Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 19. Dezember 1986

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 52 vom 30.12.1986
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 18. Dezember 1986 aufgrund des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NW S. 734/SGV NW 791) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich und Schutzzwecke

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Schutzzwecke sind:

  1. die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
  2. die Abwehr schädlicher Einwirkungen, z. B. Luftverunreinigungen und Lärm,
  3. die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  4. die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,
  5. die Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,
  6. die Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung.

(2) Diese Satzung gilt nicht

  1. für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen festgesetzt sind, wenn und soweit sich der Landschaftsplan auf diese Fläche erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG),
  2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, wenn durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 42a Abs. 2 LG) ausgewiesen werden oder Sicherstellungsanordnungen (§ 42e LG) Regelungen für den Baumbestand enthalten, und
  3. für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW S. 546/SGV NW 790).


§ 2 Geschützte Bäume und verbotene Maßnahmen

(1) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat. Der Umfang im Sinne der S. 1 und 2 ist in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

(2) Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen und Eßkastanien.

(3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(4) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen an geschützten Bäumen verboten:

  1. Entfernung, Zerstörung, Schädigung des Baumes oder wesentliche Veränderung seines Aufbaus. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
  2. Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zum Absterben der Bäume führen oder führen können, insbesondere durch
    2.1 Befestigung der Flächen mit einer wasserundurchlässigen Decke, z. B. Aspalt oder Beton,
    2.2 Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
    2.3 Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder sonstigen Abwässern,
    2.4 Austretende Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen,
    2.5 Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) sowie
    2.6 Anwendung von Streusalzen, soweit nicht die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldort etwas anderes vorsieht.

(5) Nicht verboten sind

  1. das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück,
  2. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,
  3. Maßnahmen an im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien zum Verkauf gezogenen Bäumen,
  4. Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
  5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen sind der Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt - im folgenden Gartenamt genannt - unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
  6. Maßnahmen nach Abs. 4 Nrn. 2.1 und 2.2, wenn sichergestellt wird, daß keine existenzbedrohenden Auswirkungen für geschützte Bäume entstehen.


§ 3 Anordnung von Maßnahmen

Es kann angeordnet werden, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem ein nach § 2 Abs. 1 oder 3 dieser Satzung geschützter Baum steht,

  1. bei Gefährdung des geschützten Baumes bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder
  2. die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahme nicht zuzumuten sind. Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als der im Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 5 ermittelte Wert der betroffenen Bäume.


§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 2 wird eine Ausnahme erteilt, wenn die Bäume

  1. durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
  2. eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen zulassen,
  3. Personen oder Sachen gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist,
  4. krank sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  5. aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind,
  6. die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinterliegende Wohnräume während der Helligkeit des Tages bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung des betroffenen Baumes ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung des betroffenen Raumes nutzbar wären.

(2) Von den Verboten des § 2 kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Das gleiche gilt, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) Die Ausnahme oder Befreiung ist bei dem Gartenamt schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Auf Verlangen des Gartenamtes ist ein Lageplan vorzulegen, in dem Standorte, Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume eingetragen sind.

(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des begründeten Antrages bei dem Gartenamt dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie gilt als erteilt, falls das Gartenamt nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist einen Zwischenbescheid oder begründeten Bescheid erteilt.

(5) Bei Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 ist dem Antragsteller aufzuerlegen, bei den übrigen Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und bei Befreiungen nach § 4 Abs. 2 kann dem Antragsteller auferlegt werden, auf dem Baugrundstück Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung nach S. 1 anzuordnen, aber tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

Der Wert der Ersatzpflanzungen und/oder die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 bei

  1. Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbegebäuden oder dazu gehörenden baulichen Anlagen 75%,
  2. Mehrfamilienhäusern oder überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden 50%,
  3. öffentlich geförderten Wohngebäuden, Einfamilienhäusern und sonstigen baulichen Anlagen 25%

des Wertes der entfernten Bäume.

Bei den übrigen Ausnahmen und Befreiungen können bis zu 25% des Wertes der entfernten Bäume als Wertersatz gefordert werden. Der Wert der entfernten Bäume sowie der Ersatzpflanzungen wird nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren, Heft 69 der Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) ermittelt.

(6) § 31 Bundesbaugesetz bleibt unberührt, wenn Bäume aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind.


§ 5 Baumschutz im Genehmigungsverfahren

(1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2 Abs. 1, ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge, die Höhen und die Kronendurchmesser einzutragen.

(2) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, daß für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach § 4 Abs. 3 beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Baugenehmigungsverfahren nach Abstimmung mit dem Gartenamt. § 4 Abs. 4 Satz 3 gilt hier nicht; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Nr. 17 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. geschützte Bäume entgegen § 2 ohne eine vorher erteilte Ausnahme oder Befreiung entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,
  2. angeordnete Maßnahmen nach § 3 nicht fristgerecht durchführt oder durchführen läßt oder solche Maßnahmen nicht duldet,
  3. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 4 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
  4. eine Anzeige nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 unterläßt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 die Erklärung des Bauherrn oder den Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nicht dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid beifügt oder in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit einer Strafe bedroht ist.


§ 7 Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks geschützte Bäume ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 2 entfernt oder zerstört, ist er verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen. Ist das ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten und zerstörten Bäume richtet. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

Die Wertermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nach dem in § 4 Abs. 5 genannten Verfahren durchzuführen.

(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks geschützte Bäume ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 2 geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist.

(3) Wird vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachgewiesen, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 2 vorlagen, gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Düsseldorf abtritt. Die Stadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen.


§ 8 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadtkasse Düsseldorf zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume.


§ 9 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten des Gartenamtes sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzuge.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.