Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Schloßpark Benrath" in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 23. März 2016

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 13 vom 31.03.2016
Redaktioneller Stand: April 2016

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 2 sowie 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BNatSchG) in Verbindung mit § 42 a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185) in Verbindung mit § 20 des Landesjagdgesetzes NRW (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2; ber. 1997 S. 56, / SGV NRW792), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448, ber. S. 629), sowie aufgrund der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2006) in der derzeit gültigen Fassung wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde verordnet:

§ 1
Schutzzweck

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Die Festsetzung erfolgt insbesondere:

  1. wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Waldflächen des Schlossparks und der mit diesem in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang stehenden, südlich angrenzenden Grünfläche,
  2. aus landeskundlichen Gründen (§ 23 BNatSchG), aufgrund des bedeutenden, überregionalen Wertes und zur Erhaltung der denkmalgeschützten Parkanlage aus kulturhistorischer Sicht,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die naturnahe Waldgesellschaft des alten und höhlenreichen Buchenbestandes mit zunehmender Umwandlung einer durch Sukzession entstehenden Waldgesellschaft mit Edellaubgehölzen sowie auf die mit diesem korrespondierende Grünfläche, die als Lebensraum für viele Tier- (insbesondere Fledermäuse, Vögel und Insekten) und Pflanzenarten in einer bebauten Umgebung von erheblicher Bedeutung sind,
  4. zur Erhaltung der Flächen als Bestandteile einer für den Biotopverbund mit der Rheinaue und der angrenzenden Urdenbacher Kämpe bedeutsamen Grünverbindung (Trittsteinbiotop) und
  5. zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer hohen Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Parabraunerden).

§ 2
Schutzgebiet

Die Grenzen des geschützten Gebietes in der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in der beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 1) durch eine schwarze Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet gekennzeichnet.
Die Karte und das Flurstückverzeichnis (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Verbote


(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Soweit nicht in § 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten

  1. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen, Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, Wege und Plätze, unabhängig von baurechtlichen Vorschriften, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu verändern,
  2. 2. Frei- oder Rohrleitungen, Fernmeldeeinrichtungen oder Erdkabel zu bauen, zu verlegen oder zu ändern,
  3. 3. Aufschüttungen, Verfüllen von Senken, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen,
  4. 4. Buden, Verkaufsstände,Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen,
  5. 5. Werbeanlagen oder –mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten oder anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben sind,
  6. 6. Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- oder Wassersport sowie für den Modellsport bereitzustellen oder anzulegen sowie diese Sportarten zu betreiben,
  7. 7. Modellflugzeuge oder Drohnen fliegen zu lassen,
  8. 8. Feuer zu machen, zu grillen, zu zelten und zu lagern, Kraftfahrzeuge und sonstige motorisierte Fahrzeuge, Wohnwagen und Mobilheime abzustellen, zu warten oder zu reinigen sowie Stellplätze für die vorgenannten Fahrzeuge oder Zelt- und Campingplätze bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern,
  9. 9. Straßen, Wege und Plätze anzulegen oder zu ändern,
  10. 10. Veranstaltungen jeder Art außerhalb der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen, einschließlich Rasenflächen, durchzuführen,
  11. 11. Flächen außerhalb der Rasen- und Wiesenflächen, der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze zu betreten oder zu befahren,
  12. 12. in den Gewässern zu baden oder diese zu befahren,
  13. 13. Hunde –mit Ausnahme der südlich des Schlossparks (südlich Itterbach) gelegenen Wiese– frei (unangeleint) laufen zu lassen,
  14. 14. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Altmaterial, Chemikalien, Schutt oder Klärschlamm sowie Gartenabfälle zu lagern, abzulagern oder einzuleiten,
  15. 15. Gewässer, einschließlich Fischteiche anzulegen oder zu ändern,
  16. 16. Gewässer zu düngen oder sonstige Änderungen des Wasserchemismus vorzunehmen,
  17. 17. Entwässerungs- und andere die Oberflächenwasser- und Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen,
  18. 18. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen (dazu gehört auch das Sammeln von Beeren und Pilzen); als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild nachteilig zu beeinflussen,
  19. 19. Tiere oder Pflanzen einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
  20. 20. mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier und Brut- oder Wohnstätten von Tieren fortzunehmen oder zu beschädigen,
  21. 21. Kleingärten anzulegen oder geschützte Flächen als Grabeland zu nutzen,
  22. 22. Wiesenflächen in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder umzubrechen,
  23. 23. Obstwiesen zu beseitigen,
  24. 24. Biozide jedweder Art (einschl. Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) anzuwenden,
  25. 25. Enten und Fische zu füttern,
  26. 26. Erstaufforstungen oder Waldumwandlungen vorzunehmen,
  27. 27. Bäume aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherung zu entfernen und
  28. 28. zu angeln oder die Gewässer fischereilich zu nutzen.

§ 4
Nicht betroffene Tätigkeiten

Nicht betroffen sind:

  1. vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf als untere Landschaftsbehörde angeordnete oder genehmigte Entwicklungs-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen,
  2. die Unterhaltung bestehender Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen einschließlich Entwässerungs- und Fern-meldeeinrichtungen sowie ihre Änderung, soweit eine solche Änderung der unteren Landschaftsbehörde vorher angezeigt wird und die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt,
  3. die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Parkpflege anfallenden Tätigkeiten sowie mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der denkmalgeschützten Parkanlage unter Berücksichtigung der gartendenkmalpflegerischen Zielstellungen,
  4. Maßnahmen zur Erhaltung und zur Entwicklung der gartendenkmalpflegerischen Ziele entlang der Achsen und im Bereich der formalen Elemente in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde,
  5. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Besucherlenkung,
  6. die Unterhaltung bestehender Straßen, Wege und Plätze sowie Gewässer und Einrichtungen des Hochwasserschutzes,
  7. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in den vorhandenen Ziergewässern, entsprechend dem von der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossenen und genehmigten Fischereipachtvertrag,
  8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen und Stockenten zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden; jede weitergehende Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung durch die untere Jagdbehörde bedarf des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde,
  9. die Gewässeraufsicht durch die untere Wasserbehörde sowie die Planungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zur ökologischen und chemischen Verbesserung nach Maßgabe der einvernehmlich mit dem Bergisch-Rheinischem Wasserverband, der unteren und der oberen Wasserbehörde abgestimmten Planungen sowie
  10. ede sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung.

§ 5
Befreiungen

(1) Gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist

(2) Für die Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 2 mit Ausnahmen der 26 und 27 dieser Verordnung ist gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW die untere Landschaftsbehörde zuständig. Für die Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 2 Nr. 26 und 27 istgemäß § 69 Abs. 2 LG NRW die untere Forstbehörde, die im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde entscheidet, zuständig.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 LG NRW Abs. 1 Nr. 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
(3) § 70 LG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 71 Abs. 3 LG).
(4) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.6.2015 (BGBl. I S. 926), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen dieser zum Schutz des Naturschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift

  1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
  2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
  3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
  4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
  5. Wald rodet,
  6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
  7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
  8. ein Gebäude errichtet

und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 5 Nr. 2 StGB).

(5) Unberührt bleiben des Weiteren die artenschutzrechtlichen Strafbestimmungen gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Nach § 33 Abs. 2 OBG tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schlosspark Benrath“ in der Stadt Düsseldorf vom 03. Juli 1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 28 vom 11. Juli 1996, S. 283) außer Kraft.
(3) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oderb) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Im Auftrag
Hansmann