trennverfahren je einen entsprechenden Anschlusskanal für Schmutzund Niederschlagswasser und in Gebieten mit Druckentwässerungssystem einen Anschlusskanal an das Druckentwässerungssystem aufweisen.
Bei Anschlüssen an eine öffentliche Versikkerungsanlage hat der Anschluss in der Regel oberirdisch entsprechend den Vorgaben der Stadt zu erfolgen.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, kann die Stadt fordern, dass Gebäude auf den einzelnen Grundstücken separat und unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen sind. Dies gilt entsprechend für mehrere Gebäude auf einem Grundstück.

(3) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Abwasserbeseitigung mittels eines Druckentwässerungssystems durch, hat der/die Anschlussnehmer*in auf seine/ihre Kosten eine für die Druckentwässerung ausreichend bemessene Pumpstation sowie den dazugehörigen Anschlusskanal als Druckrohrleitung bis zum Schieber der öffentlichen Druckrohrleitung herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu setzen und ggf. zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Pumpstation und der Druckleitung auch auf dem anzuschließenden Grundstück trifft die Stadt, wobei Wünsche des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Der/die Anschlussnehmer*in ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Pumpstation, insbesondere der Druckpumpe, entsprechend den Angaben des Herstellers/der Herstellerin sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt vor Inbetriebnahme der Pumpstation vorzulegen. Bei einem Wechsel des Fachunternehmens hat der/die Anschlussnehmer*in den neuen Wartungsvertrag der Stadt ebenfalls unverzüglich unaufgefordert vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung durch die Stadt vorzulegen.
Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.

(4) Die Stadt kann in Ausnahmefällen (z. B. bei Kleinsiedlungsbauvorhaben, bei Bauvorhaben in Zeilen bzw. Reihenhausbauweise oder bei Garagenhöfen) gestatten, dass mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschlusskanal erhalten, wenn die Herstellung von Einzelanschlüssen auf Grund schwieriger örtlicher Verhältnisse aus Kostengründen als unverhältnismäßig erscheint.
Durch Gebäudeabschlusswände voneinander getrennte Hauseinheiten sollen nach Möglichkeit einzeln in den gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden.

(5) Zum Bau eines Anschlusskanals oder eines gemeinsamen Anschlusskanals für mehrere Grundstücke müssen vom/von der Anschlussnehmer*in die Eigentums-, Unterhaltungs-und Benutzungsrechte, soweit solche erforderlich sind, für die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung des Anschlusskanals durch Eintragung einer dinglichen Sicherung auf allen betroffenen Grundstücken gesichert werden und im Zuge des Antrages zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nachgewiesen werden.

(6) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Anschlusskanals einschließlich Anordnung des Reinigungs- bzw. Prüfschachtes oder der Reinigungs- bzw. Prüföffnung sowie die Zahl der Anschlusskanäle bedürfen zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage der Genehmigung durch die Stadt.
Reinigungs-bzw. Prüföffnungen oder Reinigungs-bzw. Prüfschächte sollen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße liegen. Reinigungs- bzw. Prüföffnungen oder Reinigungs-bzw. Prüfschächte in Gebäuden müssen so angeordnet werden, dass sie in einem unbewohnten, stets zugänglichen Raum liegen.
Bei Druckentwässerungssystemen im Sinne der Ziffer 9 des § 2 dieser Satzung bestimmt die Stadt die technischen Anforderungen, denen private Pumpstationen und private Druckluftstationen zu entsprechen haben und legt fest, welche Teile des Druckentwässerungssystems der öffentlichen Abwasseranlage bzw. den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zuzuordnen sind.

(7) Ist die Übernahme eines bereits vorhandenen Anschlusskanals bei einem Totalumbau bzw. einem Neubau auf einem Grundstück geplant, so ist die Bescheinigung nebst Anlagen über das Ergebnis einer Zustands- und Funktionsprüfung i. S. d.. § 6d dieser Satzung für die zu übernehmenden Leitungen dem SEBD vorzulegen. Vor der erstmaligen Nutzung des bestehenden Anschlusskanals muss dieser ggf. gemäß den Bestimmungen des § 6 dieser Satzung durch den/die Anschlussnehmer*in in einen schadensfreien Zustand gebracht werden.

(8) Dem/Der Anschlussnehmer*in obliegt

  •  die Herstellung des Anschlusskanals,
  •  die Sanierung des Anschlusskanals,
  •  die Unterhaltung des Anschlusskanals,
  •  die Zustands-und Funktionsprüfung des Anschlusskanals,
  •  die von ihm/ihr gewünschte Veränderung des Anschlusskanals,
  •  die Beseitigung des Anschlusskanals und
  •  die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem nicht begehbaren Profil H < 1,20 m) der öffentlichen Abwasseranlage.

Die vorgenannten Maßnahmen haben gemäß den Vorschriften der §§ 6a bis 6d dieser Satzung zu erfolgen.

Die Stadt führt

  •  die Veränderung des Anschlusskanals auf Veranlassung der Stadt und
  •  die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem begehbaren Profil H ≥ 1,20 m) der öffentlichen Abwasseranlage

selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus. Insoweit ist der/die Anschlussnehmer*in zu Maßnahmen nicht berechtigt.
Die Stadt hat unbeschadet der Pflichten des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in das Recht, die Reinigung oder die optische Inspektion eines Anschlusskanals im Bedarfsfall selbst durchzuführen oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

(9) Wird der Anschlusskanal nicht mehr genutzt, so hat der/die Anschlussnehmer*in ihn außer Betrieb nehmen oder beseitigen zu lassen (vgl. § 2 Ziff. 7k und 7i in Verbindung mit § 6 Abs. 8 dieser Satzung).

 

§ 6a Verfahrensweise für Maßnahmen am Anschlusskanal

(1) Für die Herstellung, Veränderung, Außerbetriebnahme oder Beseitigung eines Anschlusskanals ist eine Genehmigung nach § 5 einzuholen.
Sind Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal erforderlich ist vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.

Die Stadt kann den/die Anschlussnehmer*in unter Fristsetzung zu den notwendigen Maßnahmen auffordern.

Anschlusskanäle sind zu sanieren, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z.B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle).

Anschlusskanäle können mittels Liner renoviert werden, wenn Art und Umfang der Schäden dies zulassen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Leitung ausreicht.

Dem Einbau einzelner Teilstücke eines Liners (z.B. Kurzliner oder Partliner) im Anschlusskanal kann grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugestimmt werden.
Für die vorgenannten Arbeiten an Anschlusskanälen hat der/die Anschlussnehmer*in ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Unternehmen übersendet die Stadt dem/der Anschlussnehmer*in mit der Genehmigung nach § 5 oder der Zustimmung nach § 6a Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Das beauftragte Unternehmen teilt der Stadt frühzeitig, jedoch spätestens zwei Tage vor Arbeitsaufnahme, den Arbeitsbeginn mit. Die Stadt nimmt den Anschluss des Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage und je nach Erfordernis den weiteren Leitungsverlauf ab und erstellt hierfür eine Abnahmebescheinigung.

(3) Den Abschluss der Arbeiten hat das Unternehmen dem Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Düsseldorf unverzüglich anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten bescheinigt das Unternehmen dem/der Anschlussnehmer*in und der Stadt die ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahme am Anschlusskanal unter Verwendung eines von der Stadt hierfür in den jeweiligen Zulassungsbedingungen vorgeschriebenen Musters.

(4) Der/Die Anschlussnehmer*in hat nach Herstellung, Veränderung oder Sanierung (einschließlich Erneuerung) den Anschlusskanal mittels optischer Inspektion untersuchen zu lassen und den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Kanalisation auf einem Datenträger zu dokumentieren. Eine Kopie des Datenträgers ist der Stadt zur Dokumentation des Leitungsverlaufes im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung zu stellen.


§ 6b Zulassung der Unternehmen

(1) Arbeiten an Anschlusskanälen im Sinne des § 6a dieser Satzung dürfen nur durch von der Stadt hierfür zugelassene Unternehmen ausgeführt werden.

(2) Zugelassen werden können nur solche Unternehmen, die die Zulassung beantragt und die Zulassungsbestimmungen erfüllt haben. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann aus begründetem Anlass auf Zeit erteilt oder auf Dauer widerrufen werden. Mit der Zulassung übernimmt die Stadt keine Haftung für eine ordnungsgemäße Arbeit der Unternehmen.

(3) Für die Zulassung der Unternehmen und die Arbeiten an Anschlusskanälen nach § 6a dieser Satzung gelten die jeweiligen von der Stadt erlassenen Zulassungsbedingungen.

§ 6c Haftung des Anschlussnehmers/ der Anschlussnehmer*in

(1) Der/Die Anschlussnehmer*in hat der Stadt gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm/ihr nach § 6 Abs. 8 obliegenden Maßnahmen einzustehen und haftet für alle Schäden, die der Stadt durch unsachgemäße Ausführung entstehen. Er/Sie/* hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die auf nicht ordnungsgemäße Durchführung der ihm/ihr nach § 6 Abs. 8 obliegenden Maßnahmen zurückzuführen sind, freizustellen. Die Haftung des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in besteht unbeschadet der Haftung des Unternehmens.

(2) Eine Haftung des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in ist nicht gegeben, wenn der Schaden allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Stadt bzw. ihrer Vertretung oder Beauftragten zurückzuführen ist. Der Nachweis des Verschuldens ist vom/von der Anschlussnehmer*in zu führen.


§ 6d Zustands-und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

(1) Für die Zustands-und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG gegenüber der Stadt.

(2) Zustands-und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw durchgeführt werden.

(3) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands-und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw.

(4) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands-und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den/die Grundstückseigentümer*in oder Erbbauberechtigte*n unverzüglich nach Erhalt vom/von der Sachkundigen vorzulegen.

(5) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

 

§ 6e Kosten für die Anschlusskanäle

(1) Der/Die Anschlussnehmer*in trägt die Kosten für

  •  Herstellung des Anschlusskanals,
  •  Sanierung des Anschlusskanals,
  •  Unterhaltung des Anschlusskanals,
  •  die Zustands-und Funktionsprüfung des Anschlusskanals
  •  die von ihm/ihr gewünschte Veränderung des Anschlusskanals,
  •  die Beseitigung des Anschlusskanals und
  •  die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem nicht begehbaren Profil der öffentlichen Abwasseranlage.

(2) Die Stadt trägt die Kosten für

  • die von ihr veranlasste Veränderung und
  • die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem begehbaren Profil der öffentlichen Abwasseranlage.

Bei besonderen Umständen im öffentlichen Straßenraum (wie z.B. die Gefahr einer Hohlraumbildung) oder bei Gefahr im Verzug, kann die Stadt die Arbeiten am Anschlusskanal selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausführen lassen. Die entstehenden Kosten trägt der/die Anschlussnehmer*in nach Maßgabe der Satzung über Kostenersatz für Arbeiten an Anschlusskanälen im Stadtgebiet Düsseldorf.

 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1) Die Stadt macht die Einleitung von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig, wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert. Ist im Hinblick auf mögliche Störfälle der Anfall problematischer Abwässer, wie z. B. kontaminiertes Löschwasser, nicht auszuschließen, so kann die Stadt vorsorglich verlangen, dass solche Abwässer gespeichert oder/und Absperrgeräte bereitgehalten werden. In einem solchen Fall muss der Stadt gegenüber der Nachweis erbracht werden, dass diese Abwässer unbedenklich in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden können oder auf welche andere Weise sie ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe

1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährdet oder
2. das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert bzw. mit der wasserrechtlichen Genehmigung der Stadt als Gewässereinleiterin nicht vereinbar ist oder
4. die Abwasserreinigung oder die Schlammbehandlung oder -entsorgung erschwert oder
5. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert.

(3) Von der Einleitung und dem Einbringen in die öffentliche Abwasseranlage sind, insbesondere Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen bzw. folgender Herkunft ausgeschlossen:

1. Stoffe auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen führen können, z. B.

–  Asche, Müll, Textilien, Pappe, grobes Papier, Feuchttücher, Katzenstreu, Kunststoffe, Glas, Kunstharze, Schlakke, Latices, Kieselgur,
–  Kalk, Zement und andere Baustoffe, Schutt, Kies,
–  Stoffe aus Abfallzerkleinerern und Nassmüllpressen (z.B. Küchenabfälle, Einwegbettpfannen),
–  Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben,
–  Schlamm

2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs-und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen.

3. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in den Kanälen abgeschieden werden und zu Abflusshindernissen führen.

4. nicht desinfizierte Abwässer und sonstige Stoffe aus Sonderisolierstationen oder ähnlichen Einrichtungen sowie solche aus anderen Bereichen mit hoher Infektionsgefahr, etwa Laboratorien und Tierversuchsanstalten. Dies sind z.B. Ausscheidungen, die Erreger von hämorrhagischen Fiebern, der Cholera oder sonstiger hochinfektiöser Erkrankung enthalten.

5. Abwässer aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) durchgeführt werden, soweit sie gemäß der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) nicht unschädlich gemacht worden sind,

6. Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien, soweit sie unbehandelt sind, bzw. nicht den wasserrechtlichen Anforderungen sowie den Grenzwerten nach Abs. 4 entsprechen,

7. Abwasser und Wasser, das insbesondere zum Zwecke der Wärmeentlastung abgegeben wird; hierzu zählt auch Kühlwasser, ausgenommen geringfügige Mengen,

8. belastetes Abwasser oder Dampf aus Dampfleitungen, Dampfkesseln und Überlaufleitungen von Heizungsanlagen, ausgenommen geringfügige Mengen,

9. nicht neutralisiertes Kondensat aus Brennwertkesseln mit einer Feuerungsleistung über 200 kW sowie nicht neutralisiertes Kondensat bei Verwendung von nicht schwefelarmen Heizöl, (gemäß DIN 51603-1)

10. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist und Abwasser, das nach dem Klärprozess die optischen Eigenschaften des Abwassers nachhaltig verändert, (z. B. Schaumbildung)

11. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff) freisetzt, soweit die Grenzwerte nach Abs. 4 nicht eingehalten werden,

12. Stoffe, die giftig, feuergefährlich, explosiv, fett- oder ölhaltig oder seuchenverdächtig sind sowie solche, die übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden oder sonst schädlich sind, dies können z. B. sein

- Säuren und Laugen,

- Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette,

- Blut, Molke,

- Jauche, Gülle, Mist, Silagewasser,

- Kaltreiniger und sonstige Reinigungsmittel, die die Ölabscheidung verhindern,

- Emulsionen von Mineralölprodukten, z. B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer,

- Karbide, die Acetylen bilden,

- spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe, z. B. Natriumsulfid oder Eisen II Sulfat, in Konzentrationen, die anaerobe Verhältnisse in der Kanalisation eintreten lassen,

- radioaktive Stoffe,
Grenzwerte nach Abs. 4 werden berücksichtigt.

13. Problemstoffe und Problemchemikalien enthaltendes Abwasser, z. B. solches mit Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z. B. Farbverdünner), Medikamenten und pharmazeutischen Produkten, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte oder/und Anforderungen nach Abs. 4 überschritten werden.

14. Abwasser, das in der Abwasseranlage ungewöhnlich belästigende Gerüche auftreten lässt,

15. Abwässer, die eine Hemmung der Aktivität des Belebtschlammes TTC-Test Hemmung. des zugehörigen Klärwerkes bewirken.

16. Abwässer, die durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, verunreinigt sind.

(4) Bei Einleitungen von gewerblichen, industriellen und ähnlichen Abwässern sind für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers folgende Grenzwerte oder/und Anforderungen, mit den dazugehörigen Analyseverfahren der Anlage 1 dieser Abwassersatzung, einzuhalten:

1. Grenzwerte, die am Übergabeschacht (Prüfschacht im Anschlusskanal) zur öffentlichen Abwasseranlage einzuhalten sind:

1.1 Temperatur 330 Celsius
1.2 pH-Wert 6,5-10,0
1.3 Absetzbare Stoffe (nach 1/2 Std. Absetzzeit) 10 ml/l
1.4 CSB/BSB5 wenn CSB > 600 mg/l i. V.< 2.0
1.5 biologischer-Abbau nach 24 Stunden mind. 75 %
1.6 Kohlenwasserstoffe* 20 mg/l
1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe* 250 mg/l
1.8 Wasserdampfflüchtige Phenole (halogenfrei) 20 mg/l
1.9 Fluorid 50 mg/l
1.10 Sulfid 1 mg/l
1.11 Nitrit-Stickstoff 10 mg/l
1.12 Sulfat 600 mg/l
1.13 Ammonium (NH4)- u. Ammoniak (NH3)-
Stickstoff
80 mg/l
1.14 org. gebundener Stickstoff 80 mg/l
1.15 Nitrifikationshemmung**  <20%
1.16 Phosphor 50 mg/l
1.17 AOX 1 mg/l
1.18 Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l

* Der Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Schutzziele nach Abs. 2 Nr. 1-5 nicht gefährdet sind und der/die Anschlussnehmer*in nachweist, dass die Abscheideranlage bauartzugelassen, normgerecht dimensioniert, ordnungsgemäß betrieben und sachgerecht gewartet wird.

** Dieser Grenzwert gilt im Verdünnungsverhältnis des max. Indirekteinleiterabflusses zum zugehörigen Kläranlagentrockenwetterabfluss.

2. Anforderungen, die im Abwasserteilstrom und am Übergabeschacht (Prüfschacht im Anschlusskanal) zur öffentlichen Abwasseranlage einzuhalten sind:
Wasserrechtliche Anforderungen an Abwässer, die in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, gelten als Anforderungen im Sinne dieser Satzung. Bestehen Anforderungen nach Wasserrecht und der Abwassersatzung am Übergabeschacht, gelten die strengeren Anforderungen.
Sofern durch Schadstoffe Gefahren nach Abs. 2 Nr. 1 5 auftreten können, legt die Stadt im Einzelfall unabhängig von der Regelung in Satz 1 die notwendigen Anforderungen fest.

(5) Im Einzelfall kann die Stadt eine Ausnahme von den Einleitungsbegrenzungen der Abs. 3 und 4 unter Bedingungen und Auflagen zulassen, sofern die in Abs. 2 aufgeführten Schutzgüter nicht gefährdet werden. Der/Die Anschlussnehmer*in hat hierzu im Rahmen eines Antragsverfahrens die Unbedenklichkeit gegenüber den Bestimmungen des Abs. 2 Nr. 1-5 dieser Abwassereinleitung nachzuweisen. Die Stadt kann dazu die Vorlage eines abwassertechnischen Gutachtens verlangen.

(6) Die als Konzentration festgelegten Grenzwerte in Abs. 4 dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(7) Industrielle und gewerbliche Einleiter*innen haben durch regelmäßige, geeignete Selbstüberwachung die Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 4 zu überprüfen. Dabei sind die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Die Stadt kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Untersuchungsmethoden vorschreiben oder zulassen. Die Untersuchungsmethoden werden nach der Entwicklung der Analysentechnik fortgeschrieben und im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht.

Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Die Stadt kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.

(8) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage oder zur Einhaltung der wasserrechtlichen Genehmigung der Stadt als Gewässereinleiterin oder zur ordnungsgemäßen Klärschlammentsorgung können für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten auch Frachtbegrenzungen festgelegt werden. Bei nennenswerten Frachten bzw.. Frachterhöhungen hat der/die Einleiter*in die Stadt davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Die Einleitung von gefährlichen Stoffen, insbesondere der Stoffe, die in den Anlagen 6 und 8 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20.06.2016 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind und die wegen ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit im ökologischen System ausgewählt worden sind, ist der Stadt anzuzeigen.

(10) Die Einleitung von Grundwasser, Drainagewasser oder Drängewasser in die öffentliche Abwasseranlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen können nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung und unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen zur Wasserhaltung bei Baumaßnahmen sowie bei Grundwassersanierungsmaßnahmen, wenn eine unmittelbare Rückführung in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist, auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in von der Stadt erlaubt werden. Die Erlaubnis erfolgt befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(11) Der/Die Einleiter*in hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn
1. Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage mit möglichen Auswirkungen auf die Abwasserqualität entstehen (wie z.B. Betriebsstörungen, Lekkagen, Unfälle u.s.w.)
2. Störungen beim Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen sowie Vorkommnisse, die die Beschaffenheit des Abwassers wesentlich verändern können, auftreten.

 

§ 8 Abscheideranlagen

(1) Der/Die Anschlussnehmer*in, auf dessen/deren Grundstück Rückstände von Benzin, Benzol, Heizöl, sonstigen Leichtflüssigkeiten oder Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder derartige Stoffe vorgehalten werden, hat nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheideranlage). Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Vor Inbetriebnahme ist die Abscheideranlage von der Stadt kontrollieren zu lassen.

(2) Die Abscheideranlage und ihr Betrieb müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese werden im Regelfall durch die entsprechenden DIN/EN-Normen vorgegeben. Nach § 7 können im Einzelfall darüberhinausgehende weitere Anforderungen an den Bau von Abscheideranlagen gestellt werden. Der Einsatz biologisch aktiver Mittel im Abscheidesystem ist nicht zulässig.

(3) Das entnommene Abscheidegut darf nicht eigenmächtig, weder an der Abscheideranlage noch an einer anderen Stelle, der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden.
Bei den von der Stadt entleerten Abscheideranlagen erwirbt die Stadt das Eigentum an dem Abscheidegut. Die dort enthaltenden Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Die Abscheideranlagen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik bzw. DIN-/EN-Normen zu entleeren. Machen besondere Umstände (z. B. eine vorzeitige Füllung des Abscheiders) eine außerordentliche Entleerung und Reinigung erforderlich, so hat der/die Anschlussnehmer*in dies sofort zu veranlassen. Er/Sie/* haftet für jeden Schaden, der durch eine nicht rechtzeitige Entleerung entsteht. Die Stadt ist berechtigt, einen Abscheider zu entleeren, wenn die Notwendigkeit für eine Entleerung vorliegt und der/die Anschlussnehmer*in diese Entleerung unterlässt. Die ordnungsgemäße Entleerung ist der Stadt innerhalb von 4 Wochen unaufgefordert nachzuweisen.

(5) Anschlussnehmer*innen mit Leichtflüssigkeitsabscheidern, die durch sachkundige Personen eine Eigenkontrolle durchführen, haben ein Betriebstagebuch zu führen und dieses auf Verlangen der Stadt vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Abscheideranlage und das Betriebstagebuch zu kontrollieren.

(6) Der/Die Anschlussnehmer*in hat der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
– wenn Abscheideranlagen nicht mehr benötigt werden,
– wenn Abscheideranlagen zum Zwekke der Erneuerung und Unterhaltung vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen oder
– wenn im Rahmen der wiederkehrenden Funktions-und Dichtheitsprüfungen Mängel festgestellt worden sind.

 

§ 9 Einleiterüberwachung

(1) Bei gewerblicher und industrieller Nutzung eines Grundstücks kann die Stadt verlangen, dass auf Kosten des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmer*in
1. zur Messung und zur Registrierung der Abwassermengen und der Abwasserbeschaffenheit Geräte und Instrumente in die Grundstücksentwässerungsanlagen eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand erhalten werden.
2. an der Grundstücksgrenze besondere Schächte zur Entnahme von Abwasserproben und Einrichtungen zur Aufnahme von Messgeräten eingebaut oder verändert werden.
Dies gilt auch für andere Grundstücke mit Abwässern, die gleich oder ähnlich den Abwässern aus gewerblichen oder industriellen Betrieben in besonderem Maße geeignet sind, Gefahren, Beeinträchtigungen oder Erschwerungen der in § 7 Abs. 2 genannten Art hervorzurufen.

(2) Die Stadt kann im Rahmen der Einleitungsüberwachung eigenständig auf dem Grundstück Messungen durchführen und Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Proben zu entnehmen

1. aus den Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere aus Prüfschächten im Anschlusskanal und an Abwasservorbehandlungsanlagen,
2. aus den sonstigen Abwasseranlagen,
3. von den zur öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage (Klärwerk) anzuliefernden Abwässern, insbesondere Klärschlamm aus Behelfsentwässerungsanlagen und Abscheidegut nach § 8 dieser Satzung oder
4. an anderer geeigneter Stelle, sofern dies zur Beurteilung der Abwasserinhaltsstoffe erforderlich ist.

(3) Die analytischen Untersuchungen der Abwässer im Hinblick auf die Benutzungsbedingungen nach § 7 werden nach den in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Untersuchungsmethoden durchgeführt. Abweichungen hiervon werden entsprechend § 7 c Abs. 7 Satz 3 behandelt.

(4) Auf Verlangen der Stadt hat der/die Anschlussnehmer*in eine für die Abwassereinleitung verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist gleichfalls schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Stadt kann im Rahmen der Einleitungsüberwachung Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere wenn dies erforderlich ist

  •  für die Erfassung und regelmäßige Überwachung sowie Bewertung von Abwassereinleitungen oder/und
  •  zur wirkungsvollen Schadensbegrenzung oder -vermeidung bei möglichen, die Abwasserbeseitigung berührenden Störungen.

 

§ 10 Entsorgung von Behelfsentwässerungsanlagen

(1) Die Entsorgung von Behelfsentwässerungsanlagen umfasst das Einsammeln des Abwassers und des Schlammes aus Behelfsentwässerungsanlagen sowie die Anlieferung zum städtischen Klärwerk Süd zur ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterbehandlung.

(2) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Stoffe ausgeschlossen,

1. die das Personal bei der Entsorgung gefährden bzw. gefährden können,
2. die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3. die in § 7 dieser Satzung aufgeführt sind.

(3) Regelungen nach abfall-, bau-und wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Satzung unberührt. Hierzu zählen insbesondere das Verbringen von Abwasser oder Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden.

§ 11 Benutzungszwang für Behelfsentwässerungsanlagen

(1) Benutzer*innen von Behelfsentwässerungsanlagen haben das Abwasser nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Stadt zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu überlassen.

(2) Nimmt ein/e Benutzer*in in die von ihm/ihr betriebene Behelfsentwässerungsanlage Abwasser eines anderen Grundstückes auf, so ist auch er/sie/* für dieses Grundstück neben dessen/deren Eigentümer*in Benutzer*in im Sinne dieser Satzung.

(3) Hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 und 2 tritt bei einem Wechsel des Benutzers/der Benutzer*in mit Beginn des folgenden Monats der/die neue Benutzer*in an die Stelle des/der bisherigen; beide sind verpflichtet, den Wechsel binnen eines Monats der Stadt (Stadtentwässerungsbetrieb) schriftlich anzuzeigen.


§ 12 Durchführung der Entsorgung von Behelfsentwässerungsanlagen

(siehe hierzu auch die Mitteilung an die Betreiber*innen von Behelfsentwässerungsanlagen.)

(1) Die Entsorgung der Behelfsentwässerungsanlagen und Anlieferung zur städt.. Abwasserbeseitigungsanlage darf nur durch von der Stadt hierfür zugelassene Unternehmen erfolgen.

(2) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, ihre Behelfsentwässerungsanlagen durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen entleeren und den Inhalt zur städt. Abwasserbehandlungsanlage transportieren zu lassen.

(3) Die Entleerung der Behelfsentwässerungsanlagen hat bedarfsgerecht je nach Abwasseranfall und Anlagenbemessung zu erfolgen, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Die Stadt behält sich vor, abweichende Festsetzungen zur Entleerung zu treffen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig erscheint. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

 

§ 13 Beauftragte Abfuhrunternehmen für Behelfsentwässerungsanlagen

(1) Abfuhrunternehmen dürfen nur dann und solange die Behelfsentwässerungsanlagen der Grundstücke im Stadtgebiet entsorgen, wie sie von der Stadt dazu zugelassen sind. § 6b Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Zulassung der Abfuhrunternehmen gelten die jeweiligen von der Stadt erlassenen Zulassungsbedingungen.

 

§ 14 Nachweispflicht/Begleitscheine für Behelfsentwässerungsanlagen

(1) Die Benutzer*innen haben die ordnungsgemäße Entsorgung der Behelfsentwässerungsanlage auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.

(2) Die Benutzer*innen haben dazu von dem von ihnen angeforderten Unternehmen für jede einzelne Entsorgung einen Anlieferungsbeleg zu verlangen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung gilt entweder eine Ausfertigung des Anlieferungsbelegs oder die Rechnung des Abfuhrunternehmens. Der Anlieferungsbeleg muss mindestens Angaben enthalten über

1. die entsorgte Behelfsentwässerungsanlage mit genauer Grundstücksangabe,
2. den Entsorgungstag,
3. die entsorgte Menge.

(3) Die Benutzer*innen haben zu ihrer Nachweispflicht die Anlieferungsbelege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt vorzuzeigen.

§ 15 Kosten der Entsorgung von Behelfsentwässerungsanlagen

Der/Die Benutzer*in hat die Kosten für die Entsorgung zu tragen; insbesondere trägt er/sie/* unmittelbar die Kosten für das von ihm/ihr angeforderte Unternehmen.

§ 15a Temporäre Anlagen

Die Abfuhr des Abwassers aus von der Stadt zugelassenen zeitlich begrenzt aufgestellten Anlagen (z.B. Chemietoiletten, sanitäre Baustellenanlagen ö.Ä.) ist bei der Stadt zu beantragen. Die §§ 5 Abs. 1, 10 – 15 dieser Satzung gelten im Übrigen entsprechend.

§ 16 Auskunftspflicht und Zutritt

(1) Der/Die Anschlussnehmer*in hat der Stadt alle zum Vollzug der Satzung sowie zur Errechnung der Abwassergebühren und eventueller Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gleiches gilt für die Benutzer*innen von wasserdichten Gruben und Kleinkläranlagen. Diese haben insbesondere die erstmalige Errichtung von Behelfsentwässerungsanlagen anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, alle Veränderungen, die die Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen vor Durchführung der Veränderung der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dabei sind jeweils vom/von der Benutzer*in die Einhaltung der bau-und wasserrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen. Hierzu sind dem Stadtentwässerungsbetrieb alle erforderlichen Genehmigungen (unter anderem wasserbehördliche Erlaubnis) vorzulegen.

(2) Die Stadt bzw. von ihr Beauftragte sind jederzeit berechtigt, das Grundstück und alle Anlagenteile auf dem Grundstück ungehindert zu betreten, um die Grundstücksentwässerung in Verbindung mit dem Vollzug der Satzung zu überprüfen. Hierzu gehört auch das Mitbringen der notwendigen Maschinen und Geräte. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Reinigungs-und Prüföffnungen, Reinigungs-und Prüfschächte, Hebeanlagen, Rückstauverschlüsse, Absperrvorrichtungen, wasserdichte Gruben, Kleinkläranlagen, müssen stets zugänglich, im Falle der Grundleitungen prüfbar sein.

(3) Die Beauftragten der Stadt haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis oder eine Vollmacht der Stadt auszuweisen.

§ 17 Besondere Ausnahmeregelungen

(1) Die Stadt kann über die Vorschriften dieser Satzung hinausgehende Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwenden, durch welche der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage bedroht wird. Sie kann von den Vorschriften dieser Satzung abweichen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet oder/und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden.

§ 18 Beiträge, Gebühren und Tarife

Ergänzend zu dieser Satzung gelten die:
a) Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf,
b) Satzung über Anschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der Landeshauptstadt Düsseldorf,
c) Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf,
d) Entgeltordnung für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideranlagen zum Schutz der öffentlichen Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Düsseldorf,
e) Richtlinien über die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Chemisch biologischen Laboratorien der Landeshauptstadt Düsseldorf,
f) Tarifsätze zur Übernahme, Behandlung und Entsorgung von Fäkalschlämmen,
g) Satzung über Kostenersatz für Arbeiten an Anschlusskanälen im Stadtgebiet Düsseldorf.

§ 19 Haftung

(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserlauf (z. B. bei Reinigungsleistungen im Straßenkanal) hervorgerufen werden, hat der/die Anschlussnehmer*in keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderungen der Kanalbenutzungsgebühren. Die Stadt ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

(2) Die/Der Grundstückseigentümer*in und die Benutzer*innen haften für schuldhaft verursachte Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder/und eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer*innen oder Benutzer*innen als Gesamtschuldner*innen.

(3) Der/Die Anschlussnehmer*in oder der/die Verursacher*in hat anfallende Kosten zu erstatten, die

  • zur Verhinderung des Einleitens bzw. Eindringens von Abwasser, das nach § 7 Abs. 3 Nr. 1-16 ausgeschlossen ist bzw. die Grenzwerte nach § 7 Abs. 4 nicht einhält, in die öffentliche Abwasseranlage,
  • bei einer unzulässigen Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, bei der für die Stadt die Besorgnis besteht, dass eine Störung, Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten kann bzw. eintritt,
  • bei einer unzulässigen Einleitung und dem damit verbundenen erhöhten betrieblichen Aufwand bei der Abwasserbeseitigung entstehen.

(4) Die Haftung der Benutzer*innen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Behelfsentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführten Entsorgungen nicht berührt.

(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, in den zum Klärwerk Süd angelieferten Rückständen aus Behelfsentwässerungsanlagen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Gegenstände gefunden, so werden sie als Fundsache behandelt.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) entgegen § 3 Abs. 15 dieser Satzung Niederschlagswasser von Grundstükken, auf denen eine erlaubte ortsnahe Versickerung, Verrieselung oder direkte Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer durchgeführt wird, nachträglich ohne Zustimmung der Stadt in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,

2) entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung keine Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen bei der Stadt einholt,

3) entgegen § 5 Abs. 4 dieser Satzung vor Erteilung der Genehmigung Arbeiten am Anschlusskanal durchführt oder Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet

4) entgegen § 5 Abs.. 5 dieser Satzung das Einleiten von Abwässern aus der Fassadenreinigung/-behandlung vor Beginn der Arbeiten nicht anzeigt,

5) entgegen § 6 Abs.. 9 dieser Satzung nicht den Anschlusskanal außer Betrieb nimmt oder beseitigt, wenn der Anschlusskanal nicht mehr genutzt wird,

6) entgegen § 6a bis 6d dieser Satzung den Anschlusskanal ohne Genehmigung oder Zustimmung der Stadt oder nicht durch von der Stadt besonders zugelassene Unternehmen herstellen, verändern außer Betrieb nehmen oder beseitigen lässt,

7) als Unternehmen entgegen § 6b Abs. 1 dieser Satzung Arbeiten an Anschlusskanälen ohne die Zulassung der Stadt durchführt,

8) entgegen § 7Abs.2 bis 4 dieser Satzung Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, die von der Einleitung ausgeschlossen sind,

9) entgegen § 7Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung bei nennenswerten Frachten die Stadt davon nicht schriftlich in Kenntnis setzt,

10) entgegen § 7Abs. 10 dieser Satzung Grundwasser, Drainagewasser oder Drängewasser ohne die Erlaubnis der Stadt in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,

11) entgegen § 7 Abs. 11 dieser Satzung der Stadt nicht unverzüglich mitteilt, wenn Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage mit möglichen Auswirkungen auf die Abwasserqualität entstehen,

12) entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung das Abscheidegut eigenmächtig aus der Abscheideranlage entnimmt und der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,

13) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 5 dieser Satzung die Nachweise zur ordnungsgemäßen Entleerung nicht der Stadt vorlegt,

14) entgegen § 8 Abs. 5 dieser Satzung kein Betriebstagebuch führt,

15) entgegen § 10 Abs. 2 dieser Satzung Stoffe in die Behelfsentwässerungsanlage einleitet, die nach dieser Satzung ausgeschlossen sind,

16) entgegen § 11 Abs.1 dieser Satzung Abwasser nicht zur Entsorgung der Stadt überlässt,

17) entgegen § 12 Abs. 2 dieser Satzung kein von der Stadt zugelassenes Unternehmen anfordert,

18) entgegen § 13 dieser Satzung als Abfuhrunternehmen gegen die Zulassungsbedingungen der Stadt verstößt,

19) entgegen § 14 dieser Satzung der Nachweispflicht nicht nachkommt, indem die Aufbewahrungspflicht oder die Vorlagepflicht nicht erfüllt wird,

20) entgegen § 16 Abs. 1 dieser Satzung gegen die Anzeigepflicht verstößt oder der Stadt nicht alle zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung mit Geldbußen bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

§ 21 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Unberührt bleiben die von der Stadt in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen.

§ 22 Übergangsregelung

Die vor In Kraft Treten der Satzung eingeleiteten Verfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

§ 23 In Kraft Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 21.12.2011. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Behelfsentwässerungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Entsorgungssatzung) vom 18. Dezember 1989 außer Kraft.