Satzung zum Schutz des Nordparks der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 18. Oktober 2000

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 43 vom 28.10.2000
Redaktioneller Stand: Mai 2008

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21. September 2000 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die gesamte Grünanlage des Nordparks einschließlich der hierzu zu zählenden so genannten Engländerwiese - ausschließlich der Fläche der Grünewaldstraße und der Fläche des Betriebshofs Nord (Garten-, Friedhofs- und Forstamt) - wie im Lageplan dargestellt, der als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung ist.

Ausgenommen von dieser Satzung ist auch die bebaute Fläche des Aquazoos - Löbbecke Museums.

Anlage: Geltungsbereich Nordparksatzung


§ 2 Zweck der Satzung

Die gesamte Grünanlage dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stadt Düsseldorf und deren Besuchern ausschließlich zu Erholungszwecken.

Diese Grünanlage ist in ihrer Substanz zu erhalten, erforderlichenfalls zu erneuern und in einem guten Pflegezustand zu halten.

Eventuelle bauliche Erweiterungen des Nordpark-Restaurants bzw. der Gebäude des Aquazoos - Löbbecke Museums bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt.


§ 3 Veranstaltungen

Veranstaltungen aller Art sind im Nordpark unzulässig.

Ausgenommen hiervon sind das traditionelle Schützenfest der Stockumer Schützen auf den Parkplätzen in der Achse zum Aquazoo - Löbbecke Museum und jährlich zwei Veranstaltungen im Bereich der "Engländerwiese".

Darüber hinausgehende Veranstaltungen auf der "Engländerwiese" sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Anträge für Veranstaltungen auf der so genannten Engländerwiese sind bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Über diese Anträge entscheidet nach Anhörung der zuständigen Bezirksvertretung der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.

Veranstaltungen auf der so genannten Engländerwiese sind nur zulässig, wenn der mit der Satzung verfolgte Zweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und die Interessen der Anlieger unter besonderer Einbeziehung des Lärmschutzes und der Dauer der im Laufe eines Jahres insgesamt vorgesehenen Veranstaltungen angemessen berücksichtigt sind.

Das "Ballhaus" wird in Absprache mit dem Kulturamt vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt zu kulturellen Zwecken entsprechend der jeweiligen Entgeltordnung vermietet.


§ 4 Geltung anderer Vorschriften

Der Nordpark ist mit seinen wesentlichen Flächen, Bauten, Brunnen und Skulpturen in die Denkmalliste nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. 03. 1980 (GV NRW S.. 226/SGV NRW 224) eingetragen. Die sich aus dieser Unterschutzstellung ergebenen Verpflichtungen und Einschränkungen werden von dieser Satzung nicht berührt.

Auf die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 DschG NW wird hingewiesen.

Der geltende Pachtvertrag mit dem Pächter des Nordpark-Restaurants wird von dieser Satzung ebenfalls nicht berührt.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.