Anerkennung ausländischer Scheidungen für den deutschen Rechtsbereich

Scheidungspapiere aus dem Ausland
Scheidungspapiere aus dem Ausland (©Colourbox.com)

Anerkennung ausländischer Scheidungen für den deutschen Rechtsbereich

Wird eine Ehe im Ausland geschieden oder in anderer Weise nach dort geltendem Recht aufgelöst, so bedarf es in den meisten Fällen einer Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich.

Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen der Bundesländer, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Nordrhein-Westfalen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf allein zuständig (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten).

Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen.

Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesgerichtes.

Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU

Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:

Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich

Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern

Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien

Nach dem 01.07.2013 in Kroatien

In den genannten Staaten wird eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen ausgestellt, welche ohne Übersetzung (mit Ausnahme von Bulgarien, Griechenland und Zypern) vorgelegt werden kann.