Satzung zur Nutzung des Ehrenhofes

vom 03. Januar 2007

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1 / 2 vom 13.01.2007
Redaktioneller Stand: August 2022

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14.12.2006 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die gesamte Anlage des Ehrenhofes einschließlich des besonders abgesperrten Bereichs an der Inselstraße. Der Gestaltungsbereich, die planerischen Grundzüge und wesentlichen Gestaltungselemente der Anlage sind in dem als Anlage zur Satzung beigefügten Plan farblich und verbal dargestellt; die Anlage ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Zweck der Satzung

(1) Die gesamte Anlage dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stadt Düsseldorf und deren Besuchern vorwiegend zu Erholungszwecken. Außerdem stellt die Anlage eine wichtige Verbindung der dort ansässigen Kulturinstitute dar.

(2) Diese Anlage ist in ihren planerischen Grundzügen und wesentlichen Gestaltungselementen zu erhalten.

(3) Bauliche oder sonstige dauerhafte Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt.


§ 3 Veranstaltungen im Ehrenhof
(zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 30.06.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 09.07.2022); In-Kraft-Treten: 01.07.2022)

(1) Veranstaltungen der am Ehrenhof ansässigen Kulturinstitute, welche mit dem Zweck der Satzung vereinbar sind, sind nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltungskonferenz zulässig.

(2) Weitere Veranstaltungen sind zulässig und sollen nur an insgesamt maximal 18 Kalendertagen pro Jahr (zuzüglich ggf. erforderlichem Zeitaufwand für Auf- und Abbauarbeiten) und insbesondere im südlichen Teil des Ehrenhofes zugelassen werden. Nach Anhörung der Bezirksvertretung sowie der ansässigen Kulturinstitute entscheidet hierüber im Einzelfall die Verwaltungskonferenz.


§ 4 Geltung anderer Vorschriften

Der Ehrenhof ist mit seinen Flächen und der Brunnenanlage in die Denkmalliste nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein - Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DschG NW - ) eingetragen. Die sich aus dieser Unterschutzstellung ergebenden Rechtsfolgen werden von dieser Satzung nichtberührt.

Auf die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 DSchG NW wird hingewiesen.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.