Richtlinien über die Erhebung von Entgelten für Leistungen der chemisch-biologischen Laboratorien der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 16. Dezember 2021

https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 30.12.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30.12.2021); In-Kraft-Treten: 01.01.2022
Redaktioneller Stand: Januar 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Dezember 2021 aufgrund des § 41 Absatz 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Richtlinien beschlossen:

§ 1

(1) Die chemisch-biologischen Laboratorien der Landeshauptstadt Düsseldorf sind ein Fachinstitut für chemische, biologische und ökologische Fragen des Gewässerschutzes sowie der Abfall- und Abwasserbeseitigung.

(2) Das Institut führt wissenschaftliche Untersuchungen von Gewässern, Brauchwasser und Abwasser, von Schlämmen und Böden und von festen und flüssigen Abfällen durch.

(3) Für diese Leistungen erhebt das Institut von den öffentlichen und privaten Auftraggebern Entgelte gemäß anliegenden Entgelt-Tarifsätzen. Die Entgelt-Tarifsätze sind Bestandteil dieser Richtlinien.

(4) Bei den in Absatz 3 bezeichneten Entgelt-Tarifsätzen und den Personal- und Fahrzeugkostensätzen handelt es sich um Netto-Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer verstehen.


§ 2

(1) Die Entgelte für Untersuchungen können im betriebswirtschaftlich zu begründenden Rahmen mit dem Auftraggeber vor Auftragserteilung nach schriftlicher Vereinbarung ermäßigt werden.

Der betriebswirtschaftlich zu begründende Rahmen wird gesteckt durch z.B.:
– mehrere gleichartige und gleichzeitig ein geschickte Proben ein- und desselben Auftraggebers
– freie Laborkapazitäten
– Untersuchungen, die gemeinsam mit Analysen anderer Auftraggeber durchgeführt werden können.

(2) Für Fahrzeugkostensätze und Personalkosten-Stundensätze wird keine Ermäßigung gewährt.


§ 3

(1) Art und Umfang der Untersuchung wird vor ihrem Beginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart. In Eil- und Alarmfällen können die Arbeiten begonnen werden, bevor der schriftliche Auftrag vorliegt.


§ 4

(1) Durch die Entgelte werden die mit der Auftragserledigung entstehenden Selbstkosten für Personal- und Sachaufwendungen abgedeckt.

(2) Zahlungspflichtig ist derjenige, der den Auftrag erteilt hat.

(3) Die Entgelte werden nach Durchführung des Auftrags und nach Rechnungszustellung innerhalb von 30 Tagen fällig.

(4) Kommt der Zahlungspflichtige in Verzug, so ist die Stadtkasse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. (von Hundert) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5

Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 2022 in Kraft und ersetzen die Richtlinien über die Erhebung von Entgelten für Leistungen der chemisch-biologischen Laboratorien vom 23. Mai 2019.