Geburt im Ausland

Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, besteht die Möglichkeit, diese Geburt nachträglich in ein deutsches Geburtenregister eintragen zu lassen.

Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland in Deutschland akzeptiert.

Der Eintrag in das deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde erhalten. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit später.
Im Rahmen der Nachbeurkundung werden sowohl die Abstammung als auch die Namensführung der zu beurkundenden Person geklärt.

Beantragung eines Geburtenregisters

Der Antrag kann schriftlich oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.
Hierzu berechtigt sind die Eltern der zu beurkundenden Person, die Person selbst sowie deren Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.

Erforderliche Unterlagen

Da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sein können, erfragen Sie diese am besten telefonisch oder per E-Mail.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden.

Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de oder telefonisch unter 0211 - 4971555 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.

Zuständige Behörden

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.

Bei Wohnsitz im Ausland kann der Antrag auch über eine der deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Diese leitet dann die Unterlagen an das zuständige Standesamt weiter.

Gebühren

Gebühren

 
Nachträgliche Beurkundung einer Geburt 110,00 EUR
Geburtsurkunde (DIN A 4) 15,00 EUR
Geburtsurkunde für das Stammbuch 15,00 EUR
Internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde 15,00 EUR
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen 15,00 EUR
jede weitere, gleichzeitig bestellte Ausfertigung derselben Urkunde die Hälfte der jeweiligen Gebühr

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